172.200
STG
CH-SZ
§ 175 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 175 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
4. Nachsteuern
a) Ordentliche Nachsteuer
1 Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehör-
de nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder
eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene
oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die
Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als
Nachsteuer eingefordert.
2 Hat die steuerpflichtige Person Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Ei-
genkapital in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und waren
die für die Bewertung erforderlichen Grundlagen der Steuerbehörde bekannt,
kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend
war.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
II 2023 8 · sz (§ 175 Abs. 1 StG)
Tax Commission Appeal Regarding Embezzlement-Related Back Taxes and Penalties
Cited as the basis for demanding arrears tax (Nachsteuer) when an assessment was unlawfully omitted or incomplete.