210.210
CH-SZ
§ 2 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000
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§ 2 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung, vom 24. Mai 2000
1. Beurkundungspflicht
1 Begehren um Vornahme einer Beurkundung haben die zuständigen Amtsnotare
innert angemessener Frist zu entsprechen, ausser wenn
a) sie aus wichtigen Gründen verhindert sind;
b) das, was beurkundet werden soll, rechtlich unmöglich oder offensichtlich
rechts- oder sittenwidrig ist;
c) ein Ausstandsgrund gemäss §§ 14 f. EGzZGB vorliegt;
d) veranstaltungsgebundene Erklärungen und Feststellungen virtuell erfolgen
und beurkundet werden sollen.
2 Die freiberuflich tätigen Urkundspersonen sowie die Gemeindeschreiber und
ihre Stellvertreter können ein Beurkundungsmandat ablehnen.