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172.200 STG CH-SZ

§ 2 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 2 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

2. Steuerhoheit und Steuererhebung

1 Die Grundstückgewinnsteuer wird vom Kanton, die übrigen in § 1 erwähnten

Steuern werden von Kanton, Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden erho-

ben.

2 Für alle Gemeinwesen gilt dieselbe Veranlagung.

3 Es wird weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer erhoben.

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