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§ 2 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000

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§ 2 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000

1. Beurkundungspflicht

1 Begehren um Vornahme einer Beurkundung haben die zuständigen Amtsnotare

innert angemessener Frist zu entsprechen, ausser wenn

a) sie aus wichtigen Gründen verhindert sind;

b) das, was beurkundet werden soll, rechtlich unmöglich oder offensichtlich

rechts- oder sittenwidrig ist;

c) ein Ausstandsgrund gemäss §§ 14 f. EGzZGB vorliegt;

d) veranstaltungsgebundene Erklärungen und Feststellungen virtuell erfolgen

und beurkundet werden sollen.

2 Die freiberuflich tätigen Urkundspersonen sowie die Gemeindeschreiber und

ihre Stellvertreter können ein Beurkundungsmandat ablehnen.

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