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172.200 STG CH-SZ

§ 39B Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 39B Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

ee) Liquidationsgewinne

1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr

oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgege-

ben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stil-

len Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge

gemäss § 33 Abs. 1 Buchstabe d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäu-

fe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Re-

serven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs ge-

mäss § 33 Abs. 1 Buchstabe d nachweist, in gleicher Weise wie für Kapitalleis-

tungen nach § 38 erhoben. Für den Restbetrag der realisierten stillen Reserven

bestimmt sich die Steuer ebenfalls nach § 38, wobei die einfache Steuer mini-

mal 1 Prozent und maximal 3 Prozent beträgt.

2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die

Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortfüh-

ren; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach

Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

C. Vermögenssteuer

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