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§ 4 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000

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§ 4 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000

3. Sorgfaltspflicht

1 Beurkundungen sind mit aller Sorgfalt vorzubereiten und auszuführen.

2 Die mit der öffentlichen Beurkundung individueller Erklärungen betraute Ur-

kundsperson hat namentlich dafür zu sorgen, dass der Wille der Parteien klar und

vollständig zum Ausdruck kommt. Die Parteien sind über die Form und die recht-

liche Tragweite eines Geschäftes zu belehren, und es ist auf die Beseitigung von

Widersprüchen und Unklarheiten zu dringen. Eine Beratungspflicht der Urkunds-

person besteht nur im Hinblick auf die vorgesehene öffentliche Beurkundung.

3 Erfolgen die veranstaltungsgebundenen Erklärungen und Feststellungen virtuell,

kann die Urkundsperson bei den Ermittlungen nach § 3 Abs. 2 auf die entspre-

chenden Erkenntnisse der Veranstaltungsleitung abstellen, sofern kein Veranstal-

tungsteilnehmer sofort Einspruch erhebt.

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