1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 173 Gebühren (GEBO)
Inhaltsübersicht (40)
Gesetzestext (40 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Verwaltung des Kantons, der
Bezirke und der Gemeinden und für die Rechtspflege, soweit nicht durch Bun-
desrecht, Staatsverträge oder besondere Erlasse des Kantons und, im Rahmen
ihrer Autonomie, der Bezirke und der Gemeinden eine abweichende Regelung
gilt.
2 Der Regierungsrat erlässt einen Gebühren-Tarif.
1 Benützungs-, Verwaltungs- und Gerichtsgebühren dürfen nur erhoben werden,
soweit sie in dieser Verordnung oder in einem andern gesetzlichen Erlass oder
im Gebühren-Tarif vorgesehen sind.
2 Für Amtshandlungen, für welche in den nachstehenden Bestimmungen und in
andern Erlassen keine besonderen Gebühren bezeichnet sind, kann eine Gebühr
von Fr. 30.-- bis Fr. 5000.-- erhoben werden.
1 Die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen sind unter
Vorbehalt von Abs. 3 gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen.
2 Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall
nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen. Dabei darf
für die Berechnung des Zeitaufwandes ein Ansatz von Fr. 180.-- für die Stunde
nicht überschritten werden.
3 Der Höchstansatz darf ausnahmsweise um bis zu 50 Prozent überschritten
werden, wenn eine Amtshandlung einen so grossen Aufwand erfordert, dass der
Höchstansatz dazu in einem offensichtlichen Missverhältnis steht.
4 Gebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag
festgesetzt werden.
1 Barauslagen und Entschädigungen sind zu den Gebühren hinzuzurechnen,
ausgenommen Kanzleigebühren, die in der Gebühr enthalten sein können.
2 Allfällige Mehrwertsteuern werden zu den Gebührenansätzen hinzugerechnet.
1 Die Gebühr trägt, wer die öffentliche Sache oder Anstalt beansprucht oder eine
Amtshandlung veranlasst hat.
2 Gebühren für verfahrensleitende Verfügungen können mit der Verfügung selbst
oder mit dem Entscheid auferlegt werden.
3 Haben mehrere Personen für eine Gebühr aufzukommen, so haften sie mangels
anderer Vorschriften solidarisch.
1 Benützungsgebühren fallen in die Staats-, Bezirks- oder Gemeindekasse.
2 Verwaltungsgebühren kantonaler Behörden und Amtsstellen fallen in die
Staatskasse.
3 Verwaltungsgebühren von Behörden und Amtsstellen der Bezirke und Gemein-
den fallen in die Bezirks- oder Gemeindekasse, sofern die Bezirke und Gemein-
den keine andere Regelung getroffen haben.
4 Gerichtsgebühren fallen in die Gerichtskasse; Abs. 3 ist sinngemäss anwend-
bar.
5 Die Gebühren können, sofern sie Fr. 1000.-- nicht übersteigen, durch Nach-
nahme erhoben werden.
1 Die Gebühren, Entschädigungen und Barauslagen sind auf den Ausfertigungen
vorzumerken, sofern nicht gesondert Rechnung gestellt wird.
2 Der Gebührenpflichtige kann innert 20 Tagen seit Zustellung der Rechnung
eine anfechtbare Kostenverfügung mit detaillierter Abrechnung verlangen.
3 Die zuständige Behörde oder Amtsstelle erlässt von Amtes wegen eine anfecht-
bare Kostenverfügung, wenn die Rechnung nicht beglichen wird und noch kein
Vollstreckungstitel vorliegt.
1 Die Kostenrechnung ist grundsätzlich mit der Hauptsache anfechtbar.
2 Gegen Kostenverfügungen sind die Rechtsmittel nach Massgabe der Schweiz-
erischen Prozessordnungen und des kantonalen Verfahrensrechts zulässig.
Unrichtige oder unangemessene Kostenbemessungen, welche die Aufsichtsbe-
hörde bei Ausübung ihrer Tätigkeit feststellt, sind von Amtes wegen zu rügen
und zu berichtigen.
II. Allgemeine Gerichts- und Verwaltungsgebühren sowie Entschädigungen
Kanzleigebühren
1 Es werden folgende Kanzleigebühren erhoben
a) Ausfertigung von Verfügung oder Entscheiden,
je angefangene Seite Fr. 15.--
b) für das erstmalige Kopieren des Originals, je Seite Fr. 1.--
für die weiteren Kopien, je Seite Fr. --.30
c) für Vorladungen, Anzeigen und Schreiben Fr. 10.-- bis 40.--
d) Zustellgebühr exklusive Porti, Zustellung von
Beschlüssen, Urteilen, Verfügungen Fr. 20.-- bis 50.--
e) Zustellgebühr für die kostenpflichtige Zustellung
von Beglaubigungen, Nachdrucken von Gesetzes-
erlassen Fr. 8.-- bis 20.--
2 Für Bescheinigungen beträgt die Gebühr
Fr. 15.-- bis 200.--.
3 Ausfertigungen, die von Amtes wegen einer Behörde oder einer Amtsstelle
zuzustellen sind, sind gebührenfrei.
Beglaubigungen
Für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens beträgt die
Gebühr Fr. 25.--. Sind mehrere Unterschriften auf dem gleichen Aktenstück zu
beglaubigen, so beträgt die Gebühr für jede weitere Unterschrift zusätzlich
Fr. 10.--. Für die Beglaubigung der Richtigkeit eines Auszuges, einer Abschrift,
einer Fotokopie und dergleichen beträgt die Gebühr Fr. 10.-- je Seite.
Dienstleistungen, Auskünfte
1 Für Dienstleistungen und Auskünfte, die vorwiegend im privaten Interesse
erbracht werden und einen erheblichen Zeitaufwand verursachen, kann nach
dem Stundenansatz gemäss § 3 Abs. 2 eine Gebühr erhoben werden.
2 Für Dienstleistungen und Auskünfte an Behörden und Amtsstellen werden in
der Regel keine Gebühren erhoben.
3 Im Bereich der Strassenverwaltung kann für Dienstleistungen und Auskünfte
(wie Beratungen, Augenscheine und Stellungnahmen), die im Aufwand über eine
Kurzberatung hinausgehen, nach dem Stundenansatz gemäss § 3 Abs. 2 bzw.
gemäss Gebührentarif (Tiefbauamt, Stundenansätze Dienstleistungen der Stras-
senverwaltung) eine Gebühr erhoben werden.
Gesuche nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung
und den Datenschutz
1 Die Bearbeitung von Gesuchen, welche die eigenen Personendaten betreffen,
ist gebührenfrei.
2 Die Bearbeitung von andern Gesuchen nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit
der Verwaltung und den Datenschutz ist gebührenfrei, wenn die nach §§ 10 und
12 berechnete Gebühr den Betrag von Fr. 40.-- nicht erreicht.
Entschädigungen an Zeugen und Auskunftspersonen
1 Zeugen, die einen Verdienstausfall nachweisen oder glaubhaft machen, erhal-
ten eine Entschädigung von Fr. 40.-- bis Fr. 200.-- pro Stunde. Für andere
Zeugen beträgt das Zeugengeld je nach Zeitaufwand Fr. 20.-- bis Fr. 300.--.
2 Die Zeit für die Hin- und Rückfahrt vom Wohn- und Arbeitsort ist in Anrech-
nung zu bringen.
3 Für Auskünfte von Drittpersonen können die gleichen Entschädigungen wie für
Zeugen ausgerichtet werden.
Entschädigung an Sachverständige und Übersetzer
Die Entschädigung des Sachverständigen und des Übersetzers wird von der
Behörde, welche die Begutachtung veranlasst oder den Übersetzer beigezogen
hat, nach Ermessen festgesetzt. § 8 ist sinngemäss anwendbar.
Reise-, Verpflegungs- und Nachtquartierentschädigungen
Für Einzelbehörden, Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige und Über-
setzer darf eine Reise-, Verpflegungs- und Nachtquartierentschädigung gemäss
den Bestimmungen über die Personal- und Besoldungsverordnung belastet
werden.
III. Gebühren für die Verwaltungsrechtspflege und die allgemeine Staats- und
Gemeindeverwaltung
Nr. Fr.
Gemeindekanzlei
Abfassung und Beurkundung einer öffentlichen letztwilligen
Verfügung oder eines Vorsorgeauftrages 60.-- bis 800.--
Einwohneramt
1a Anmeldegebühr für erwachsene Person 20.--
(Schweizer und Ausländer)
1b Anmeldegebühr für Familie und Ehepaar
(Schweizer und Ausländer) 30.--
1c Anmeldegebühr für Wochenaufenthalter
(Schweizer und Ausländer) 50.--/Jahr
1d Heimatausweis
1 Jahr 20.--
2 Jahre 30.--
1e Erteilung von Auskünften an Private 10.--
1f Wohnsitzbescheinigung 10.--
Wohnsitzbescheinigung (Fremdsprache) 20.--
Wohnsitzbescheinigung (manuell erstellt) 20.--
1g Lebensbescheinigung 10.--
1h Bestätigung für Verkehrsamt 10.--
1i Bearbeitung Verpflichtungserklärung 20.--
1j Hinterlegung und Änderung der Registrierung 40.--
einer letztwilligen Verfügung sowie Nachsendung derselben
In diesen Gebühren sind allfällige Spesen (Portoauslagen, Telefonspesen, Kos-
ten von Publikationen usw.) nicht inbegriffen.
Gemeindepräsidium
Amtliche Verfügungen 30.-- bis 500.--
Amtliche Leitung von öffentlichen Versteigerun-
gen, von Gründungsversammlungen und ähnli-
chen Veranstaltungen 110.-- bis 600.--
Gemeinderat und andere kommunale Behörden
Konzessionen für die Beanspruchung von Gemeindegut
Die einmalige und jährliche Gebühr richtet sich
nach der Bedeutung der Anlage.
Erlass von Verfügungen 60.-- bis 20 000.--
Behandlung anderer Geschäfte 60.-- bis 4 000.--
Betreibungsamt
Für die Aufnahme und Ausfertigung von Wechselprotesten sind
die Ansätze der Pfändung im Betreibungsverfahren sinngemäss
anzuwenden.
Erbschaftsamt
Erbenermittlung und Erlass von Verfügungen 60.-- bis 1 000.--
Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ZGB
je angebrochene halbe Stunde 40.--
Mitwirkung bei Erbteilung, Losbildung oder
Versteigerung
je angebrochene halbe Stunde 40.--
Bezirksbehörden
Die Gebührenansätze der Gemeinden sind sinngemäss für die Amtshand-
lungen der Bezirksbehörden anzuwenden.
Steuerkommission
Behandlung und Entscheid im Einsprachever-
fahren 50.-- bis 3 000.--
Departemente des Regierungsrates
und kantonale Amtsstellen
Erlass von Verfügungen 50.-- bis 20 000.--
Behandlung anderer Geschäfte 50.-- bis 10 000.--
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
Bestellung eines Beistandes und andere
Verfügungen 160.-- bis 3 000.--
15a Abnahme des Eingangsinventars über das Vermögen
des Schutzbefohlenen
½ Promille des reinen Vermögens ab
Fr. 100 000.-- höchstens 5 000.--
Die gleiche Gebühr wird erhoben beim endgültigen
Rückzug des Vermögens.
15b Prüfung und Vormerkung des Berichtes des über-
lebenden Ehegatten über das Kindsvermögen
½ Promille des reinen Vermögens höchstens 2 500.--
Entscheide betreffend zustimmungsbedürftige
Geschäfte nach Aufwand bei einem Stunden-
ansatz von Fr. 160.--
(Art. 416 und 417 ZGB) 160.-- bis 3 000.--
Prüfung Vorsorgeauftrag und Auftrags-
einweisung nach Aufwand bei einem
Stundenansatz von Fr. 160.--
(Art. 363 ff. ZGB) 160.-- bis 3 000.--
17a Einschreiten bei Patientenverfügung und
Vorsorgeauftrag nach Aufwand bei einem
Stundenansatz von Fr. 160.--
(Art. 368 und 373 ZGB) 160.-- bis 3 000.--
Einvernahmen: je angebrochene halbe Stunde 90.--
Abnahme und Prüfung der Verwaltungsrechnung 50.-- bis 5 000.--
und des Berichtes des Beistandes
19a Entschädigung des Mandatsträgers für ordentliche bis 30 000.--
Berichtsperiode
Behandlung anderer Geschäfte 50.-- bis 5 000.--
Regierungsrat
Konzessionen für die Beanspruchung von Staats-
gut: Die einmalige und jährliche Gebühr ist nach
der Bedeutung der Anlage festzulegen.
Erlass von Verfügungen 50.-- bis 20 000.--
Behandlung anderer Geschäfte 50.-- bis 10 000.--
Für die Verwaltungsrechtssprechung gelten die
Ansätze des Verwaltungsgerichtes.
Verwaltungsgericht
Behandlung und Entscheid einer Vor- oder
Zwischenfrage, wenn sie nicht mit der Haupt-
sache entschieden wird 60.-- bis 700.--
Einzelrichterentscheide 60.-- bis 2 000.--
Behandlung und Entscheid einer Beschwerde
oder einer Revision 100.-- bis 20 000.--
Behandlung und Entscheid einer Klage 100.-- bis 20 000.--
Erläuterung eines Entscheides 40.-- bis 500.--
Wird ein Verfahren abgeschrieben, so kann die
Gebühr erlassen oder unter den Mindestansatz
herabgesetzt werden.
Zwangsmassnahmengericht
Behandlung und Entscheid einer Beschwerde 60.-- bis 2000.--
gegen Polizeigewahrsam aufgrund von
Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.
IV. Gebühren für die Strafrechtspflege
Nr. Fr.
Strafverfolgungsbehörden
Amtshandlungen der gerichtlichen Polizei
(Tatbestandesaufnahmen, Einvernahmen,
Ermittlungen, Hausdurchsuchungen,
Blut- und Urinproben, Spurenauswertungen,
Aktenauswertungen, erkennungsdienstliche
Erfassungen, Beizug von polizeilichen Spe-
zialisten, Erstellen von Akten, Anzeigeerstat-
tungen, usw.)
je angebrochene halbe Stunde 60.--
Durchführung des Vorverfahrens (Beweiser- 60.-- bis 100 000.--
hebungen, Einvernahmen, Aktenstudium usw.)
Verfügung, Entscheid oder Antrag, wenn 50.-- bis 3 000.--
keine andere Gebühr festgesetzt ist
Nichtanhandnahmeverfügung 100.-- bis 1 000.--
Sistierungsverfügung 100.-- bis 1 000.--
Vergleichsverhandlung 100.-- bis 1 000.--
Einstellungsverfügung 100.-- bis 5 000.--
Strafbefehl 100.-- bis 2 000.--
Anklage / Überweisung Strafbefehl 300.-- bis 3 000.--
Schlussbericht 300.-- bis 3 000.--
Vertretung (schriftlich oder mündlich) der
Anklage vor Gerichtsinstanzen 300.-- bis 10 000.--
Vernehmlassung in Beschwerdeverfahren 100.-- bis 2 000.--
Gerichte
Verhandlung vor Einzelrichter und Entscheid 100.-- bis 5 000.--
inklusive Vorbereitung und Beweisaufnahmen
Richterliche Verfügungen 30.-- bis 600.--
Behandlung und Entscheid einer selbständigen 30.-- bis 800.--
Vor- oder Zwischenfrage
Verhandlung vor Gericht und Entscheid 100.-- bis 50 000.--
inklusive Vorbereitung und Beweisaufnahmen
Behandlung und Entscheid einer Revision 90.-- bis 4 000.--
Redaktion eines Entscheides 100.-- bis 6 000.--
Erläuterung eines Entscheides 100.-- bis 900.--
Entscheid über Anordnung, Verlängerung 60.-- bis 900.--
und Aufhebung der Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft; Anordnung oder
Genehmigung von Zwangsmassnahmen;
Behandlung von Beschwerden gegen
Zwangsmassnahmen
Verfahren gegen Jugendliche
20a In Verfahren gegen Jugendliche können die
Gebühren zur Hälfte erlassen werden.
Begnadigung
Behandlung und Beurteilung eines
Begnadigungsgesuches 100.-- bis 1 000.--
Gerichtspolizeiliche Tätigkeiten
Die Kantonspolizei weist die kostenpflichtigen gerichtspolizeilichen Amtshand-
lungen und Auslagen in einer fallbezogenen Leistungsaufstellung zuhanden der
Staatsanwaltschaft aus.
V. Gebühren für die Zivilrechtspflege
Nr. Fr.
Schlichtungsbehörden
Schlichtungsverhandlung 100.-- bis 1 000.--
Damit sind Gebühren und Auslagen des
Schlichtungsverfahrens pauschal abgegolten.
Vorbehalten bleiben Art. 117 bis 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung. Für
die Tätigkeit als erste Entscheidinstanz gel-
ten die Ansätze von § 33.
Gerichtskanzleien
Anlage des Aktenheftes, Protokoll- und Buch-
führung 40.-- bis 400.--
Redaktion eines Entscheides 100.-- bis 6 000.—
Einzelrichter und Bezirksgericht
Behandlung durch den Einzelrichter und
Entscheid des Einzelrichters 100.-- bis 50 000.--
4a in nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheiten nach
Interessewert und Zeitaufwand des Gerichtes 100.-- bis 5 000.--
Prüfung und Unterzeichnung von Gülten und
Schuldbriefen
bis zum Wert von Fr. 100 000.-- 10.--
von Fr. 100 001.-- bis Fr. 2 000 000.--, pro
Fr. 10 000.-- 1.--
über Fr. 2 000 000.-- 200.--
Behandlung durch das Bezirksgericht und
Entscheid des Bezirksgerichtes 100.-- bis 100 000.--
Kantonsgericht
Behandlung und Entscheid einer Berufung,
einer Beschwerde oder einer Revision 500.-- bis 100 000.--
Verfügungen des Präsidenten 100.-- bis 10 000.--
Ist das Kantonsgericht erste Instanz, so gelten
die Ansätze des Bezirksgerichtes.
Gemeinsame Bestimmungen für Einzel-
richter, Bezirksgericht und Kantonsgericht
Erläuterung eines Entscheides 100.-- bis 900.—
Beweismassnahmen ausserhalb eines Verfahrens
des betreffenden Gerichtes 60.-- bis 1 500.--
Wird ein Verfahren abgeschrieben, so kann die
Gebühr unter den Mindestansatz herabgesetzt
werden.
Für Hinterlegungen gilt der Tarif für Notare und
Grundbuchverwalter.
VI. Schlussbestimmung
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung
aufgenommen.
2 Sie tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.42
1 GS 16-638 mit Änderungen vom 20. August 1979 (GS 17-157), vom 11. Dezember 1984 (GS
17-518), vom 18. Dezember 1990 (GS 18-75), vom 1. Dezember 1992 (GS 18-288), vom 29.
November 1994 (GS 18-517), vom 17. Dezember 1996 (GS 19-172), vom 14. Dezember 1999
(GS 19-478), vom 10. Dezember 2002 (GS 20-347), vom 2. Dezember 2003 (GS 20-468), vom
7. Dezember 2004 (GS 20-621), vom 19. Dezember 2006 (GS 21-107), vom 28. Oktober 2008
(V zum Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz, GS 22-36a), vom 7. Dezember 2010 (Umsetzung
JV, GS 22-129a), vom 18. Dezember 2012 (VVzKindes- und Erwachsenenschutzrecht, GS 23-
63e), vom 29. Oktober 2013 (GS 23-89), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue
Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 12. Dezember 2017 (GS 25-15), vom 10. November 2020
(VOSta, GS 26-25c), vom 7. März 2023 (GS 27-1) und vom 2. September 2025 (GS 27-75).
2 SRSZ 231.110.
3 Abs. 2 neu eingefügt am 18. Dezember 1990.
4 Abs. 1 in der Fassung vom 18. Dezember 1990 und Abs. 2 in der Fassung vom 1. Dezember
1992.
5 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 11. Dezember 1984, Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 4
neu eingefügt am 2. Dezember 2003.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 14. Dezember 1999; Abs. 2 neu eingefügt am 12. Dezember 2017.
7 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 11. Dezember 1984.
8 Abs. 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
9 Fassung vom 7. Dezember 2010.
10 Überschrift in der Fassung vom 29. November 1994, Abs. 2 in der Fassung vom 1. Dezember
1992, Abs. 1 in der Fassung vom 12. Dezember 2017.
11 Fassung vom 12. Dezember 2017.
12 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 7. Dezember 2004; Abs. 3 in der Fassung vom 12. Dezem-
ber 2017.
13 Neu eingefügt am 28. Oktober 2008.
14 Überschrift und Abs. 3 (neu) in der Fassung vom 18. Dezember 1990; Abs. 1 in der Fassung
vom 2. Dezember 2003.
15 Fassung vom 1. Dezember 1992.
16 Nr. 2 aufgehoben am 17. Dezember 1996 und Nr. 1 in der Fassung vom 18. Dezember 2012.
17 Überschrift und Nrn. 1a-1h in der Fassung vom, Nrn. 1i-1j neu eingefügt am 29. Oktober
2013.
18 Die bisherigen Nrn. 3 und 4 wurden in der Fassung vom 17. Dezember 1996 zu Nrn. 2 und 3.
19 § 18 aufgehoben am 18. Dezember 2012. Der bisherige § 19 wird zu § 18, Nrn. 7-14 werden
aufgehoben; Überschrift in der Fassung vom 12. Dezember 2017.
20 Fassung vom 18. Dezember 2012 (Nrn. 15-17 werden aufgehoben).
21 Fassung vom 18. Dezember 2012 (Nr. 18 wird aufgehoben).
22 Fassung vom 18. Dezember 2012 (Nr. 19 wird zu Nr. 11).
23 Fassung vom 18. Dezember 2012 (Nr. 20 wird zu Nr. 12).
24 Fassung vom 18. Dezember 2012 (Nrn. 21 und 22 werden zu Nrn. 13 und 14); Betrag in der
Fassung vom 12. Dezember 2017.
25 Fassung vom 29. Oktober 2013; Nrn. 15, 16, 17 und 17a in der Fassung vom 7. März 2023.
26 Nrn. 24 und 25 in der Fassung vom 1. Dezember 1992.
27 Nrn. 27, 28, 30 und 31 in der Fassung vom 1. Dezember 1992 und Nr. 29 in der Fassung
vom 19. Dezember 2006.
28 Nr. 33 aufgehoben am 29. Oktober 2013. Die bisherige Nr. 34 wird zu Nr. 33.
29 Überschrift und Nrn. 1-12 in der Fassung vom 23. Oktober 2013.
30 Überschrift und Nrn. 13-20 in der Fassung vom 29. Oktober 2013.
31 Überschrift in der Fassung vom 7. Dezember 2010, Nr. 20a in der Fassung vom 29. Oktober
2013 (die bisherige Nr. 20 wird zu Nr. 20a).
32 In der Fassung vom 18. Dezember 1990.
33 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 bis 5 aufgehoben am 10. November 2020.
34 Fassung vom 2. September 2025.
35 BBl 2009 21.
36 Nr. 2 in der Fassung vom 1. Dezember 1992 und Nr. 3 in der Fassung vom 19. Dezember
2006.
37 Nr. 5 in der Fassung vom 18. Dezember 1990; Nrn. 4 und 6 in der Fassung vom 7. Dezember
2004; Nr. 4a neu eingefügt am 18. Dezember 2012.
38 Nr. 7 in der Fassung vom 7. Dezember 2010 und Nr. 8 in der Fassung vom 7. Dezember
2004.
39 Nrn. 11 und 12 in der Fassung vom 18. Dezember 1990, Nr. 10 in der Fassung vom 1.
Dezember 1992 und Nr. 9 in der Fassung vom 17. Dezember 1996.
40 Aufgehoben am 10. November 2020.
41 In der Fassung vom 11. Dezember 1994.
42 Änderungen vom 10. Dezember 2002 am 1. Januar 2003 (Abl 2002 2134), vom 2. De-
zember 2003 am 1. Januar 2004 (Abl 2003 1984), vom 7. Dezember 2004 am 1. Januar 2005
(Abl 2004 2100), vom 19. Dezember 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2312), vom 28.
Oktober 2008 am 1. November 2008 (Abl 2008 2248), vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar
2011 (Abl 2010 2719), vom 18. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958), vom 29.
Oktober 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2550), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar
2014 (Abl 2013 2974), vom 12. Dezember 2017 am 1. Januar 2018 (Abl 2017 2583), vom 10.
November 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2850), vom 7. März 2023 am 1. Juli 2023 (Abl
2023 613) und vom 2. September 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 2212) in Kraft getreten.