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172.211 VVSTG CH-SZ

§ 39 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 39 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001

6. Vertretung und Zustellung von Verfahrensakten (§ 136 StG)

a) Grundsatz

1 Die steuerpflichtige Person kann unter Verwendung des amtlichen Vollmacht-

formulars die Zustellung der Verfahrensakten mit Ausnahme der Steuererklärung

und Steuerrechnung (einfache Vollmacht) oder die Zustellung aller Verfahrensak-

ten (umfassende Vollmacht) an einen Vertreter verlangen. Die Vollmachterteilung

auf ausserkantonalen Steuererklärungen genügt nicht.

2 Die Vollmacht gilt für alle Steuerperioden bis zum Widerruf durch die steuer-

pflichtige Person. Wenn die Vollmacht erst ab einer bestimmten Steuerperiode

gelten soll, ist diese auf dem Vollmachtformular ausdrücklich zu bezeichnen.

3 Das unterzeichnete Vollmachtformular ist der kantonalen Steuerverwaltung

unaufgefordert einzureichen.

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