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172.211 VVSTG CH-SZ

§ 4 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 4 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001

2. Personengemeinschaften (§§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 2 StG)

1 Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die infolge

anhaltender Ungewissheit über die Beteiligungsverhältnisse als selbstständige

Steuersubjekte besteuert werden, haben keinen Anspruch auf die Sozialabzüge

von § 35 bzw. § 47 StG und die Tarifermässigung gemäss § 36 Abs. 2 StG.

2 Das Gleiche gilt für Erbengemeinschaften mit anhaltender Ungewissheit über

die Erbfolge.

3 Selbstständig besteuerte Personengemeinschaften haben gegenüber der Veran-

lagungsbehörde eine Vertretung zu bezeichnen. Im Unterlassungsfall gelten amt-

liche Mitteilungen an die Gemeinschaft als rechtsgültig eröffnet, wenn sie einem

handlungsfähigen Gesellschafter bzw. Erben zugestellt wurden.

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