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§ 5 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000

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§ 5 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000

4. Wahrheitspflicht

Die Urkundsperson ist bei der urkundlichen Bezeugung an die Wahrheitspflicht

gebunden.

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