§ 39B Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 39B Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
ee) Liquidationsgewinne
1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr
oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgege-
ben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stil-
len Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge
gemäss § 33 Abs. 1 Buchstabe d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäu-
fe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Re-
serven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs ge-
mäss § 33 Abs. 1 Buchstabe d nachweist, in gleicher Weise wie für Kapitalleis-
tungen nach § 38 erhoben. Für den Restbetrag der realisierten stillen Reserven
bestimmt sich die Steuer ebenfalls nach § 38, wobei die einfache Steuer mini-
mal 1 Prozent und maximal 3 Prozent beträgt.
2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die
Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortfüh-
ren; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach
Ablauf des Todesjahres des Erblassers.
C. Vermögenssteuer