172.211
VVSTG
CH-SZ
§ 4 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 4 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001
2. Personengemeinschaften (§§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 2 StG)
1 Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die infolge
anhaltender Ungewissheit über die Beteiligungsverhältnisse als selbstständige
Steuersubjekte besteuert werden, haben keinen Anspruch auf die Sozialabzüge
von § 35 bzw. § 47 StG und die Tarifermässigung gemäss § 36 Abs. 2 StG.
2 Das Gleiche gilt für Erbengemeinschaften mit anhaltender Ungewissheit über
die Erbfolge.
3 Selbstständig besteuerte Personengemeinschaften haben gegenüber der Veran-
lagungsbehörde eine Vertretung zu bezeichnen. Im Unterlassungsfall gelten amt-
liche Mitteilungen an die Gemeinschaft als rechtsgültig eröffnet, wenn sie einem
handlungsfähigen Gesellschafter bzw. Erben zugestellt wurden.