Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.212 BEZV CH-SZ

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern (BEZV)

51 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (51)

§ 1 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 2 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 3 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 4 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 5 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 6 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 7 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 8 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 9 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 10 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 11 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 12 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 13 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 14 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 15 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 16 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 17 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 18 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 19 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 20 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 21 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 22 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 23 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 24 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 24A Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 25 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 26 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 26A Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 27 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 27A Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 27B Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 27C Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 28 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 29 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 30 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 30A Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 31 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 32 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 33 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 34 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 35 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 36 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 38 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 39 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 40 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 41 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 42 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 42A Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 42B Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 42C Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000 § 43 Steuerbezugsverordnung (BezV), vom 19. Dezember 2000

Gesetzestext (51 Artikel)

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

1. Geltungsbereich

1 Diese Verordnung findet Anwendung auf den Bezug der im Steuergesetz gere-

gelten Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten.

2 Der Bezug der Quellensteuern, der Grundstückgewinnsteuern und der Spielban-

kenabgabe sowie damit in Zusammenhang stehender Nachsteuern wird separat

geregelt.

3 Der Bezug von Gerichtskosten im Festsetzungsverfahren sowie der Bussen

und Kosten bei Steuervergehen richtet sich nach den Bestimmungen der

Rechtspflegeerlasse.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

2. Eingetragene Partnerschaft

Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner im Sinne des eidgenössi-

schen Partnerschaftsgesetzes entspricht in dieser Verordnung derjenigen von

Ehegatten.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

3. Zuständigkeiten

a) Gemeinwesen

1 Die Gemeinden beziehen die periodischen Kantons-, Bezirks-, Gemeinde- und

Kirchgemeindesteuern sowie damit in Zusammenhang stehende Nachsteuern,

Bussen bei Steuerhinterziehung und Kosten.

2 Einzelne Gemeinwesen sind befugt, den Bezug durch Vereinbarung andern Ge-

meinwesen zu übertragen.

3 Die übrigen Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten werden durch den Kan-

ton bezogen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

b) Bezugsbehörden

Die Gemeinderäte und der Regierungsrat üben die Aufsicht über den Bezug

nach dieser Verordnung und über die Bezugsorgane aus.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

c) Bezugsorgane

1 Der Gemeinderat bezeichnet die mit dem Bezug betraute Amtsstelle und gibt

diese dem Finanzdepartement bekannt.

2 Das Amt für Finanzen ist zuständig für die Bezugsaufgaben des Kantons.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

4. Gläubiger der Bezugsforderungen

1 Gläubiger der nach dieser Verordnung zu beziehenden Forderungen sind

a) für Steuern, Nachsteuern und Bussen bei vollendeter Hinterziehung der Kan-

ton und die betreffenden Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden im Ver-

hältnis der Steuerfüsse;

b) für Verfahrenskosten und übrige Bussen der Kanton.

2 Die berechtigten Gemeinwesen werden im Bezugsverfahren durch die Bezugs-

organe vertreten.

3 In besonderen Fällen kann das Finanzdepartement die Vertretung der zuständi-

gen Bezugsorgane durch das Amt für Finanzen anordnen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

5. Aufgaben der Bezugsorgane

1 Die Bezugsorgane sind für den richtigen Bezug und die rechtzeitige Überwei-

sung der Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten verantwortlich.

2 Für die Verlustscheinbewirtschaftung ist das Amt für Finanzen zuständig. Es

nimmt die Rechte der in den Verlustscheinen ausgewiesenen Gläubiger wahr.

3 Besondere Aufgaben können mit Genehmigung des Finanzdepartements auch

auf Dritte übertragen werden. Die Bezugsbehörden haben diesfalls für die Ein-

haltung der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit von Bezugshandlungen zu

sorgen.

4 Im Bezugs- und Vollstreckungsverfahren erforderliche Verfügungen werden

durch die Bezugsorgane erlassen. Abweichende Bestimmungen bleiben vorbe-

halten.

5 Werden Verfügungen der Bezugsorgane mit Haftungsverfügungen nach § 125

Abs. 2 StG verbunden, richtet sich deren Anfechtung ausschliesslich nach den

Bestimmungen über die Anfechtung von Veranlagungsverfügungen.

6 Die Bezugsorgane sind ermächtigt, bei den Behörden nach den §§ 131 und

132 StG und anderen Bezugsorganen sämtliche dienlichen Akten einzusehen

und Auskünfte einzuholen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

6. Finanzdepartement

Das Finanzdepartement erteilt Weisungen für den richtigen und einheitlichen

Bezug.

II. Rechnungsstellung und Bezugsverfahren

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

1. Rechnungsarten

1 Der Bezug der periodischen Steuern erfolgt mittels provisorischer Rechnungen

und Schlussrechnungen.

2 Der Bezug der nichtperiodischen Steuern, der Nachsteuern, Bussen und Kosten

erfolgt mittels einfacher Rechnungen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

2. Rechnungsgrundlage

a) Periodische Steuern

1 Grundlage provisorischer Rechnungen für periodische Steuern sind in der Regel

die Steuerfaktoren der letzten Steuererklärung oder der letzten rechtskräftigen

Veranlagung. Eine provisorische Rechnung wird abgeändert, wenn sich wesentli-

che Abweichungen bei den voraussichtlichen Steuerfaktoren ergeben.

2 Bei Zuzug treffen die Bezugsorgane die erforderlichen Abklärungen für die pro-

visorische Rechnung.

3 Schlussrechnungen werden auf Grund von Veranlagungsverfügungen erstellt.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

b) Nichtperiodische Steuern

Nichtperiodische Steuern werden auf Grund von Veranlagungsverfügungen in

Rechnung gestellt.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

c) Nachsteuern, Bussen und Kosten

Nachsteuern, Bussen und Kosten werden nach Massgabe der sie festsetzenden

Verfügungen oder Entscheide in Rechnung gestellt.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

d) Steuerfuss bei juristischen Personen

1 Bei juristischen Personen gemäss § 54 StG bestimmt sich der Steuerfuss für

die Kirchgemeindesteuern im Verhältnis der in der betreffenden Gemeinde

wohnhaften Angehörigen der beiden Kantonalkirchen. Massgebender Stichtag ist

der 31. Dezember der geraden Kalenderjahre. Die prozentualen Anteile gelten

jeweils für das nächste dem Stichtag folgende gerade und das diesem folgende

ungerade Kalenderjahr.

2 Das Finanzdepartement legt die nach Abs. 1 anwendbaren Anteile der Konfes-

sionsangehörigen durch Allgemeinverfügung mit Publikation im Amtsblatt fest.

3 Juristische Personen, welche konfessionelle Zwecke verfolgen, haben die Kirch-

gemeindesteuern ausschliesslich nach dem Steuerfuss der Kirchgemeinde dieser

Konfession zu entrichten.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

3. Rechnungsstellung

a) Periodische Steuern

1 Die periodischen Steuern für die im Kalenderjahr endende Steuerperiode wer-

den per 1. Juni des laufenden Kalenderjahres in Rechnung gestellt. Vorbehalten

bleiben neue provisorische Rechnungen nach § 10 Abs. 1.

2 Beginnt die Steuerpflicht nach dem 1. Juni, ist soweit möglich sofort, spätes-

tens nach Eingang der Steuererklärung, Rechnung zu stellen.

3 Schlussrechnungen sind innert 60 Tagen nach Versand der Verfügungen oder

Entscheide auszustellen. Bei Beendigung der Steuerpflicht im Kanton hat die

Rechnungsstellung unverzüglich zu erfolgen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

b) Nichtperiodische Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten

1 Nichtperiodische Steuern sind gleichzeitig mit dem Versand der Veranlagungs-

verfügung in Rechnung zu stellen, Nachsteuern, Bussen und Kosten mit den sie

festsetzenden Verfügungen oder Entscheiden.

2 Nachsteuern, Bussen und Kosten, welche durch die Gemeinden bezogen wer-

den, sind innert 15 Arbeitstagen nach Versand der sie festsetzenden Verfügun-

gen oder Entscheide in Rechnung zu stellen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

4. Fälligkeiten und Zahlungsfristen

a) Periodische Steuern

1 Die periodischen Steuern werden per 30. November des Kalenderjahres fällig,

in dem die Steuerperiode endet. Die Steuern sind innert 30 Tagen nach Fällig-

keit zu zahlen.

2 Die Steuerpflichtigen können die Steuern in drei gleichen Raten entrichten. Die

erste Rate ist per 31. Oktober, die zweite per 31. Dezember und die letzte per

28. Februar zu zahlen.

3 Werden Raten nicht fristgerecht bezahlt, bestimmen sich Fälligkeit und Zah-

lungsfrist für die ganze in Rechnung gestellte Steuerforderung nach Abs. 1.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

b) Nichtperiodische Steuern

Nichtperiodische Steuern werden mit Auszahlung bzw. Gutschrift der steuer-

baren Leistung fällig und sind innert 60 Tagen seit Rechnungsstellung zu zah-

len.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

c) Nachsteuern, Bussen und Kosten

1 Nachsteuern werden per 31. Dezember des Kalenderjahres fällig, in dem die

Steuerperiode endet. Bussen und Kosten werden mit ihrer erstmaligen Festset-

zung fällig.

2 Die Forderungen sind innert 60 Tagen seit Rechnungsstellung zu zahlen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

d) Spezialfälle

Die nach dieser Verordnung zu beziehenden Forderungen werden in jedem Fall

sofort zur Zahlung fällig

a) am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, die das Land dauernd verlassen

will, Anstalten zur Ausreise trifft;

b) mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person

im Handelsregister;

c) im Zeitpunkt, in dem die ausländische steuerpflichtige Person ihren Ge-

schäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem inländischen Geschäftsbe-

trieb, ihre inländische Betriebsstätte, ihren inländischen Grundbesitz oder

ihre durch inländische Grundstücke gesicherten Forderungen aufgibt;

d) bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person;

e) beim Tode der steuerpflichtigen Person.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

5. Zahlungsaufschub

Durch das Einsprache- und Beschwerdeverfahren wird der Bezug der Nach-

steuern, Bussen und Kosten aufgeschoben. Im Übrigen sind Forderungen auch

vor ihrer rechtskräftigen Festsetzung zu entrichten.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

6. Skontoabzug

1 Steuerpflichtige haben Anspruch auf einen Skontoabzug, wenn sie den für das

laufende Kalenderjahr in Rechnung gestellten Steuerbetrag bis 1. Juli vollstän-

dig bezahlen.

2 Kein Skontoabzug wird gewährt bei Rechnungen

a) für periodische Steuern, die gemäss § 19 Bst. a und e bei Ausreise und Tod

der steuerpflichtigen Person fällig werden;

b) für nichtperiodische Steuern;

c) für Steuernachträge aus früheren Jahren, Nachsteuern, Bussen und Kosten.

3 Der Skontoabzug wird jährlich durch den Regierungsrat festgesetzt und im

Amtsblatt publiziert.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

7. Zinsen

a) Vergütungszinsen

1 Steuerbeträge, die aufgrund einer Rechnung zu viel bezahlt wurden, sind von

Amtes wegen zu Gunsten der Steuerpflichtigen zu verzinsen. Ausgenommen sind

Beträge, die aufgrund von interkantonalem Doppelbesteuerungsrecht zurückzu-

erstatten sind.

2 Der Vergütungszins ist vom Tage der Steuerzahlung (Eingangsvaluta) bis zur

Rückzahlung zu berechnen, bei periodisch geschuldeten Steuern jedoch frühes-

tens ab 1. Juli des Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet. Vorbehalten

bleibt die Verzinsung in Fällen nach § 19.

3 Der Vergütungszinssatz wird jährlich durch den Regierungsrat festgesetzt und

im Amtsblatt publiziert.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

b) Verzugszinsen

1 Auf in Rechnung gestellten Steuern, Bussen und Kosten, die nicht bis zum

Ende der ordentlichen Zahlungsfristen bezahlt werden, wird vom folgenden Tag

an bis zur Bezahlung ein Verzugszins berechnet.

2 Auf Nachsteuern beginnen die Verzugszinsen 60 Tage nach Ablauf der Steuer-

periode zu laufen bzw. bei juristischen Personen 60 Tage nach Ablauf des Ka-

lenderjahres, in dem die Steuerperiode endet.

3 Die Verzugszinsen werden mit dem Forderungsbetrag oder erst nach dessen

Eingang in Rechnung gestellt.

4 Der Verzugszinssatz wird jährlich durch den Regierungsrat festgesetzt und im

Amtsblatt publiziert.

5 Bei der Vereinbarung von Zahlungserleichterungen kann auf die Einforderung

von Verzugszinsen verzichtet werden.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

8. Geringfügigkeit

1 Steuern und Steuernachforderungen werden nicht eingefordert, wenn sie ge-

samthaft 25 Franken nicht übersteigen. Das Finanzdepartement kann Ausnah-

men vorsehen.

2 Nachsteuern, Bussen und Kosten werden immer erhoben.

3 Steuerguthaben auf Grund einer Schlussrechnung einschliesslich der Vergü-

tungszinsen von nicht mehr als 30 Franken werden ohne anders lautende Mittei-

lung der Steuerpflichtigen gutgeschrieben. Zinsen werden noch für 10 Tage

nach Ausstellung der Schlussrechnung vergütet.

4 Vorbehalten bleiben Verrechnungen mit anderen Forderungen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

9. Zahlungsmodalitäten

1 Rechnungen der Bezugsorgane sind mittels Bank- oder Postüberweisung in

Schweizer Währung zu begleichen.

2 Barzahlungen werden von den Bezugsorganen nicht entgegengenommen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

10. Verrechnung und Steuerrückerstattung

a) Allgemeines

1 Mit der Schlussrechnung sind Steuerguthaben und Steuerforderungen aller

steuerberechtigten Gemeinwesen im Kanton zu verrechnen. Soweit keine Ver-

rechnung möglich ist, erfolgt vorbehältlich § 24 Abs. 3 eine Rückerstattung.

Weitere Verrechnungen mit anderen Forderungen bleiben vorbehalten.

2 Das Finanzdepartement regelt die Rückerstattung bis zum Vorliegen einer

Schlussrechnung.

3 Die Pflichtigen haben die Bezugsorgane unverzüglich über Veränderungen in

den tatsächlichen Verhältnissen (Getrenntleben, Auszahlungskonto usw.) zu in-

formieren. Im Unterlassungsfall tragen sie die Rechtsnachteile.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

b) Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eheleuten

1 Die Bezugsorgane können auf Grund einer von beiden Eheleuten unterzeichne-

ten Vereinbarung von der hälftigen Rückerstattung nach § 192 Abs. 1 StG ab-

weichen.

2 Steuerguthaben sind in erster Linie zu verrechnen mit provisorischen Rechnun-

gen oder Schlussrechnungen zuhanden beider Eheleute, der Rest je zur Hälfte

mit provisorischen Rechnungen oder Schlussrechnungen zuhanden jedes Ehe-

teils.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

c) Rückerstattung auf Antrag juristischer Personen

1Juristische Personen können bei der zuständigen Bezugsbehörde einen Antrag

auf Rückerstattung ihrer Steuerguthaben im Sinne von § 25 Abs. 1 und 2 stel-

len.

2 Die Bezugsbehörde entscheidet über den Antrag nach pflichtgemässem Ermes-

sen aufgrund des bisherigen Zahlungsverhaltens der Antragstellerin.

3 Heisst die Bezugsbehörde den Antrag gut, verhängt sie eine Verrechnungssper-

re. Diese gilt bis zum Widerruf durch die Antragstellerin oder die Bezugsbehör-

de.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

11. Zahlungserleichterungen

1 Zahlungserleichterungen nach § 189 StG sind zwischen den Bezugsorganen

und den Schuldnern schriftlich zu vereinbaren. Mit den Zahlungserleichterungen

sind auch die Voraussetzungen des Wegfalls zu regeln.

2 Ratenzahlungen sind in der Regel nicht über einen Zeitraum von mehr als

einem Jahr vorzusehen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

12. Gerichtlicher Nachlassvertrag

1 Über ein Begehren um Durchführung eines gerichtlichen Nachlassvertrages

entscheidet das Gericht.

2 Die Bezugsorgane entscheiden, ob sie einem Nachlassvertrag im Sinne von

Art. 305 SchKG zustimmen wollen.

3 Genehmigt das Gericht den Nachlassvertrag, gelten die Steuern, soweit Nach-

lass gewährt wurde, als erlassen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

13. Aussergerichtlicher Nachlassvertrag und einvernehmliche

private Schuldenbereinigung

1 Über die Mitwirkung bei der Durchführung eines aussergerichtlichen Nachlass-

vertrages oder einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung nach

Art. 333 ff. SchKG entscheiden die Bezugsorgane unabhängig der Höhe der

Steuerforderung.

2 Sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, können die Bezug-

sorgane einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag zustimmen, wenn

a) die Mehrheit der übrigen gleichrangigen Gläubiger ebenfalls zustimmt,

b) die von diesen Gläubigern vertretenen Forderungen mindestens die Hälfte

der gesamten Forderungen der dritten Klasse (Art. 219 SchKG) ausmachen,

und

c) allen Gläubigern der dritten Klasse grundsätzlich eine prozentual gleich hohe

Zahlung (Dividende) angeboten wird.

3 Einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigungen kann unter den gleichen

Voraussetzungen wie beim aussergerichtlichen Nachlassvertrag zugestimmt

werden.

4 Der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrags gilt als erlassen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

14. Rückkauf von Verlustscheinen

1 Für den Rückkauf von Verlustscheinen ist das Amt für Finanzen zuständig. Die

Erlassgrundsätze finden keine Anwendung.

2 Der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrags gilt als erlassen.

III. Vollstreckungsverfahren und Steuersicherung

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

1. Mahnverfahren

1 Werden Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten nicht fristgerecht bezahlt,

sind die säumigen Personen innert 20 Tagen unter Ansetzung einer Frist von

14 Tagen schriftlich zu mahnen.

2 Wird der Mahnung keine Folge geleistet, erfolgt unverzüglich unter Betrei-

bungsandrohung eine zweite Aufforderung mit gleicher Fristansetzung.

3 Vorbehalten bleibt § 29 Abs. 3.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

2. Betreibungs- und Konkursverfahren

a) Einleitung der Betreibung und Mahnverfahren

1 Für Forderungen, denen eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger

Entscheid zu Grunde liegt und für die die Zahlungsfristen abgelaufen sind, ist

Betreibung einzuleiten.

2 Im Betreibungsfall wird eine Inkassogebühr von 50 bis 300 Franken erhoben.

3 Der Betreibung geht in der Regel ein Mahnverfahren voraus. Darauf kann insbe-

sondere verzichtet werden bei Dringlichkeit oder wenn die Zahlungspflichtigen in

der Schweiz keinen Wohnsitz haben oder ihnen gehörende Vermögenswerte mit

Arrest belegt sind.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

b) Einleitung der Betreibung vor Rechtskraft der Zahlungsver-

pflichtung

Erfolgte eine Rechnungsstellung, kann der Betreibungsweg vor Rechtskraft der

Zahlungsverpflichtung beschritten werden. Wird Rechtsvorschlag erhoben, kön-

nen die Veranlagungs- und Einsprachebehörden oder Gerichtsinstanzen auf An-

trag gleichzeitig mit den zu treffenden Sachverfügungen oder Entscheiden defi-

nitive Rechtsöffnung im Umfang des betriebenen Steuerbetrages erteilen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

c) Fortsetzung der Betreibung

1 Betreibungen von Forderungen gegenüber natürlichen Personen werden auf

dem Weg der Pfändung fortgesetzt. Abs. 2 bleibt vorbehalten.

2 Betreibungen von Forderungen gegenüber Inhabern von Einzelfirmen, Mitglie-

dern von Kollektivgesellschaften, unbeschränkt haftenden Mitgliedern einer

Kommanditgesellschaft, Verwaltungsmitgliedern von Kommanditaktiengesell-

schaften oder gegenüber juristischen Personen, die im Sinne von 39 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889

(SchKG) im Handelsregister eingetragen sind, werden auf dem Weg des Kon-

kurses fortgesetzt.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

d) Verzicht auf Betreibung

1 Von der Betreibung kann abgesehen oder auf die Weiterführung einer Betrei-

bung kann verzichtet werden, wenn sie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen

des Schuldners oder aus rechtlichen Gründen offensichtlich ergebnislos verlau-

fen würde.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann auf die Einleitung oder Weiterfüh-

rung einer Betreibung gegen solidarisch haftende oder mithaftende Personen

verzichtet werden.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

e) Verlustscheinbewirtschaftung

1 Verlustscheinforderungen sind nicht abtretbar.

2 Sie sind periodisch auf ihre Einbringlichkeit zu überprüfen. Ausgenommen

sind Konkursverlustscheine gegenüber juristischen Personen nach § 30a Abs. 2.

3 Verlustscheine und dazu gehörende Betreibungsakten sind separat aufzubewah-

ren. Verlustscheinforderungen werden in ein separates Register eingetragen.

4 Forderungen, für die ein Verlustschein ausgestellt oder für die eine Betreibung

nicht eingeleitet oder weitergeführt wurde, sind als uneinbringlich abzuschrei-

ben. Sie gelten nicht als erlassen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

3. Sicherstellung

a) Sicherstellungsverfügung

1 Sind die Voraussetzungen einer Steuersicherung nach § 195 StG erfüllt,

können die Bezugsorgane auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuer-

betrages unter Angabe des Grundes jederzeit die unverzügliche Sicherstellung

des voraussichtlich geschuldeten Steuerbetrages anordnen.

2 Verpflichtet zur Sicherstellung nach § 198 StG ist die das Grundstück veräus-

sernde Person, wenn die Vermittlung in ihrem Auftrag erfolgte, ansonsten die

erwerbende Person. Die Sicherstellung kann jederzeit und unverzüglich verlangt

werden.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

b) Vollstreckung

Leistet die zur Sicherstellung verpflichtete Person innert der angesetzten Frist

keine Sicherheit, ist Betreibung auf Sicherheitsleistung einzuleiten oder Arrest

legen zu lassen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

c) Nichtbeanspruchte Sicherstellungen

1 Liegt für die sichergestellten Steuern eine Veranlagung vor, kann ein über-

schüssiger Sicherstellungsbetrag mittels Verrechnung zur Deckung anderer nach

dieser Verordnung zu beziehender Forderungen verwendet werden.

2 Die Verrechnungserklärung für alle Gemeinwesen des Kantons erfolgt diesfalls

durch die die Sicherstellung anordnenden Bezugsorgane in Schriftform.

3 Nichtbeanspruchte und nicht zur Verrechnung gebrachte Guthaben aus Sicher-

stellung sind mit einer Zinsabrechnung zurückzuzahlen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

4. Arrest

1 Mit Erlass einer Sicherstellungsverfügung kann gleichzeitig auf Vermögenswerte

der zur Sicherstellung verpflichteten Person Arrest gelegt werden. Die Sicherstel-

lungsverfügung gilt ungeachtet ihrer Rechtskraft als Arrestbefehl nach Art. 274

SchKG.

2 Die Bezugsorgane stellen dem für den Vollzug des Arrestes zuständigen Betrei-

bungsamt ein Doppel der Sicherstellungsverfügung zu mit der Aufforderung, die

bezeichneten Vermögenswerte der zur Sicherstellung verpflichteten Person bis

zur vollen Deckung des sicherzustellenden Betrages mit Arrest zu belegen.

3 Der Arrest ist innert 10 Tagen nach Zustellung der Arresturkunde durch Einlei-

tung der Betreibung zu prosequieren. Liegt bereits eine rechtskräftige Veranla-

gungs-, Haftungs- oder Sicherstellungsverfügung vor, ist die Betreibung gegen

die steuerpflichtige Person gleichzeitig mit der Aufforderung zur Arrestlegung

einzuleiten.

IV. Abrechnungsverfahren unter Gemeinwesen

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

1. Steuerabrechnung und Überweisung

1 Das Amt für Finanzen stellt den Gemeinwesen die Steuerabrechnung bis spä-

testens am 15. Tag des Folgemonats zu. Diese weist die vom betreffenden Ge-

meinwesen vereinnahmten Steuern und den daraus zu überweisenden Betrag bei

der Kantons-, Bezirks-, Gemeinde- und Kirchensteuer aus.

2 Das Amt für Finanzen überweist die eingegangenen Steuern den berechtigten

Gemeinwesen monatlich und anteilmässig bis spätestens am letzten Tag des

Folgemonats. Es kann zusätzliche Akontozahlungen vornehmen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

2. Nichtperiodische Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten

Das Finanzdepartement regelt das Abrechnungsverfahren über die nichtperiodi-

schen Steuern sowie alle Nachsteuern, Bussen und Kosten.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

3. Kosten und Vergütungen im Bezugsverfahren

1 Die Kosten des Bezugsverfahrens gehen zu Lasten des Gemeinwesens, das den

Bezug besorgt. Das Finanzdepartement regelt die Ausnahmen.

2 Die Inkassogebühren und Entschädigungen sowie Kostenrückerstattungen im

Bezugsverfahren fallen dem Gemeinwesen zu, das den Bezug besorgt.

3 Die Gemeinden haben gegenüber den Bezirken und Kirchgemeinden, deren Be-

zug sie besorgen, Anspruch auf eine jährliche Pauschalvergütung für jede steu-

erpflichtige Person bzw. Familie. Der Vergütungsanspruch bei Familien mit un-

terschiedlicher Konfessionszugehörigkeit besteht gegenüber jeder Kirchgemein-

de.

4 Der Regierungsrat setzt die Pauschalvergütungen für die verschiedenen Ge-

meinwesen fest.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

4. Kontrollrecht

1 Die Gemeinwesen sind befugt, soweit erforderlich in die sie betreffende Ab-

rechnung des Amtes für Finanzen Einsicht zu nehmen.

2 Das Kontrollrecht für den Kanton übt das Finanzdepartement aus.

V. Schlussbestimmungen

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

1. Aufhebung bisherigen Rechts

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben

a) Verordnung über den Einzug der Steuern vom 21. Oktober 1968;

b) Verordnung über den Bezug der Steuern bei juristischen Personen vom 7.

Februar 1995.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

2. Übergangsbestimmungen

a) Teilrevision 2020

Die neuen Bestimmungen finden erstmals Anwendung auf alle nach dem

31. Dezember 2020 in Rechnung gestellten Steuern.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

b) Teilrevision 2022

Die Bestimmung von § 26a findet Anwendung auf alle Steuerbezugsverfahren ab

dem Jahr 2023.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

c) Teilrevision 2024

Die Bestimmungen von §§ 7 Abs. 2 und 27c Abs. 1 finden ab 1. Januar 2025

auf alle noch nicht verjährten Verlustscheine Anwendung.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

3. Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.39

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

1 GS 20-12 mit Änderungen vom 3. November 2004 (GS 20-602), vom 21. November 2006 (GS

21-96), vom 22. Dezember 2009 (GS 22-87), vom 10. Dezember 2013 (GS 23-96c), vom 21.

Oktober 2014 (RRB Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 24-19d),

vom 10. Dezember 2014 (GS 24-25), vom 9. Dezember 2015 (FHV, GS 24-60e), vom 13.

Dezember 2016 (GS 24-87), vom 10. Dezember 2019 (RRB Anpassung von Ausführungsbe-

stimmungen zum Steuergesetz, GS 25-66b), vom 17. November 2020 (GS 26-28), vom 20.

Dezember 2022 (RRB betr. Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 26-

100d), vom 10. Dezember 2024 (RRB betr. Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum

Steuergesetz, GS 27-53e) und vom 16. Dezember 2025 (RRB betr. Anpassung von Ausführungs-

bestimmungen zum Steuergesetz, GS 27-87b).

2 Erlasstitel in der Fassung vom 20. Dezember 2022.

3 SRSZ 172.200.

4 Überschrift und Absatz in der Fassung vom 21. Oktober 2014.

5 SR 211.231.

6 Abs. 2 in der Fassung vom 9. Dezember 2015.

7 Abs. 3 in der Fassung vom 9. Dezember 2015.

8 Abs. 1 bis 5 in der Fassung vom und Abs. 6 neu eingefügt am 10. Dezember 2024, bisherige

Abs. 2 bis 4 werden zu Abs. 3 bis 5.

9 Abs. 3 in der Fassung vom 21. November 2006.

10 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 10. Dezember 2019.

11 Abs. 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2013.

12 Abs. 3 neu eingefügt am 13. Dezember 2016; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. November

2020.

13 Abs. 1 in der Fassung vom 16. Dezember 2025.

14 Abs. 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2024.

15 Neu eingefügt am 16. Dezember 2025.

16 Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.

17 Abs. 1 in der Fassung vom 16. Dezember 2025.

18 Neu eingefügt am 20. Dezember 2022.

19 Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.

20 Neu eingefügt am 21. November 2006; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.

21 Neu eingefügt am 21. November 2006; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.

22 Neu eingefügt am 21. November 2006; Abs. 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2024;

Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.

23 Abs. 4 aufgehoben am 17. November 2020, Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember

2024.

24 Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember 2024.

25 Neu eingefügt am 10. Dezember 2024.

26 SR 281.1.

27 Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember 2024.

28 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 10. Dezember 2024, bisherige

Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.

29 Aufgehoben am 10. Dezember 2019.

30 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 bis 5 aufgehoben am 10. Dezember 2019; Über-

schrift in der Fassung vom 20. Dezember 2022.

31 Abs. 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2019.

32 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 bis 4 aufgehoben am 20. Dezember 2022.

33 GS 15-541.

34 GS 19-27.

35 Neu eingefügt am 17. November 2020; Überschrift in der Fassung vom 20. Dezember 2022.

36 Neu eingefügt am 20. Dezember 2022.

37 Neu eingefügt am 10. Dezember 2024.

38 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.

39 Änderungen vom 3. November 2004 am 1. Januar 2005 (Abl 2004 1883), vom 21. November

2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2049), vom 22. Dezember 2009 am 1. Januar 2010 (Abl

2009 2934), vom 10. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2981), vom 21. Oktober

2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 2452), vom 10. Dezember 2014 am 1. Januar 2015 (Abl

2014 2818), vom 9. Dezember 2015 am 1. Januar 2016 (Abl 2015 2849), vom 13.Dezember

2016 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 2871), vom 10. Dezember 2019 am 1. Januar 2020 (Abl

2019 3001), vom 17. November 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2915), vom 20. Dezember

2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3168), vom 10. Dezember 2024 am 1. Januar 2025 (Abl

2024 3120) und vom 16. Dezember 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 3178) in Kraft getre-

ten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →