172.200
STG
CH-SZ
§ 2 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 2 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
2. Steuerhoheit und Steuererhebung
1 Die Grundstückgewinnsteuer wird vom Kanton, die übrigen in § 1 erwähnten
Steuern werden von Kanton, Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden erho-
ben.
2 Für alle Gemeinwesen gilt dieselbe Veranlagung.
3 Es wird weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer erhoben.