§ 4 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000
§ 4 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000
3. Sorgfaltspflicht
1 Beurkundungen sind mit aller Sorgfalt vorzubereiten und auszuführen.
2 Die mit der öffentlichen Beurkundung individueller Erklärungen betraute Ur-
kundsperson hat namentlich dafür zu sorgen, dass der Wille der Parteien klar und
vollständig zum Ausdruck kommt. Die Parteien sind über die Form und die recht-
liche Tragweite eines Geschäftes zu belehren, und es ist auf die Beseitigung von
Widersprüchen und Unklarheiten zu dringen. Eine Beratungspflicht der Urkunds-
person besteht nur im Hinblick auf die vorgesehene öffentliche Beurkundung.
3 Erfolgen die veranstaltungsgebundenen Erklärungen und Feststellungen virtuell,
kann die Urkundsperson bei den Ermittlungen nach § 3 Abs. 2 auf die entspre-
chenden Erkenntnisse der Veranstaltungsleitung abstellen, sofern kein Veranstal-
tungsteilnehmer sofort Einspruch erhebt.