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§ 3 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000

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§ 3 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000

2. Ermittlungspflicht

1 Die Urkundsperson hat bei jeder Beurkundung das Vorhandensein der Beurkun-

dungsvoraussetzungen und der zu beurkundenden Tatsachen zu ermitteln.

2 Insbesondere hat sie sich über die Identität sowie die Urteils- und Handlungs-

fähigkeit der an der Beurkundung beteiligten Personen zu vergewissern. Die Voll-

machten allfälliger Vertreter sind zu überprüfen. Bestehen Zweifel über die Ur-

teils- und Handlungsfähigkeit, die Identität oder die Vollmacht, kann von der

Beurkundung einstweilen abgesehen werden.

3 Die inhaltliche Ermittlungspflicht bezieht sich bei den individuellen Erklärungen

auf den Erklärungsinhalt und bei den Sachbeurkundungen auf den zu protokollie-

renden Vorgang oder die bestehenden Tatsachen, welche von der Urkundsperson

zu bezeugen sind.

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