§ 39 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001
§ 39 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001
6. Vertretung und Zustellung von Verfahrensakten (§ 136 StG)
a) Grundsatz
1 Die steuerpflichtige Person kann unter Verwendung des amtlichen Vollmacht-
formulars die Zustellung der Verfahrensakten mit Ausnahme der Steuererklärung
und Steuerrechnung (einfache Vollmacht) oder die Zustellung aller Verfahrensak-
ten (umfassende Vollmacht) an einen Vertreter verlangen. Die Vollmachterteilung
auf ausserkantonalen Steuererklärungen genügt nicht.
2 Die Vollmacht gilt für alle Steuerperioden bis zum Widerruf durch die steuer-
pflichtige Person. Wenn die Vollmacht erst ab einer bestimmten Steuerperiode
gelten soll, ist diese auf dem Vollmachtformular ausdrücklich zu bezeichnen.
3 Das unterzeichnete Vollmachtformular ist der kantonalen Steuerverwaltung
unaufgefordert einzureichen.