§ 3 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000
§ 3 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000
2. Ermittlungspflicht
1 Die Urkundsperson hat bei jeder Beurkundung das Vorhandensein der Beurkun-
dungsvoraussetzungen und der zu beurkundenden Tatsachen zu ermitteln.
2 Insbesondere hat sie sich über die Identität sowie die Urteils- und Handlungs-
fähigkeit der an der Beurkundung beteiligten Personen zu vergewissern. Die Voll-
machten allfälliger Vertreter sind zu überprüfen. Bestehen Zweifel über die Ur-
teils- und Handlungsfähigkeit, die Identität oder die Vollmacht, kann von der
Beurkundung einstweilen abgesehen werden.
3 Die inhaltliche Ermittlungspflicht bezieht sich bei den individuellen Erklärungen
auf den Erklärungsinhalt und bei den Sachbeurkundungen auf den zu protokollie-
renden Vorgang oder die bestehenden Tatsachen, welche von der Urkundsperson
zu bezeugen sind.