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173.111 GEBO CH-SZ

§ 2 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO), vom 20. Januar 1975

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 173 Gebühren
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§ 2 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO), vom 20. Januar 1975

1 Benützungs-, Verwaltungs- und Gerichtsgebühren dürfen nur erhoben werden,

soweit sie in dieser Verordnung oder in einem andern gesetzlichen Erlass oder

im Gebühren-Tarif vorgesehen sind.

2 Für Amtshandlungen, für welche in den nachstehenden Bestimmungen und in

andern Erlassen keine besonderen Gebühren bezeichnet sind, kann eine Gebühr

von Fr. 30.-- bis Fr. 5000.-- erhoben werden.

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