Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.200 STG CH-SZ

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern (STG)

292 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (292)

§ 1 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 2 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 3 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 4 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 5 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 6 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 7 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 8 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 9 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 9A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 10 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 11 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 11A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 12 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 13 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 14 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 15 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 15A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 16 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 16A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 17 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 18 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 18A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 18B Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 18C Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 18D Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 19 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 20 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 20A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 20B Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 21 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 21A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 21B Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 22 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 23 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 24 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 25 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 26 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 27 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 28 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 29 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 30 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 31 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 32 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 33 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 34 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 35 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 36 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 36A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 37 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 38 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 39 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 39A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 39B Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 40 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 41 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 42 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 43 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 44 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 44A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 45 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 46 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 47 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 48 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 49 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 50 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 51 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 52 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 53 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 54 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 55 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 56 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 57 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 58 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 59 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 60 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 61 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 62 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 63 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 64 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 65 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 65A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 65B Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 65C Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 65D Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 66 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 67 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 68 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 68A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 68B Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 69 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 70 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 71 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 72 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 73 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 74 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 77 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 78 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 79 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 80 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 81 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 82 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 83 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 84 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 85 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 86 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 87 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 88 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 89 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 90 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 92 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 93 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 93A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 93B Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 94 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 95 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 96 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 97 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 98 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 98A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 99 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 99A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 100 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 101 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 102 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 103 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 104 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 105 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 106 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 107 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 108 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 109 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 111 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 112 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 113 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 114 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 115 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 116 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 117 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 118 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 119 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 120 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 121 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 122 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 123 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 124 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 125 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 126 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 127 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 128 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 128A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 128B Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 129 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 130 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 131 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 131A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 132 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 132A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 133 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 134 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 135 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 136 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 137 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 138 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 139 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 140 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 141 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 142 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 143 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 144 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 145 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 146 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 147 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 148 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 149 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 150 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 151 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 152 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 153 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 154 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 155 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 156 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 157 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 158 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 159 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 160 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 161 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 162 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 163 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 164 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 165 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 166 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 167 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 168 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 169 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 170 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 171 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 172 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 173 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 174 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 175 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 176 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 177 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 177A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 178 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 179 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 180 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 181 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 182 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 183 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 184 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 185 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 186 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 187 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 188 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 189 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 190 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 191 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 192 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 193 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 194 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 194A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 194B Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 194C Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 194D Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 195 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 196 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 197 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 198 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 199 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 200 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 201 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 202 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 203 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 204 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 205 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 207 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 208 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 208A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 209 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 210 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 211 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 212 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 213 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 214 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 215 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 216 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 217 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 218 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 219 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 220 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 221 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 222 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 223 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 224 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 225 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 226 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 227 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 228 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 229 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 231 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 232 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 233 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 234 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 235 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 236 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 237 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 238 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 239 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 240 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 241 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 242 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 243 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 244 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 245 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 246 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 247 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 248 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 249 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 250 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 250A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 250B Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 250C Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 250D Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 250E Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 250F Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 250G Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 250H Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 250I Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 250J Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 251 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 § 252 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

Gesetzestext (292 Artikel)

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

1. Gegenstand des Gesetzes

1 Das Gesetz regelt

a) die Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen;

b) die Gewinn- und Minimalsteuern von juristischen Personen;

c) die Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;

d) die Grundstückgewinnsteuer von natürlichen und juristischen Personen.

2 Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider

Geschlechter.

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2. Steuerhoheit und Steuererhebung

1 Die Grundstückgewinnsteuer wird vom Kanton, die übrigen in § 1 erwähnten

Steuern werden von Kanton, Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden erho-

ben.

2 Für alle Gemeinwesen gilt dieselbe Veranlagung.

3 Es wird weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer erhoben.

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3. Einfache Steuer und Steuerfuss

1 Die nach den Steuersätzen dieses Gesetzes berechnete Steuer gilt als einfache

Steuer.

2 Für die Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Minimalsteuern setzen Kan-

ton, Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden alljährlich den Steuerfuss in

Prozenten der einfachen Steuer fest.

3 Die Quellensteuer, die Grundstückgewinnsteuer, die Geldspielgewinnsteuer

nach § 39 und die Steuer für kleine Arbeitsentgelte nach § 39a werden nur als

einfache Steuern erhoben.

4 Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Tarife und Steuer-

füsse.

II. Besteuerung der natürlichen Personen

A. Steuerpflicht

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1. Persönliche Zugehörigkeit

1 Natürliche Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,

wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.

2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich

hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundes-

recht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.

3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie sich

hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbs-

tätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit

während mindestens 90 Tagen aufhält.

4 Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die

ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland hat und sich im Kan-

ton lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte

aufhält.

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2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit

1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kan-

ton sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie

a) im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;

b) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirt-

schaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben oder mit sol-

chen Grundstücken handeln.

2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der

Schweiz sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie

a) im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;

b) eine unselbstständige Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz, tat-

sächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton ausüben und der

Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbe-

reich mit dem jeweiligen Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die

im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird;

c) als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Perso-

nen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste

Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen be-

ziehen;

d) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder

Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;

e) im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln;

f) Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die auf Grund

eines früheren öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeit-

geber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet wer-

den;

g) Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruf-

lichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvor-

sorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;

h) für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines

Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere

Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder

Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteue-

rung von Seeleuten für die Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem solchen

Arbeitgeber unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffs.

3 Kommen die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern Dritten zu,

sind diese hiefür steuerpflichtig.

4 Im internationalen Verhältnis ist Betriebsstätte, was auf Grund des jeweiligen

Doppelbesteuerungsabkommens als Betriebsstätte erfasst werden kann. Fehlt

ein Doppelbesteuerungsabkommen, ist der Betriebsstättenbegriff des OECD-

Musterabkommens massgebend.

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3. Umfang der Steuerpflicht

1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt

sich jedoch nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke aus-

serhalb des Kantons.

2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die

Teile des Einkommens und Vermögens, für die eine Steuerpflicht im Kanton

besteht.

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4. Steuerausscheidung

1 Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstü-

cke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland sowie zwischen

einzelnen Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden nach den Grundsätzen des

Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehal-

ten bleiben die Abs. 2 bis 5.

2 Wenn ein schwyzerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Be-

triebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden

sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, ist im Ausmass

der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprüngli-

chen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in

diesem Fall im Kanton nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen

übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berück-

sichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthalte-

nen Regelungen.

3 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der

Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke das im

Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteu-

ern.

4 Eine Steuerausscheidung für verschiedene Kirchgemeinden erfolgt nur inso-

weit, als eine solche für die politischen Gemeinwesen vorgenommen werden

muss. Wo lediglich verschiedene Kirchgemeinden innerhalb einer politischen

Gemeinde betroffen sind, ist die Kirchensteuer einzig am Hauptsteuerdomizil zu

entrichten.

5 Einkommen und Vermögen aus Einzelgrundstücken wie Riedern, Rinderalpen

und anderen Landteilen, die als Bestandteil des landwirtschaftlichen Hauptbe-

triebs anzusehen sind, werden im interkommunalen Verhältnis am Ort der

Hauptliegenschaft versteuert.

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5. Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht

1 Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Ver-

mögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerba-

ren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen entspricht.

Sozialabzüge vom Einkommen und Vermögen werden anteilmässig gewährt.

Vorbehalten bleibt Abs. 2.

2 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der

Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und

Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem in der Schweiz

erzielten Einkommen entspricht.

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6. Ehepaare und Kinder unter elterlicher Sorge

1 Einkommen und Vermögen von Steuerpflichtigen, die in rechtlich und tatsäch-

lich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zu-

sammengerechnet.

2 Wohnt nur ein Eheteil im Kanton, ist er für sein gesamtes Einkommen und

Vermögen steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich nicht auf Geschäftsbe-

triebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons. Für den Steu-

ersatz ist, unter Anwendung der §§ 35 Abs. 1 und 36 Abs. 2, auf das gesamte

eheliche Einkommen und Vermögen abzustellen.

3 Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum

Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, den Inhabern der Sorge zuge-

rechnet. Vorbehalten bleiben Erwerbs- und Ersatzeinkommen, für welche das

minderjährige Kind selbstständig besteuert wird.

4 Gehören nicht alle der Familienbesteuerung unterliegenden Personen derselben

Kantonalkirche an, sind die Kirchensteuern anteilmässig nach der Anzahl zuge-

höriger Mitglieder zu entrichten. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der

Steuerperiode.

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6a. Eingetragene Partnerschaft

Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner im Sinne des eidgenössi-

schen Partnerschaftsgesetzes entspricht in diesem Gesetz und seinen Ausfüh-

rungsvorschriften derjenigen von Ehegatten.

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7. Besteuerung von Personengemeinschaften und kollektiven

Kapitalanlagen

a) Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesell-

schaften; ausländische Handelsgesellschaften und andere

ausländische Personengesellschaften

1 Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind als

solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den Teilhabern

und Kommanditären anteilmässig zugerechnet. Sind die Beteiligungsverhältnis-

se ungewiss, werden Einkommen und Vermögen als Ganzes nach den für natür-

liche Personen geltenden Regeln besteuert.

2 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personenge-

samtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die auf Grund wirtschaftlicher Zuge-

hörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern nach den Bestimmungen

für die juristischen Personen. Der auf Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der

Schweiz entfallende Anteil an Einkommen und Vermögen bzw. Gewinn und

Kapital ist jedoch durch diese persönlich zu versteuern.

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b) Erbengemeinschaften

1 Erbengemeinschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und

Vermögen wird anteilmässig zugerechnet.

2 Ist die Berechtigung an der Erbmasse unklar, wird die Erbengemeinschaft als

Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen am letzten

Wohnsitz der verstorbenen Person besteuert. Die Kirchensteuer richtet sich nach

der Konfession der verstorbenen Person.

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c) Kollektive Kapitalanlagen

Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Kol-

lektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) werden den Anlegern anteil-

mässig zugerechnet; ausgenommen hiervon sind die kollektiven Kapitalanlagen

mit direktem Grundbesitz.

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8. Beginn und Ende der Steuerpflicht

1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die Steuerpflichtigen im Kan-

ton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen oder hier steuerbare

Werte erwerben. Bei Zuzug aus einem anderen Kanton beginnt die Steuerpflicht

unter Vorbehalt des Bundesrechts mit der laufenden Steuerperiode.

2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug der Steuerpflichtigen

aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. Bei

Wegzug in einen anderen Kanton dauert die Steuerpflicht unter Vorbehalt des

Bundesrechts bis zum Ende der laufenden Steuerperiode fort.

2a Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und steuerrechtlichem Wohnsitz

in einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die Dauer der

gesamten Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe

des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird.

3 Steuerpflichtige, die aus einer Kantonalkirche austreten, haben die Kirchen-

steuer bis zum Tag zu entrichten, an dem ihre schriftliche, eigenhändig unter-

zeichnete Austrittserklärung der Kirchgemeinde ihres Hauptsteuerdomizils zu-

geht. Bei Ehepaaren und Familienangehörigen ist die Kirchensteuer auf den

Zeitpunkt des Austritts gemäss § 9 Abs. 4 Satz 1 anzupassen.

4 Bei Wechsel des Wohnsitzes oder des Aufenthalts innerhalb des Kantons be-

stimmt sich die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit nach dem

Steuerdomizil am Ende der Steuerperiode. Kapitalleistungen gemäss § 38 wer-

den jedoch am Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Fälligkeit der

Leistung besteuert.

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9. Steuernachfolge

1 Beim Tod von Steuerpflichtigen treten die Erben in deren Rechte und Pflichten

ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur

Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.

2 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er

auf Grund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den ge-

setzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.

3 Die überlebenden eingetragenen Partnerinnen oder Partner haften mit ihrem

Erbteil und dem Betrag, den sie auf Grund eines Vermögensvertrags im Sinne

des eidgenössischen Partnerschaftsgesetzes erhalten haben.

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10. Haftung

1 Verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,

haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Beide haften für ihren Anteil an der

Gesamtsteuer, wenn eine von ihnen zahlungsunfähig ist. Bei getrennter Ehe

entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden. Unbe-

schränkte Solidarhaftung besteht für denjenigen Teil der Gesamtsteuer, der auf

das zugerechnete Kindereinkommen und -vermögen entfällt.

2 Mit den Steuerpflichtigen haften solidarisch

a) die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf

sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;

b) die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft,

Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschafts-

anteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber;

c) die Partei eines Kaufvertrags über eine im Kanton gelegene Liegenschaft

bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die von einer vermittelnden Person, die

von der Partei beigezogen worden ist, aus dieser Tätigkeit geschuldeten

Steuern, sofern diese Person in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohn-

sitz hat;

d) die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen

oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forde-

rungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn die

steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz

hat.

3 Die Haftung gemäss Abs. 2 Bst. d entfällt, wenn die haftende Person nach-

weist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

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11. Besteuerung nach dem Aufwand

a) Voraussetzungen

1 Der Regierungsrat kann natürlichen Personen das Recht zugestehen, anstelle

der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu

entrichten, wenn sie

a) nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;

b) erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt

steuerpflichtig (§ 4) sind; und

c) in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.

2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen

beide die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen.

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b) Bemessung und Berechnung

1 Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, wird nach den jährli-

chen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshal-

tungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Perso-

nen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen

a) 600 000 Franken;

b) für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen

Mietzinses oder des Mietwerts nach § 22 Abs. 1 Bst. b;

c) für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensions-

preises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach § 4.

2 Die Steuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif berechnet.

3 Der pauschalen Vermögenssteuer, welche nach dem ordentlichen Steuertarif

berechnet wird, unterliegen mindestens die in Abs. 4 erwähnten Vermögenswer-

te. Als Bemessungsgrundlage gilt mindestens das Zwanzigfache der Bemes-

sungsgrundlage für die pauschale Einkommenssteuer.

4 Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die

Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und Ver-

mögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag

a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen

Einkünften;

b) der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;

c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliess-

lich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünf-

ten;

d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rech-

te und von deren Einkünften;

e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen

fliessen;

f) der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der

Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue-

rung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern bean-

sprucht.

5 Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet,

wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz

des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in

Abs. 4 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betref-

fenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkom-

mensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.

6 Der Regierungsrat kann eine von Abs. 1 und 4 abweichende Steuerbemessung

und Steuerberechnung vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um den in § 15

Abs. 1 erwähnten Steuerpflichtigen die Entlastung von den Steuern eines aus-

ländischen Staats zu ermöglichen, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteue-

rungsabkommen abgeschlossen hat.

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12. Steuererleichterungen für Unternehmen

1 Für Personenunternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftli-

chen Interesse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat nach Anhören der

zuständigen Gemeinde für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre

angemessene Steuererleichterungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der

betrieblichen Tätigkeit steht einer Neueröffnung gleich.

2 Die Gewährung von Steuererleichterungen wird an Bedingungen und Auflagen

geknüpft.

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13. Steuerbefreiung

Die begünstigten Personen nach Art. 2 Abs. 2 des Gaststaatgesetzes vom

22. Juni 2007 (GSG) werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht

eine Steuerbefreiung vorsieht.

B. Einkommenssteuer

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1. Steuerbare Einkünfte

a) Allgemeines

1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Ein-

künfte.

2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Ver-

pflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und

Waren des eigenen Betriebs.

3 Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen

sind steuerfrei.

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b) Unselbstständige Erwerbstätigkeit

aa) Grundsatz

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem

Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für

Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke,

Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbetei-

ligungen und andere geldwerte Vorteile.

2 Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Wei-

terbildung, einschliesslich Umschulungskosten, gelten unabhängig von deren

Höhe nicht als andere geldwerte Vorteile.

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bb) Mitarbeiterbeteiligungen

1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten

a) Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder

Beteiligungen anderer Art, welche der Arbeitgeber, dessen Muttergesell-

schaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitenden abgibt;

b) Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Bst. a.

2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bar-

geldabfindungen.

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cc) Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen

1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten

oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Ein-

kommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leis-

tung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.

2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperr-

fristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu

berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.

3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptio-

nen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung

entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Aus-

übungspreis.

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dd) Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen

Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt

ihres Zuflusses steuerbar.

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ee) Anteilsmässige Besteuerung

Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwi-

schen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiterop-

tionen gemäss § 18b Abs. 3 steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der

Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilmässig im Verhältnis

zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.

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c) Selbstständige Erwerbstätigkeit

aa) Grundsatz

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapi-

talgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von

Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von

Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder

Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz

oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für

Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grundkapital einer Kapitalgesell-

schaft oder Genossenschaft, sofern sie von den Steuerpflichtigen im Zeitpunkt

des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt werden.

3 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt § 64

sinngemäss.

4 Weiter sind als Einkommen steuerbar

a) Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens in dem Umfang, in dem

Abschreibungen zugelassen worden sind;

b) geltend gemachte Teilveräusserungsverluste nach § 119 Abs. 2, wenn sie

bei der Grundstückgewinnsteuer steuermindernd berücksichtigt worden sind.

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bb) Umstrukturierungen

1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personen-

gesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion,

Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der

Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen

Werte übernommen werden

a) bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunter-

nehmung;

b) bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristi-

sche Person;

c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich

von Umstrukturierungen im Sinne von § 67 Abs. 1 oder von fusionsähnli-

chen Zusammenschlüssen.

2 Bei einer Umstrukturierung nach Abs. 1 Bst. b werden die übertragenen stillen

Reserven im Verfahren nach den §§ 175 bis 177 nachträglich besteuert, soweit

während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder

Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapi-

tal liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall

entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

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cc) Weitere Aufschubstatbestände

1 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichti-

gen Person als Überführung in das Privatvermögen.

2 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortge-

führt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb

übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese

Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte überneh-

men.

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dd) Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Ge-

schäftsvermögens

1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile

aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossen-

schaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung

solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im

Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens

10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Ge-

nossenschaft darstellen.

2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die

veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuer-

pflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.

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d) Erträge aus beweglichem Vermögen

aa) Grundsatz

1 Steuerbar sind alle Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere

a) Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufs-

fähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämien im Erlebensfall oder bei

Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen.

Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab

dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person auf Grund eines

mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66.

Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuer- frei;

b) Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit

überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-

Obligationen), die dem Inhaber anfallen;

c) Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile

aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerter-

höhungen und dergleichen). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten

erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahr als realisiert, in dem die

Verrechnungssteuerforderung entsteht;

d) Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nut-

zung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;

e) Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamt-

erträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;

f) Einkünfte aus immateriellen Gütern.

1a Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile

aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossen-

schaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratis-

nennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 50 Prozent steuer-

bar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder

Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

2 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum

Privatvermögen der Steuerpflichtigen gehören.

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bb) Kapitaleinlageprinzip

1 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus

Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem

31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rück-

zahlung von Grund- oder Stammkapital. Dies gilt für Einlagen und Aufgelder, die

während eines Kapitalbands nach Art. 653s ff. des Obligationenrechts (OR)

geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen

dieses Kapitalbands übersteigen.

2 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweize-

rischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen

nach Abs. 1 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist

die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung

und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Um-

fang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähi-

gen übrigen Reserven.

3 Abs. 2 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen

a) die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteili-

gungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesell-

schaft oder Genossenschaft nach § 67 Abs. 1 Bst. c oder durch eine grenz-

überschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach

§ 67 Abs. 1 Bst. d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;

b) die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung

nach § 67 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der

tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer aus-

ländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;

c) im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.

4 Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen,

die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen ver-

wendet werden.

5 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesell-

schaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die

Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des

erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil

dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil

und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vor-

handenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfal-

len.

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cc) Besondere Fälle

1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von § 21 Abs. 1 Bst. c gilt

auch

a) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am

Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natür-

lichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem

Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Sub-

stanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden

und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch,

wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemein-

sam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent

verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenen-

falls im Verfahren nach den §§ 175 bis 177 nachträglich besteuert;

b) der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapi-

tal einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in

das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen

Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu

mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhal-

tene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteili-

gung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach § 21a übersteigt; dies gilt

sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vor-

nehmen.

2 Mitwirkung im Sinne von Abs. 1 Bst. a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder

wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel

entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

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e) Erträge aus unbeweglichem Vermögen

1 Steuerbar sind alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere

a) alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger

Nutzung;

b) der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die den Steuer-

pflichtigen auf Grund von Eigentum oder unentgeltlicher Nutzungsrechte für

den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;

c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen mit Ausnahme der Einmalentschädigun-

gen für Bauten;

d) Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen

des Bodens, soweit die Ausbeutung nicht zu einem unter den Gestehungs-

kosten liegenden Verkehrswert führt.

2 Die Eigenmietwerte werden mit dem Ziel festgelegt, unter Berücksichtigung der

ortsüblichen Verhältnisse 65 Prozent des Marktmietwertes zu erfassen. Der

Eigenmietwert für den landwirtschaftlichen Normalbedarf an Wohnraum wird

landwirtschaftlich bewertet. Einer dauerhaften Unternutzung wird auf Antrag

Rechnung getragen.

3 Der Kantonsrat legt die wesentlichen Schätzungsgrundlagen fest, ordnet das

Verfahren und beschliesst über Zeitpunkt und Ausmass von allgemeinen und

periodischen Anpassungen.

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f) Einkünfte aus Vorsorge

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-

versicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten

Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen

und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.

2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus

Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeits-

policen.

3 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorge-

einrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen von Arbeitgeberseite werden

nach § 38 besteuert.

4 Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge sind

im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich wie folgt

a) Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem Bundes-

gesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) unterste-

hen, ist der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der Grundlage von

Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versiche-

rungsunternehmen vom 17. Dezember 2004 (VAG) bestimmte maximale

technische Zinssatz (m) während der gesamten Vertragsdauer massgebend

1. Ist dieser Zinssatz grösser als null, berechnet sich der Ertragsanteil, auf

den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt

Ertragsanteil =

2. Ist dieser Zinssatz negativ oder null, beträgt der Ertragsanteil null Pro-

zent.

b) Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem VVG un-

terstehen, entspricht der Ertragsanteil 70 Prozent dieser Leistungen.

c) Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus Leibren-

ten- und aus Verpfründungsverträgen ist die Höhe der um 0.5 Prozentpunkte

erhöhten annualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen (r) wäh-

rend des betreffenden Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre

massgebend

1. Ist diese Rendite grösser als null, berechnet sich der Ertragsanteil, auf

den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt

Ertragsanteil =

2. Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Pro-

zent.

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g) Übrige Einkünfte

Steuerbar sind auch

a) alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätig-

keit treten;

b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende kör-

perliche oder gesundheitliche Nachteile;

c) Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;

d) Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;

e) Unterhaltsbeiträge, die Steuerpflichtige bei Scheidung, gerichtlicher oder

tatsächlicher Trennung für sich erhalten, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein

Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder

erhält.

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2. Steuerfreie Einkünfte

Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen

a) der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güter-

rechtlicher Auseinandersetzung;

b) der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung,

ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. § 21 Abs. 1 Bst. a bleibt vorbehal-

ten;

c) die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von Arbeitgeberseite oder von

Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie innert

Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder

zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden;

d) die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;

e) die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenom-

men die Unterhaltsbeiträge gemäss § 24 Bst. e;

f) der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zu dem für die direkte Bundessteuer

massgebenden Betrag für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfül-

lung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, In-

spektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemei-

nen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausge-

nommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschä-

digungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die

Feuerwehr freiwillig erbringt;

g) der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;

h) die Zahlung von Genugtuungssummen und Integritätsentschädigungen;

i) die Einkünfte auf Grund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistun-

gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;

j) folgende Gewinne aus Geldspielen, die nach dem Bundesgesetz über Geld-

spiele vom 29. September 2017 (BGS) zugelassen sind

1. die Gewinne aus Spielbankenspielen, sofern sie nicht aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit stammen;

2. die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Franken aus

der Teilnahme an Grossspielen und aus der Online-Teilnahme an Spiel-

bankenspielen;

3. die Gewinne aus Kleinspielen.

k) die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Ver-

kaufsförderung, die gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e BGS von dessen Gel-

tungsbereich ausgenommen sind, sofern die Grenze von 1000 Franken nicht

überschritten wird;

l) die Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen

für ältere Arbeitslose vom 19. Juni 2020 (ÜLG).

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3. Ermittlung des Reineinkommens

a) Grundsatz

Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren

Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen (§§ 27 bis 32)

und allgemeinen Abzüge (§ 33) abgezogen.

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b) Unselbstständige Erwerbstätigkeit

aa) Mittelbare Berufskosten

1 Als Berufskosten werden abgezogen

a) die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis

maximal 8000 Franken;

b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und

bei Schichtarbeit;

c) die notwendigen Mehrkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt, wobei der

Abzug für die Kosten für Fahrten zwischen auswärtiger Unterkunft und steu-

erlichem Wohnsitz sowie zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte

maximal 8000 Franken beträgt.

2 Der Regierungsrat erlässt die für die Ermittlung und Bemessung der Aufwen-

dungen erforderlichen Ausführungsvorschriften und setzt pauschalierte Abzüge

fest.

3 Bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren stehen die Abzüge jeder un-

selbstständig erwerbstätigen Person gesondert zu.

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bb) Unmittelbare Berufskosten

1 Weiter können als Berufskosten die übrigen für die Ausübung des Berufes

erforderlichen Kosten abgezogen werden. § 33 Abs. 3 Bst. g bleibt vorbehalten.

2 Unmittelbare Berufsauslagen, die von Arbeitgeberseite nicht abgegolten wer-

den, namentlich Aufwendungen für Berufswerkzeuge und Berufskleider, Fach-

literatur, privates Arbeitszimmer und Schwerarbeit sowie für schwer nachweis-

bare Kleinauslagen wie Park- und Telefongebühren, können mit einer Gewin-

nungskostenpauschale steuerlich in Abzug gebracht werden. Der Abzug beträgt

20 Prozent des durch Lohnausweis bestätigten Nettolohnes, maximal 6900

Franken.

3 Unmittelbare Berufsauslagen, die von Arbeitgeberseite mit Pauschalen abge-

golten werden, werden nicht als Einkommensbestandteile aufgerechnet, soweit

sie zusammen mit dem Abzug in Abs. 2 10 Prozent des durch Lohnausweis

bestätigten Nettolohnes, maximal 11 100 Franken nicht übersteigen. Beträgt

der steuerbare Nettolohn mehr als 111 000 Franken, ist überdies ein Abzug von

5 Prozent auf dem 111 000 Franken übersteigenden Lohnanteil zulässig, maxi-

mal aber 5600 Franken.

4 Das Finanzdepartement kann in Abweichung von Abs. 2 und 3

a) für besondere Berufsgruppen andere Pauschalansätze erlassen;

b) Spesenreglemente von Firmen genehmigen.

5 An Stelle der Pauschalen gemäss Abs. 2 und 4 können die notwendigen tat-

sächlichen unmittelbaren Berufsauslagen geltend gemacht werden, sofern hier-

für der Nachweis erbracht wird.

6 Bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren stehen die Abzüge jeder un-

selbstständig erwerbstätigen Person gesondert zu.

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c) Selbstständige Erwerbstätigkeit

aa) Allgemeines

1 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig

begründeten Kosten abgezogen.

2 Dazu gehören insbesondere

a) die Abschreibungen des Geschäftsvermögens;

b) die Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist,

oder für unmittelbar drohende Verlustrisiken;

c) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Perso-

nals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;

d) die Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach

§ 19 Abs. 2 entfallen, nicht jedoch Baukreditzinsen für Liegenschaften im

Geschäftsvermögen;

e) die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte

bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrags, insgesamt jedoch

höchstens bis zu 1 Million Franken;

f) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich

Umschulungskosten

g) gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

3 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit

sie buchmässig oder bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR in

besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Auf immateriellen Rech-

ten (Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions- und Lizenzrechte) sowie bewegli-

chen Betriebseinrichtungen von Selbstständigerwerbenden (Maschinen, Mobili-

ar, Fahrzeuge, EDV) sind Sofortabschreibungen auf einen Franken zulässig.

4 Für den zusätzlichen Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand ist

§ 65a sinngemäss anwendbar.

5 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten sind die §§ 65b

f. sinngemäss anwendbar.

6 Nicht abziehbar sind insbesondere

a) Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Straf-

rechts;

b) Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für

die Begehung von Straftaten;

c) Bussen und Geldstrafen;

d) finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

7 Sind Sanktionen nach Abs. 6 Bst. c und d von einer ausländischen Straf- oder

Verwaltungsbehörde verhängt worden, sind sie abziehbar, wenn

a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder

b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare un-

ternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

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bb) Ersatzbeschaffungen

1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so

können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertra-

gen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der

Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegen-

schaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.

2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im

Umfang der stillen Reserven eine Rücklage gebildet werden. Diese ist innert

angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder

zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar

dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen

nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

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cc) Verluste

1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren

können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Ein-

kommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer

Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in

früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet

werden konnten.

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d) Privatvermögen

1 Bei beweglichem Privatvermögen sind die Kosten der Verwaltung durch Dritte

und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteu-

ern abziehbar.

2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen sind abziehbar

a) die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen

Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung

durch Dritte. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem

Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten

Bundessteuer abziehbar sind, und die Rückbaukosten im Hinblick auf einen

Ersatzneubau. Die abziehbaren Investitions- und Rückbaukosten sind in den

zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden

Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich

nicht vollständig berücksichtigt werden können;

b) die den Erträgen aus Liegenschaften gegenüberstehenden Baurechtszinsen;

c) die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die die Steuerpflichtigen auf

Grund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder

auf deren Anordnung hin vorgenommen haben, soweit diese Arbeiten nicht

subventioniert sind.

3 Der Regierungsrat regelt Pauschalabzüge, die an Stelle der tatsächlichen Kos-

ten treten

a) für die Kosten der ordentlichen Verwaltung von Wertschriften und Guthaben;

b) für die abziehbaren Liegenschaftskosten.

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e) Allgemeine Abzüge

1 Von den Einkünften werden abgezogen

a) die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach §§ 21, 21a und 22 steuer-

baren Vermögensertrages und weiterer 50 000 Franken. Nicht abzugsfähig

sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem

Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürli-

chen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäfts-

verkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;

b) die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil der Leistungen aus Leibrenten-

und Verpfründungsverträgen nach § 23 Abs. 4 Bst. c;

c) die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich

getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil

für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht

jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder

Unterstützungspflichten;

d) die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien

und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und

an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;

e) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen

aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und im

Umfang von Art. 82 BVG;

f) die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenver-

sicherung und die obligatorische Unfallversicherung;

g) die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die

nicht unter Bst. f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapi-

talien der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen, bis

zum Gesamtbetrage von 8400 Franken für in ungetrennter Ehe lebende

Steuerpflichtige und von 4200 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen.

Für Steuerpflichtige, die weder Beiträge an die berufliche Vorsorge noch an

die gebundene Selbstvorsorge leisten, erhöhen sich diese Ansätze um die

Hälfte. Zudem erhöhen sich diese Abzüge um 500 Franken für jedes Kind,

für welches die Steuerpflichtigen einen Abzug gemäss § 35 Abs. 1 geltend

machen können.

2 Leben verheiratete Personen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe,

werden vom Erwerbseinkommen, das ein Teil unabhängig vom Beruf, Geschäft

oder Gewerbe des anderen erzielt, 2100 Franken abgezogen; ein gleicher Abzug

ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit einer verheirateten Person im Beruf, Ge-

schäft oder Gewerbe des anderen Eheteils.

3 Weiter werden abgezogen

a) die Krankheits- und Unfallkosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen

unterhaltenen Personen, soweit die Steuerpflichtigen die Kosten selber tra-

gen und diese 3 Prozent der um die Aufwendungen gemäss §§ 27 bis 33

Abs. 2 verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen;

b) die behinderungsbedingten Kosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen

unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des eidgenössischen

Behindertengleichstellungsgesetzes, soweit die Steuerpflichtigen die Kosten

selber tragen;

c) die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juris-

tische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentli-

chen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (§ 61

Abs. 1 Bst. f), wenn diese Leistungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen

und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen gemäss §§ 27 bis 33

Abs. 3 Bst. b verminderten Einkünfte nicht übersteigen. Im gleichen Umfang

abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone,

Bezirke, Gemeinden, Kirchgemeinden, Kantonalkirchen und deren Anstalten

(§ 61 Abs. 1 Bst. a bis c).

d) die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 6000

Franken an politische Parteien, die

1. im Parteienregister nach Art. 76a des Bundesgesetzes über die politi-

schen Rechte vom 17. Dezember 1976 eingetragen sind,

2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder

3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments

mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;

e) die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das

14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person,

die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kos-

ten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbil-

dung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen, jedoch

höchstens 8000 Franken;

f) die Einsatzkosten in der Höhe von 5 Prozent der einzelnen Gewinne aus

Geldspielen, welche nicht nach § 25 Bst. j und k steuerfrei sind, jedoch

höchstens 5000 Franken; die im Steuerjahr vom Online-Spielerkonto abge-

buchten Spieleinsätze bei den einzelnen Gewinnen aus der Online-

Teilnahme an Spielbankenspielen nach § 25 Bst. j Ziff. 2, jedoch höchstens

25 000 Franken;

g) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der

Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 16 000 Franken, sofern

1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder

2. das 20. Altersjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskos-

ten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.

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f) Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen

Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere

a) die Aufwendungen für den Unterhalt der Steuerpflichtigen und ihrer Familie

sowie der durch die berufliche Stellung der Steuerpflichtigen bedingte Pri-

vataufwand;

b) die Aufwendungen für Schuldentilgung;

c) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung

von Vermögensgegenständen;

d) Einkommens-, Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Vermögens-, Erb-

schafts- und Schenkungssteuern von Bund, Kantonen, Gemeinden und

Kirchgemeinden sowie gleichartige ausländische Steuern.

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4. Sozialabzüge

1 Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen

a) 8400 Franken bei den in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren;

b) 4200 Franken bei den übrigen Steuerpflichtigen;

c) 10 000 Franken für jedes minderjährige Kind unter der elterlichen Sorge

oder Obhut der Steuerpflichtigen;

d) 12 000 Franken für jedes volljährige Kind bis zur Vollendung des 28. Alters-

jahres, das in Aus- oder Weiterbildung steht und dessen Unterhalt die Steu-

erpflichtigen zur Hauptsache bestreiten;

e) 7800 Franken zusätzlich für eine alleinerziehende Person, solange ein Kind

noch nicht volljährig ist;

f) 20 Prozent der Differenz zwischen 60 000 Franken und dem Reineinkom-

men, jedoch höchstens 4000 Franken, für alleinstehende steuerpflichtige

Personen, sofern sie über 65 Jahre alt sind oder eine ganze Rente der eidge-

nössischen Invalidenversicherung beziehen; derselbe Abzug steht jeder in

ungetrennter Ehe lebenden steuerpflichtigen Person zu, die diese Vorausset-

zungen erfüllt, wobei für die Berechnung lediglich die Hälfte des ehelichen

Reineinkommens massgebend ist.

1a Alle Steuerpflichtigen haben Anspruch auf einen Entlastungsabzug vom Rein-

einkommen. Er beträgt 30 Prozent der massgebenden Bemessungsgrundlage,

die sich wie folgt berechnet

a) für in ungetrennter Ehe lebende Ehepaare aus der Differenz zwischen

70 000 Franken und dem Reineinkommen;

b) für die übrigen Steuerpflichtigen aus der Differenz zwischen 35 000 Fran-

ken und dem Reineinkommen;

c) für jedes Kind, für welches ein Abzug gemäss Abs. 1 Bst. c und d geltend

gemacht werden kann, erhöht sie sich um 25 000 Franken;

d) für alle Steuerpflichtigen vermindert sie sich um 10 Prozent des Reinvermö-

gens.

2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode

oder der Steuerpflicht festgelegt.

3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden

die Sozialabzüge anteilmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll

angerechnet.

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5. Steuerberechnung

a) Steuertarif

aa) Tarif für Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden

1 Die Einkommenssteuer beträgt

0.25 Prozent für die ersten 1 500 Franken

0.50 Prozent für die weiteren 1 300 Franken

0.75 Prozent für die weiteren 1 100 Franken

1.00 Prozent für die weiteren 1 000 Franken

1.25 Prozent für die weiteren 1 000 Franken

1.50 Prozent für die weiteren 1 100 Franken

1.75 Prozent für die weiteren 1 300 Franken

2.00 Prozent für die weiteren 1 800 Franken

2.25 Prozent für die weiteren 2 400 Franken

2.50 Prozent für die weiteren 3 600 Franken

2.75 Prozent für die weiteren 5 900 Franken

3.00 Prozent für die weiteren 8 200 Franken

3.25 Prozent für die weiteren 10 500 Franken

3.50 Prozent für die weiteren 11 600 Franken

3.65 Prozent für die weiteren 9 300 Franken

3.90 Prozent für die weiteren 197 200 Franken

Für steuerbare Einkommen über 258 800 Franken beträgt die einfache Steuer

für das ganze Einkommen 3.65 Prozent.

2 Für gemeinsam steuerpflichtige Ehepaare wird der Steuersatz ermittelt, indem

das steuerbare Einkommen durch den Divisor 1.9 geteilt wird.

3 Das steuerbare Einkommen wird für die Steuerberechnung auf die nächsten

hundert Franken abgerundet.

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bb) Kantonstarif

§ 36 gilt auch für die Kantonssteuer. Hinzu kommt eine zusätzliche Tarifstufe

von 7 Prozent für die weiteren 174 700 Franken. Für steuerbare Einkommen

über 433 500 Franken beträgt die einfache Steuer für das ganze Einkommen 5

Prozent.

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b) Sonderfälle

aa) Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen,

wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu

dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leis-

tung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

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bb) Besondere Kapitalleistungen

1 Kapitalleistungen gemäss § 23 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende

körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert zu dem Steuersatz

besteuert, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen eine jährliche Leis-

tung von 1/25 der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die einfache Steuer be-

trägt maximal 1.5 Prozent.

2 Die Sozialabzüge gemäss § 35 werden nicht gewährt.

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cc) Gewinne aus Geldspielen

Gewinne aus Geldspielen gemäss § 25 Bst. j und k, die nicht steuerfrei sind,

werden gesondert mit einer Einkommenssteuer von 15 Prozent besteuert.

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dd) Kleine Arbeitsentgelte

1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer

ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozi-

alabzüge zu einem Satz von 4.5 Prozent zu erheben. Voraussetzung ist, dass der

Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens

nach den Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom

17. Juni 2005 (BGSA) entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern von

Kanton, Bezirk, Gemeinde und Kirchgemeinde abgegolten.

2 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-

Ausgleichskasse abzuliefern. Diese stellt dem Arbeitnehmer (steuerpflichtige

Person) eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Die

AHV-Ausgleichskasse überweist die Steuerbeträge der kantonalen Steuerverwal-

tung und erhält eine Bezugsprovision. Die Bestimmungen von § 92 Abs. 1 Bst. a

und Abs. 3 Satz 1 gelten sinngemäss.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verteilung der

Steuererträge auf die beteiligten Gemeinwesen.

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ee) Liquidationsgewinne

1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr

oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgege-

ben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stil-

len Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge

gemäss § 33 Abs. 1 Buchstabe d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäu-

fe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Re-

serven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs ge-

mäss § 33 Abs. 1 Buchstabe d nachweist, in gleicher Weise wie für Kapitalleis-

tungen nach § 38 erhoben. Für den Restbetrag der realisierten stillen Reserven

bestimmt sich die Steuer ebenfalls nach § 38, wobei die einfache Steuer mini-

mal 1 Prozent und maximal 3 Prozent beträgt.

2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die

Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortfüh-

ren; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach

Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

C. Vermögenssteuer

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1. Steuerobjekt

1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.

2 Nutzniessungsvermögen wird den Nutzniessungsberechtigten zugerechnet.

3 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die

Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und

deren direktem Grundbesitz steuerbar.

4 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.

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2. Bewertung

a) Grundsatz

1 Soweit die nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes vorsehen, wird

das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemes-

sen berücksichtigt werden.

2 Der Regierungsrat regelt die Bewertungsgrundsätze und das Verfahren. Vorbe-

halten bleibt § 42 Abs. 3.

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b) Grundstücke

1 Als Grundstücke gelten die Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenom-

menen selbstständigen und dauernden Rechte, die Bergwerke, die Miteigen-

tumsanteile an Grundstücken, die mit den Grundstücken fest verbundenen

Sachen und Rechte sowie Bauten und Anlagen auf fremdem Boden.

2 Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden mit Einschluss der

erforderlichen Gebäude zum Ertragswert bewertet. Unüberbaute Grundstücke in

der Bauzone werden ungeachtet einer allfälligen landwirtschaftlichen Nutzung

unter Berücksichtigung ihres Erschliessungszustandes besteuert.

3 Der Kantonsrat legt die wesentlichen Schätzungsgrundlagen fest, ordnet das

Verfahren und beschliesst über Zeitpunkt und Ausmass von allgemeinen und

periodischen Anpassungen.

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c) Geschäftsvermögen

1 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen

der Steuerpflichtigen gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer mass-

geblichen Wert bewertet.

2 Der Wert der Viehhabe wird nach dem Einheitswert bestimmt.

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d) Wertpapiere und Forderungen

1 Für Forderungs- und Beteiligungsrechte mit Kurswert gilt dieser für die Besteu-

erung.

2 Für Forderungs- und Beteiligungsrechte ohne Kurswert ist der Steuerwert zu

schätzen, wobei für Beteiligungsrechte der Ertrags- und Substanzwert des Un-

ternehmens angemessen zu berücksichtigen sind.

3 Bei der Bewertung bestrittener oder unsicherer Rechte und Forderungen ist

dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen.

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e) Mitarbeiterbeteiligungen

1 Mitarbeiterbeteiligungen nach § 18b Abs. 1 sind zum Verkehrswert steuerbar.

Allfällige Sperrfristen sind in Anwendung von § 18b Abs. 2 zu berücksichtigen.

2 Mitarbeiterbeteiligungen nach §§ 18b Abs. 3 und 18c sind bei Zuteilung ohne

Steuerwert zu deklarieren.

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f) Lebensversicherungen

Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufs-

wert.

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3. Abzug von Schulden

Schulden, für welche die steuerpflichtige Person allein haftet, werden voll abge-

zogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als

sie von der steuerpflichtigen Person zu tragen sind.

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4. Steuerberechnung

a) Sozialabzüge

1 Vom Reinvermögen werden für die Berechnung des steuerbaren Vermögens

abgezogen

a) für in ungetrennter Ehe lebende Ehepaare: 250 000 Franken;

b) für die übrigen Steuerpflichtigen: 125 000 Franken;

c) für jedes Kind, für das ein Kinderabzug gemäss § 35 Abs. 1 gemacht werden

kann: 30 000 Franken.

2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode

oder der Steuerpflicht festgelegt.

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b) Steuertarif

1 Die Vermögenssteuer beträgt 0.6 Promille des steuerbaren Vermögens.

2 Das steuerbare Vermögen wird für die Steuerberechnung auf die nächsten

tausend Franken abgerundet.

D. Ausgleich der kalten Progression

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1 Der Regierungsrat gleicht die Folgen der kalten Progression aus durch eine

Anpassung der Tarifstufen bei der Einkommenssteuer (§ 36 f.), der in Franken-

beträgen festgelegten Abzüge, Freibeträge und Freigrenzen (§§ 25, 28, 33 und

35) und des Mindestbetrags bei der Besteuerung nach dem Aufwand (§ 15a

Abs. 1 Bst. a) an den Landesindex der Konsumentenpreise.

2 Der Ausgleich erfolgt alle drei Jahre auf den Beginn einer neuen Steuerperiode.

Der Regierungsrat legt die Anpassungen mindestens sechs Monate vor Beginn

dieser Steuerperiode in einer Verordnung fest.

3 Die kalte Progression wird in vollem Umfang ausgeglichen. Für die Höhe des

Ausgleichs ist der Indexstand per Ende März des jeweiligen Vorjahres massge-

bend (Basis Dezember 2005 = 100). Die Beträge sind auf 100 Franken auf-

oder abzurunden. Der nicht gerundete Betrag gilt als Basiswert für die Berech-

nung des nächsten Ausgleichs.

4 Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf

eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf der Grundlage des letzten

Ausgleichs.

E. Zeitliche Bemessung

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1. Steuerperiode

1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode

festgesetzt und erhoben.

2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die

Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei be-

stimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf

zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte

werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.

4 Für die Abzüge gilt Abs. 3 sinngemäss.

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2. Bemessung des Einkommens

1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuer-

periode.

2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist

das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse mass-

gebend.

3 Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerpe-

riode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein

Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im zweiten

Halbjahr der Steuerperiode aufgenommen wird.

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3. Bemessung des Vermögens

1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerpe-

riode oder der Steuerpflicht.

2 Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr

nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerbare Ge-

schäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode

abgeschlossenen Geschäftsjahres.

3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die

diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben. § 12 Abs. 2a bleibt vorbehal-

ten.

4 Erben die Steuerpflichtigen während der Steuerperiode Vermögen, gilt Abs. 3

sinngemäss.

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4. Begründung und Auflösung der Ehe

1 Bei Heirat werden die Eheleute für die ganze Steuerperiode gemeinsam be-

steuert.

2 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder

Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.

3 Bei Tod eines Ehegatten werden die Eheleute bis zum Todestag gemeinsam

besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht und als

Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

III. Besteuerung der juristischen Personen

A. Steuerpflicht

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1. Begriff der juristischen Person

1 Als juristische Personen werden besteuert

a) die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesell-

schaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossen-

schaften;

b) die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.

2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalan-

lagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 oder 118a des Bundesgesetzes

über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG). Die Invest-

mentgesellschaften mit festem Kapital nach Art. 110 KAG werden wie Kapital-

gesellschaften besteuert.

3 Ausländische juristische Personen sowie gemäss § 10 Abs. 2 steuerpflichtige

ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamt-

heiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen

Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten

sind.

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2. Steuerliche Zugehörigkeit

a) Persönliche Zugehörigkeit

Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,

wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Geschäftsleitung im Kanton befindet.

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b) Wirtschaftliche Zugehörigkeit

1 Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Geschäftsleitung ausserhalb

des Kantons sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn

sie

a) im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;

b) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirt-

schaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben oder mit sol-

chen Grundstücken handeln.

2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Geschäftsleitung im Ausland

sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie

a) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder

Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;

b) im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.

3 Im internationalen Verhältnis ist Betriebsstätte, was auf Grund des jeweiligen

Doppelbesteuerungsabkommens als Betriebsstätte erfasst werden kann. Fehlt

ein Doppelbesteuerungsabkommen, ist der Betriebsstättenbegriff des OECD-

Musterabkommens massgebend.

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c) Umfang der Steuerpflicht

1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt

sich jedoch nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke aus-

serhalb des Kantons.

2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die

Teile des Gewinns und Kapitals, für die eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

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d) Steuerausscheidung

1 Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstü-

cke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland sowie zwischen

einzelnen Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden nach den Grundsätzen des

Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehal-

ten bleiben die Abs. 2 bis 5.

2 Ein Unternehmen mit Sitz oder tatsächlicher Geschäftsleitung im Kanton kann

Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen

verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berück-

sichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben

Geschäftsjahre Gewinne, erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im

Betriebsstättenstaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus

ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im

betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten blei-

ben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.

3 Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Geschäftsleitung in der Schweiz

haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke den im Kanton

erzielten Gewinn bzw. im Falle der Minimalsteuer das im Kanton gelegene Kapi-

tal zu versteuern.

4 Eine Steuerausscheidung für verschiedene Kirchgemeinden erfolgt nur inso-

weit, als eine solche für die politischen Gemeinwesen vorgenommen werden

muss. Wo lediglich verschiedene Kirchgemeinden innerhalb einer politischen

Gemeinde betroffen sind, ist die Kirchensteuer einzig am Hauptsteuerdomizil zu

entrichten.

5 Für die Korporationen gelten folgende besondere Bestimmungen

a) Vom Gewinn der Korporationen werden zum voraus 20 Prozent der Gemeinde

zugerechnet, in welcher sich der Sitz der Geschäftsleitung der Korporation

befindet.

b) Für den Rest des Gewinns und das Kapital ist die Steuerausscheidung auf

die Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden vorzunehmen im Verhältnis zu

dem auf ihrem Gebiet liegenden Grundeigentum.

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3. Beginn und Ende der Steuerpflicht

1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der

Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in den Kanton

oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten. Bei Verlegung des

Sitzes oder der tatsächlichen Geschäftsleitung aus einem anderen Kanton be-

ginnt die Steuerpflicht mit der laufenden Steuerperiode.

2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung

des Sitzes und der tatsächlichen Geschäftsleitung ausserhalb des Kantons oder

mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. Bei Verlegung des Sitzes und

der tatsächlichen Geschäftsleitung in einen andern Kanton dauert die Steuer-

pflicht bis zum Ende der laufenden Steuerperiode fort.

2a Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und persönlicher Zugehörigkeit in

einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die Dauer der

gesamten Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe

der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird.

3 Bei Sitzverlegungen innerhalb des Kantons bestimmt sich die Steuerpflicht auf

Grund persönlicher Zugehörigkeit nach dem Steuerdomizil am Ende der Steuer-

periode.

4 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristi-

sche Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden

juristischen Person zu entrichten.

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4. Mithaftung

1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Verwal-

tung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr

geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die

juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Geschäftsleitung ins Ausland

verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person.

2 Für die Steuern einer auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen

juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen,

die

a) Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;

b) Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderun-

gen veräussern oder verwerten.

3 Die Haftung gemäss Abs. 1 und 2 entfällt, wenn die haftende Person nach-

weist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

4 Die Partei eines Kaufvertrags über eine im Kanton gelegene Liegenschaft haftet

für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu

3 Prozent der Kaufsumme, sofern die juristische Person, die die Liegenschaft

vermittelt und die von der Partei beigezogen worden ist, in der Schweiz weder

ihren Sitz noch ihre tatsächliche Geschäftsleitung hat.

5 Für Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer

Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber

solidarisch.

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5. Ausnahmen von der Steuerpflicht

Von der Steuerpflicht sind befreit

a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;

b) der Kanton und seine Anstalten;

c) die schwyzerischen Bezirke, Gemeinden, Kirchgemeinden und Kantonalkir-

chen sowie deren Anstalten;

d) die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz,

Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Un-

ternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich

der Personalvorsorge dienen;

e) die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Massgabe

der Bundesgesetzgebung, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-

, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme

der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;

f) die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfol-

gen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich

diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätz-

lich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen

Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das In-

teresse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck unterge-

ordnet ist und keine geschäftsleitende Tätigkeiten ausgeübt werden;

g) die juristischen Personen, die im Kanton oder gesamtschweizerisch Kultus-

zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und

unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;

h) die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem un-

mittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen

bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institu-

tionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 GSG für die Liegenschaften, die

Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienst-

stellen benützt werden;

i) die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anle-

ger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

nach Bst. d oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Aus-

gleichskassen nach Bst. e sind;

j) die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die

für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession ei-

nen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrechterhalten müs-

sen. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessio-

nierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind. Von der Steuerbefreiung ausge-

nommen sind Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Be-

ziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.

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6. Steuererleichterungen für Unternehmen

1 Für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen

Interesse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat nach Anhören der zu-

ständigen Gemeinde für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre an-

gemessene Steuererleichterungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der

betrieblichen Tätigkeit steht einer Neueröffnung gleich.

2 Die Gewährung von Steuererleichterungen wird an Bedingungen und Auflagen

geknüpft.

B. Gewinnsteuer

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1. Steuerobjekt

a) Grundsatz

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.

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b) Berechnung des Reingewinns

aa) Allgemeines

1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus

a) dem Saldo der Erfolgsrechnung;

b) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen

Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig

begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere

- Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegen-

ständen des Anlagevermögens;

- geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen

und Rückstellungen;

- Einlagen in die Reserven;

- Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person,

soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen;

- offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht

begründete Zuwendungen an Dritte;

c) den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss

der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich § 68. Der

Liquidation ist die Verlegung des Sitzes, der Geschäftsleitung, eines Ge-

schäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleichgestellt;

d) den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (§ 80);

e) den nicht mehr begründeten Abschreibungen und Wertberichtigungen auf

den Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 10 Prozent.

2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung

erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs. 1.

3 Weiter sind als Reingewinn steuerbar

a) Gewinne auf Grundstücken in dem Umfang, in dem Abschreibungen zuge-

lassen worden sind;

b) geltend gemachte Teilveräusserungsverluste nach § 119 Abs. 2, wenn sie

bei der Grundstückgewinnsteuer steuermindernd berücksichtigt worden sind.

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bb) Geschäftsmässig begründeter Aufwand

1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch

a) die Steuern, nicht aber Steuerbussen und Handänderungssteuern;

b) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Perso-

nals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;

c) die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu

20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz,

die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der

Steuerpflicht befreit sind (§ 61 Abs. 1 Bst. f), sowie an Bund, Kantone, Ge-

meinden, Bezirke, Kirchgemeinden, Kantonalkirchen und deren Anstalten

(§ 61 Abs. 1 Bst. a bis c);

d) die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem

Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versi-

cherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;

e) die Sofortabschreibungen auf einen Franken auf immateriellen Rechten

(Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions- und Lizenzrechte) sowie bewegli-

chen Betriebseinrichtungen (Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge, EDV);

f) die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte

bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens bis

zu 1 Million Franken;

g) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich

Umschulungskosten, des eigenen Personals;

h) gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere

a) Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Straf-

rechts;

b) Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für

die Begehung von Straftaten;

c) Bussen;

d) finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

3 Sind Sanktionen nach Abs. 2 Bst. c und d von einer ausländischen Straf- oder

Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn

a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder

b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare un-

ternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

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cc) Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

1 Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der juristischen Person direkt

oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um

50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwick-

lungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen.

2 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und

die wissenschaftsbasierte Innovation nach Art. 2 des Bundesgesetzes über die

Förderung der Forschung und Innovation vom 14. Dezember 2012 (FIFG).

3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf

a) dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwick-

lung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands,

höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der juristischen Person;

b) 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung

und Entwicklung.

4 Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht

dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.

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dd) Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten

1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der

juristischen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwick-

lungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent

oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Pro-

zent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen (Patentbox).

2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten

enthalten sind, wird ermittelt, indem der Reingewinn aus diesen Produkten

jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das

Markenentgelt vermindert wird.

3 Die ermässigte Besteuerung des Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren

Rechten erfolgt nach Einbringung dieser Rechte in die Patentbox erst, soweit

dieser den gesamten bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam abge-

zogenen Forschungs- und Entwicklungsaufwand für diese Rechte sowie einen

allfälligen Abzug nach § 65a, soweit effektiv abziehbar, übersteigt.

4 Im fünften Jahr nach Eintritt in die Patentbox unterliegen der noch nicht ver-

rechnete Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach

§ 65a der Gewinnsteuer, sofern die steuerpflichtige Person im Folgejahr die

ermässigte Besteuerung nach Abs. 1 beantragt.

5 Die steuerpflichtige Person hat das Recht, den noch nicht verrechneten For-

schungs- und Entwicklungsaufwand jederzeit zum steuerbaren Reingewinn

hinzuzurechnen. Im Umfang des hinzugerechneten Betrages ist eine versteuerte

stille Reserve zu bilden. Vorbehalten bleibt Abs. 6.

6 Verlegt eine gemäss Abs. 3 besteuerte steuerpflichtige Person innert fünf

Jahren nach Eintritt in die Patentbox ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung

in einen anderen Kanton, der eine von Abs. 3 abweichende Besteuerung vor-

sieht, werden der noch nicht abgerechnete Forschungs- und Entwicklungsauf-

wand sowie der noch nicht abgerechnete Abzug nach § 65a im Wegzugsjahr zum

steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet.

7 Die Ausführungsvorschriften des Bundes gelten sinngemäss, insbesondere für

a) die Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und

vergleichbaren Rechten, namentlich für den Nexusquotienten;

b) die Anwendung der Regelung auf Produkte, die nur geringe Abweichungen

voneinander aufweisen und denen dieselben Patente und vergleichbaren

Rechte zugrunde liegen;

c) die Dokumentationspflichten;

d) Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung;

e) die Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren Rechten.

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ee) Qualifizierende Patente und vergleichbare Rechte

1 Als Patente im Sinne von § 65b gelten

a) Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober

1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 (EPÜ 2000)

mit Benennung Schweiz;

b) Patente nach dem Bundesgesetz über die Erfindungspatente vom 25. Juni

1954 (PatG);

c) ausländische Patente, die den Patenten nach den Bst. a oder b entsprechen.

2 Als vergleichbare Rechte im Sinne von § 65b gelten

a) ergänzende Schutzzertifikate nach dem PatG und deren Verlängerung;

b) Topographien, die nach dem Bundesgesetz über den Schutz von Topogra-

phien und Halbleitererzeugnissen vom 9. Oktober 1992 (ToG) geschützt

sind;

c) Pflanzensorten, die nach dem Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzen-

züchtungen vom 20. März 1975 (Sortenschutzgesetz) geschützt sind;

d) Unterlagen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinpro-

dukte vom 15. Dezember 2000 (HMG) geschützt sind;

e) Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz

über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz) ein

Berichtschutz besteht;

f) ausländische Rechte, die den Rechten nach den Bst. a–d entsprechen.

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ff) Entlastungsbegrenzung

1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach §§ 65a, 65b Abs. 1 und 2 sowie

250g Abs. 3 darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor

Verlustverrechnung nach § 70, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach § 74

ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.

2 Weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen

Ermässigung dürfen Verlustvorträge resultieren.

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gg) Erfolgsneutrale Vorgänge

Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch

a) Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossen-

schaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;

b) Verlegung des Sitzes, der Geschäftsleitung, eines Geschäftsbetriebs oder

einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen

oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;

c) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

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hh) Umstrukturierungen

1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, ins-

besondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert,

soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Ge-

winnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden

a) bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere

juristische Person;

b) bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder meh-

rere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der

Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb

weiterführen;

c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich

von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;

d) bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegen-

ständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochter-

gesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Ge-

nossenschaft, an deren Grundkapital die übertragende Kapitalgesellschaft

oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent beteiligt ist.

2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 Bst. d werden

die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 175 bis 177 nach-

träglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf

Jahre die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschafts-

rechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft

kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven gel-

tend machen.

3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche

nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit

oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder

Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene

Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grundkapital einer anderen Kapi-

talgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegen-

stände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer

massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung

auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 Bst. d.

4 Werden im Fall einer Übertragung nach Abs. 3 während der nachfolgenden fünf

Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit

die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reser-

ven im Verfahren nach den §§ 175 bis 177 nachträglich besteuert. Die begüns-

tigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteu-

erte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung

unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaf-

ten und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.

5 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesell-

schaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden

Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Betei-

ligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buch-

gewinn auf der Beteiligung wird besteuert.

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ii) Ersatzbeschaffungen

1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so

können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertra-

gen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der

Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegen-

schaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.

1a Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue

Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens

10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des

Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Betei-

ligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder

Genossenschaft war.

2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im

Umfang der stillen Reserven eine Rücklage gebildet werden. Diese ist innert

angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder

zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar

dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen

nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

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jj) Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

1 Deckt die juristische Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven ein-

schliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht

der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapital-

gesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent

am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer ande-

ren Gesellschaft.

2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten

a) die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktio-

nen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine

inländische Betriebsstätte;

b) das Ende einer Steuerbefreiung nach § 61;

c) die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.

3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der

für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewen-

det wird.

4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzu-

schreiben.

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kk) Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so werden die in diesem

Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des

selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.

2 Als Ende der Steuerpflicht gelten

a) die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktio-

nen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine

ausländische Betriebsstätte;

b) der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach § 61;

c) die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

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ll) Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapital-

anlagen

1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der

Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.

2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zu deren Erzielung erfor-

derlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwen-

dungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

3 Die kollektiven Kapitalanlagen unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus

direktem Grundbesitz.

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mm) Verluste

1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren

können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Rein-

gewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

2 Verrechenbar im Sinne von Abs. 1 sind auch Verluste von Betrieben, die bei

einer Umstrukturierung übernommen worden sind.

3 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer

Sanierung erbracht werden und die nicht Kapitaleinlagen nach § 66 Buch-

stabe a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Ge-

schäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinn verrechnet werden konn-

ten.

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2. Steuerberechnung

a) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

1 Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt

1.95 Prozent des steuerbaren Reingewinns.

2 Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit ideellen Zwe-

cken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20 000 Franken betragen

und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

3 Der steuerbare Reingewinn wird für die Steuerberechnung auf die nächsten

hundert Franken abgerundet.

4 Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, insbesondere bei Kapitalgesellschaf-

ten oder Genossenschaften, die zu einem internationalen Konzern gehören, wird

der Steuersatz unter Berücksichtigung der direkten Bundessteuer auf den vom

ausländischen Staat akzeptierten minimalen Steuersatz erhöht.

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b) Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

1 Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen

beträgt 1.95 Prozent des steuerbaren Reingewinns.

2 Gewinne, die auf ein Jahr berechnet 20 000 Franken nicht erreichen, werden

nicht besteuert.

3 Der steuerbare Reingewinn wird für die Steuerberechnung auf die nächsten

hundert Franken abgerundet.

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c) Kollektive Kapitalanlagen

Die Gewinnsteuer der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz wird

nach § 71 berechnet.

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3. Gesellschaften mit Beteiligungen

1 Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10 Prozent am

Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen

Gesellschaft beteiligt oder haben ihre Beteiligungsrechte einen Verkehrs- wert

von mindestens einer Million Franken, so ermässigt sich die Gewinnsteuer im

Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Rein-

gewinn.

2 Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen,

vermindert um die anteiligen Verwaltungskosten von 5 Prozent oder um die

tatsächlichen Verwaltungskosten sowie um die anteiligen Finanzierungskosten.

Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen

Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. § 243 bleibt

vorbehalten.

3 Keine Beteiligungserträge sind Erträge, die bei der leistenden Kapitalge-

sellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstel-

len.

4 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nur

berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren

Reingewinns keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem Ertrag im

Zusammenhang steht.

5 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksich-

tigt

a) soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;

b) wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder

Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf

mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesell-

schaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der ver-

äussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war; fällt die Beteili-

gungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässi-

gung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden,

wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf ei-

nen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten.

6 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken,

führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kür-

zung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn

Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen in

kausalem Zusammenhang stehen.

7 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Art. 7

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November

1934 (BankG) werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Abs. 2 der

Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern wei-

tergegebenen Mitteln nicht berücksichtigt, wenn diese Mittel aus Fremdkapi-

talinstrumenten nach Art. 11 Abs. 4 oder 30b Abs. 6 oder 7 Bst. b BankG

stammen, die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Hin-

blick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigt wurden.

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C. Minimalsteuer

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1. Voraussetzung und Bemessung

Die juristischen Personen entrichten anstelle der Gewinnsteuer eine Minimal-

steuer, wenn diese die nach §§ 71 bis 74 berechnete Gewinnsteuer übersteigt.

Die Minimalsteuer wird nach dem Eigenkapital bemessen.

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2. Bemessung des Eigenkapitals

a) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

aa) Allgemeines

1 Das Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus

dem einbezahlten Grundkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn

gebildeten stillen Reserven. Ausgenommen sind Rücklagen im Sinne von § 68

Abs. 2.

2 Massgebend ist mindestens das einbezahlte Grundkapital.

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bb) Verdecktes Eigenkapital

Das Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um

jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von

Eigenkapital zukommt.

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b) Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

1 Als Eigenkapital gilt bei

a) den kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfallende

Anteil am Reinvermögen;

b) den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermö-

gen.

2 Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher

Personen geltenden Grundsätzen bewertet.

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3. Steuerberechnung

a) Grundsatz

1 Die Minimalsteuer beträgt 0.03 Promille des massgebenden Eigenkapitals,

mindestens aber 100 Franken.

2 Der Mindestbetrag ist auch bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton nach

§ 56 sowie bei Zu- und Wegzügen während der Steuerperiode vollumfänglich

geschuldet. In den Fällen von Abs. 3 und 4 Satz 1 ist kein Mindestbetrag ge-

schuldet.

3 Bei Vereinen sind 300 000 Franken steuerfrei.

4 Stiftungen und übrige juristische Personen mit einem Eigenkapital von unter

300 000 Franken werden nicht besteuert. Ausgenommen sind kollektive Kapi-

talanlagen.

5 Das massgebende Eigenkapital wird für die Steuerberechnung auf die nächsten

tausend Franken abgerundet.

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D. Zeitliche Bemessung

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1. Steuerperiode

1 Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperi-

ode festgesetzt und erhoben.

2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäfts-

abschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein

Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Geschäftsleitung,

eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Ab-

schluss der Liquidation.

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2. Bemessung des Reingewinns

1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.

2 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steu-

erbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittli-

che Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.

3 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Geschäfts-

leitung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die

aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem

Reingewinn des letzten Geschäftsjahrs besteuert.

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3. Bemessung des Eigenkapitals

1 Das massgebende Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der

Steuerperiode.

2 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steu-

erbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs

(Verkauf) am Ende der Steuerperiode.

3 Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der

Minimalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.

IV. Quellensteuern für natürliche und juristische Personen

A. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im

Kanton

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1. Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer

1 Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steuer-

rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus

unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen

sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren

nach § 39a unterstehen.

2 Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen

nicht der Quellensteuer, wenn ein Ehegatte das Schweizer Bürgerrecht oder die

Niederlassungsbewilligung besitzt.

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2. Steuerbare Leistungen

1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

2 Steuerbar sind

a) die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 87 Abs. 1,

die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen so-

wie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten

der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach § 18 Abs. 2 und

b) die Ersatzeinkünfte.

3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidge-

nössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

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3. Quellensteuerabzug

a) Grundlage

Die Höhe des Quellensteuerabzugs für Kanton, Bezirke, Gemeinden und Kirch-

gemeinden richtet sich nach den für die Einkommenssteuer natürlicher Perso-

nen geltenden Steuersätzen und dem gewogenen Mittel der Steuerfüsse im

Kanton. Die direkte Bundessteuer wird in die Tarife eingebaut.

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b) Ausgestaltung

1 Bei der Berechnung des Quellensteuerabzugs werden Pauschalen für Berufs-

kosten (§§ 27 und 28) und für Versicherungsprämien (§ 33 Abs. 1 Bst. d, f und

g) sowie Abzüge für Familienlasten (§ 35) berücksichtigt. Die Pauschalen wer-

den von der kantonalen Steuerverwaltung veröffentlicht.

2 Der Quellensteuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe

lebenden Eheleute, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach den Tarifen,

die ihr Gesamteinkommen (§ 9 Abs. 1), die Pauschalen und Abzüge nach Abs. 1

sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Eheleute (§ 33 Abs. 2) berücksich-

tigen.

3 Die Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes, von Gratifikationen, unregel-

mässiger Beschäftigung, Stundenlöhnern, Teilzeit- oder Nebenerwerb und von

satzbestimmenden Elementen und das Verfahren bei Tarifwechseln, rückwirken-

den Gehaltsanpassungen und -korrekturen sowie bei Leistungen vor Beginn und

nach Beendigung der Anstellung richten sich nach den Regelungen der Eidge-

nössischen Steuerverwaltung.

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5. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet

a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten

und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgel-

dern) die geschuldete Steuer von den steuerpflichtigen Personen einzufor-

dern;

b) den Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steu-

erabzug auszustellen;

c) die Steuern periodisch an die zuständige Amtsstelle abzuliefern, mit ihr

darüber auf dem amtlichen Formular oder elektronisch über den hierzu zur

Verfügung gestellten Kanal abzurechnen und den Steuerbehörden zur Kon-

trolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren;

d) die anteilmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen

zu entrichten; der Arbeitgeber schuldet die anteilmässige Steuer auch dann,

wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft aus-

gerichtet wird.

2 Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige

Person in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellen-

steuer. Er erhält eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quel-

lensteuerbetrags, die vom Regierungsrat festgesetzt wird.

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6. Nachträgliche ordentliche Veranlagung

a) Von Amtes wegen

1 Quellensteuerpflichtige Personen nach § 87 Abs. 1 werden nachträglich im

ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn

a) ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr mindestens den vom Eidgenössi-

schen Finanzdepartement festgelegten Betrag erreicht oder

b) sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer

unterliegen, wobei für den Steuersatz § 8 Abs. 1 sinngemäss gilt.

2 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer

Person nach Abs. 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

3 Personen nach Abs. 1 Bst. b müssen das Formular für die Steuererklärung bis

am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Be-

hörde verlangen.

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b) Auf Antrag

1 Quellensteuerpflichtige Personen nach § 87 Abs. 1, die keine der Vorausset-

zungen nach § 93 Abs. 1 erfüllen, werden auf Antrag nachträglich im ordentli-

chen Verfahren veranlagt.

2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in

rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

3 Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres

eingereicht werden. Bei Wegzug aus der Schweiz ist der Antrag spätestens im

Zeitpunkt der Abmeldung einzureichen.

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c) Verhältnis zur Quellensteuer

1 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteu-

erpflicht.

2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

3 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, tritt die Quel-

lensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern

des Bundes, des Kantons, des Bezirks, der Gemeinde und der Kirchgemeinde

auf dem Erwerbseinkommen. Es werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

B. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt sowie

juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz

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1. Arbeitnehmer

1 Einem Steuerabzug an der Quelle nach §§ 87 bis 90 unterliegen

a) im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer für ihre Einkünfte aus unselbstständi-

ger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte, wenn

sie für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als lei-

tende Angestellte für einen Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz, tatsächlicher

Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind;

b) in einem Nachbarstaat wohnhafte Arbeitnehmer für ihr im Ausland erzieltes

Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit

Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton, sofern der

Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbe-

reich mit dem jeweiligen Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die

im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird;

c) im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Ver-

kehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Trans-

port auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber

mit Wohnsitz, Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton

erhalten.

2 Davon ausgenommen sind Einkommen

a) die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 39a

unterstehen;

b) von Seeleuten für die Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem Arbeitgeber

unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffes.

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2. Künstler, Sportler und Referenten

1 Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernseh-

künstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte

aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit

verbundene Entschädigungen an der Quelle steuerpflichtig. Dies gilt auch für

Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Refe-

renten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert

hat.

2 Die Steuer beträgt

a) bei Tageseinkünften bis 200 Franken 7 Prozent;

b) bei Tageseinkünften von 201 bis 1000 Franken 9 Prozent;

c) bei Tageseinkünften von 1001 bis 3000 Franken 11 Prozent;

d) bei Tageseinkünften über 3000 Franken 13 Prozent.

3 Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen,

Nebenbezüge und Naturalleistungen, nach Abzug der Gewinnungskosten. Dieser

Abzug beträgt

a) 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;

b) 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern und Referenten.

4 Der mit der Organisation der Darbietung beauftragte Veranstalter ist für die

Steuer solidarisch haftbar.

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3. Organe juristischer Personen

1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung

von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sind

für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigun-

gen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen an der Quelle steuer-

pflichtig. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen.

2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung

ausländischer Unternehmungen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten,

sind für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen,

Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen

Vergütungen an der Quelle steuerpflichtig.

3 Die Steuer beträgt 15 Prozent der Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen

und Nebenbezüge sowie der Entschädigungen, die nicht den Steuerpflichtigen

selber, sondern Dritten zufliessen.

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4. Hypothekargläubiger

1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch

Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, unterliegen

für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle.

2 Die Steuer beträgt 10 Prozent der Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die

Zinsen, die nicht den Steuerpflichtigen selber, sondern Dritten zufliessen.

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5. Empfänger von Vorsorgeleistungen

1 Im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige, die auf Grund eines früheren öffent-

lichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorge-

einrichtung mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton oder aus privatrechtlichen

Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der ge-

bundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Renten, Kapi-

talleistungen oder andere Vergütungen erhalten, unterliegen für diese Leistun-

gen einem Steuerabzug an der Quelle.

2 Die Steuer beträgt bei Renten 5 Prozent und bei Kapitalleistungen 2.5 Prozent

der Bruttoeinkünfte.

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6. Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen

1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperr-

ten Mitarbeiteroptionen gemäss § 18b Abs. 3 im Ausland wohnhaft sind, werden

für den geldwerten Vorteil anteilmässig nach § 18d an der Quelle besteuert.

2 Die Steuer beträgt 15 Prozent des geldwerten Vorteils.

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7. Nachträgliche ordentliche Veranlagung

a) Von Amtes wegen

Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz

einberechneten Pauschalabzüge, kann unter den vom Eidgenössischen Finanz-

departement festgelegten Voraussetzungen von Amtes wegen eine nachträgliche

ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen

Person durchgeführt werden.

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b) Auf Antrag

Personen, die nach § 94 der Quellensteuer unterliegen, können unter den vom

Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Voraussetzungen für jede

Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine

nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn

a) der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Ein-

künfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;

b) ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichti-

gen Person vergleichbar ist oder

c) eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die

in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.

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c) Verhältnis zur Quellensteuer

1 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

2 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung, tritt die Quellensteuer an

die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes,

des Kantons, des Bezirks, der Gemeinde und der Kirchgemeinde auf dem Er-

werbseinkommen. Es werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

3 Bei Zweiverdienerehepaaren kann eine Korrektur des satzbestimmenden Er-

werbseinkommens für den Ehegatten vorgesehen werden.

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8. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung

1 Die Bestimmungen von § 92 Abs. 1 und 3 gelten sinngemäss.

2 Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten

Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die

Quellensteuer von Bund, Kanton, Bezirk, Gemeinde und Kirchgemeinde.

C. Örtliche Zuständigkeit und interkantonales Verhältnis

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1. Quellensteuer

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellen-

steuer nach diesem Gesetz in folgenden Fällen

a) für Arbeitnehmer nach § 87, die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung

ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben;

b) für Arbeitnehmer nach § 94, die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung

ihren Wochenaufenthalt im Kanton haben;

c) für Personen nach §§ 94 sowie 96 bis 98a, wenn er bei Fälligkeit der steu-

erbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder

seinen Sitz oder die Verwaltung im Kanton hat; wird die steuerbare Leistung

von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstät-

te eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der

Schweiz ausgerichtet, gilt für die Berechnung und die Erhebung der Quel-

lensteuer das Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt;

d) für Personen nach § 95, die ihre Tätigkeit im Kanton ausüben.

2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer der zu-

ständigen Bezugsbehörde des Kantons Schwyz. Vorbehalten bleibt Abs. 1 Bst. c

zweiter Teilsatz.

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2. Nachträgliche ordentliche Veranlagung

1 Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist die Veranlagungsbehörde

nach diesem Gesetz in folgenden Fällen zuständig

a) für Arbeitnehmer nach § 102 Abs. 1 Bst. a, die am Ende der Steuerperiode

oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im

Kanton hatten;

b) für Arbeitnehmer nach § 102 Abs. 1 Bst. b, die am Ende der Steuerperiode

oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt im Kanton hatten;

c) für Personen nach § 102 Abs. 1 Bst. c, die am Ende der Steuerperiode oder

der Steuerpflicht im Kanton erwerbstätig waren.

2 Der Kanton Schwyz hat in den Fällen nach Abs. 1 Anspruch auf allfällige im

Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. Zu viel

bezogene Steuern werden dem Arbeitnehmer bzw. der erwerbstätigen Person

zurückerstattet, zu wenig bezogene Steuern nachgefordert.

3 Die kantonale Steuerverwaltung leistet den anderen schweizerischen Steuerbe-

hörden bei der Erhebung der Quellensteuer unentgeltliche Amts- und Rechtshil-

fe.

V. Grundstückgewinnsteuer

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1. Gegenstand der Steuer

1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von im

Kanton gelegenen Grundstücken des Privat- und Geschäftsvermögens oder von

Anteilen an solchen.

2 Nicht unter die Grundstückgewinnsteuer fallen der Einkommens- oder Gewinn-

steuer unterliegende Buchgewinne (§§ 19 Abs. 4 Bst. a und 64 Abs. 3 Bst. a).

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2. Grundstücke

Als Grundstücke gelten die Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenomme-

nen selbstständigen und dauernden Rechte, die Bergwerke, die Miteigentums-

anteile an Grundstücken, die mit den Grundstücken fest verbundenen Sachen

und Rechte sowie Bauten und Anlagen auf fremdem Boden.

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3. Veräusserungen

a) Steuerbegründende Veräusserungen

1 Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit der Eigentum

an Grundstücken oder Anteilen an solchen übertragen wird.

2 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen ausserdem

a) Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über Grundstücke

wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken (Kettengeschäfte, Übertragun-

gen massgebender Beteiligungen an Immobiliengesellschaften usw.);

b) die Belastung von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder

öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbe-

schränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke

dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet

wird.

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b) Steueraufschiebende Veräusserungen

Die Besteuerung wird aufgeschoben bei

a) Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erb-

vorbezug oder Schenkung;

b) Eigentumswechsel unter verheirateten Personen im Zusammenhang mit dem

Güterrecht, sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Eheteils

an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) und scheidungsrechtlicher An-

sprüche, sofern beide Eheleute einverstanden sind;

c) Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenz-

bereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Land-

umlegungen im Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteig-

nung;

d) Eigentumswechsel infolge Umstrukturierung im Sinne der §§ 20 Abs. 1 und

67 Abs. 1 und 3. Die aufgeschobene Besteuerung wird bei einer Verletzung

der Sperrfrist in analoger Anwendung von § 20 Abs. 2 und § 67 Abs. 2 und

4 nachgeholt, wobei sich die Steuerbemessung nach §§ 113 ff. und die

Besitzesdauer nach § 121 richtet.

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c) Ersatzbeschaffungen

aa) Geschäftsvermögen

1 Die Besteuerung wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufgeschoben

a) bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines zum betriebsnotwendi-

gen Anlagevermögen im Sinne von §§ 30 Abs. 3 oder 68 Abs. 3 gehören-

den Grundstücks, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist

zum Erwerb eines neuen oder zur Verbesserung eines eigenen Ersatzgrund-

stücks in der Schweiz verwendet wird;

b) bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirt-

schaftlichen Grundstücks, soweit der Veräusserungserlös innert angemesse-

ner Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder

zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirt-

schaftlichen Grundstücke in der Schweiz verwendet wird;

c) bei der Ersatzbeschaffung von Beteiligungen im Sinne von § 68 Abs. 1a. Die

Frist gemäss Bst. a gilt sinngemäss.

2 Bei Vorausbeschaffung wird der Aufschub sinngemäss gewährt.

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bb) Wohneigentum

1 Die Besteuerung wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufgeschoben

bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnlie-

genschaft, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb

oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet

wird. Die angemessene Frist beträgt in der Regel vier Jahre vor oder nach der

Veräusserung.

2 Für Ferien- und Zweitliegenschaften ist Abs. 1 nicht anwendbar.

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4. Steuersubjekt

1 Steuerpflichtig ist die veräussernde Person. Ehegatten und Kinder werden

selbstständig besteuert.

2 Mehrere Steuerpflichtige haben die Steuer entsprechend ihren Anteilen zu

entrichten. Sie haften solidarisch.

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5. Steuerbefreiung

Von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind

a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;

b) der Kanton, seine Anstalten und Betriebe;

c) die schwyzerischen Bezirke, Gemeinden, Kirchgemeinden und Kantonalkir-

chen sowie deren Anstalten;

d) die nach Art. 2 GSG begünstigten natürlichen Personen und institutionellen

Begünstigten, soweit das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.

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6. Steuerbemessung

a) Grundstückgewinn

1 Der Grundstückgewinn entspricht dem Betrag, um den der Veräusserungserlös

die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.

2 Für die Gewinnbemessung bei der Veräusserung eines unter Steueraufschub im

Sinne von § 107 erworbenen Grundstückes ist auf die letzte Veräusserung abzu-

stellen, die keinen Steueraufschub bewirkt hat.

3 Für die Gewinnbemessung bei der Veräusserung eines durch Ersatzbeschaffung

im Sinne von §§ 108 oder 109 oder einer entsprechenden Bestimmung eines

anderen Kantons erworbenen Grundstücks ist auf dessen Erwerb abzustellen,

wobei der nicht besteuerte Gewinn des bei der Ersatzbeschaffung veräusserten

Grundstücks zu berücksichtigen ist.

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b) Veräusserungserlös

1 Als Veräusserungserlös gilt der Verkaufspreis mit allen weiteren Leistungen.

Sachleistungen werden zum Verkehrswert, wiederkehrende Leistungen zum

Barwert angerechnet.

2 Wird kein Preis festgelegt oder liegt ein Tausch vor, gilt der Verkehrswert im

Zeitpunkt der Veräusserung als Verkaufspreis.

3 Nicht zum Veräusserungserlös zählen Entschädigungen für nachweisbare In-

konvenienzen im Enteignungsverfahren oder bei freiwilliger Abtretung von

Grundstücken, an denen ein Enteignungsrecht besteht.

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c) Anlagekosten

aa) Erwerbspreis

1 Der Erwerbspreis entspricht dem Kaufpreis und allen weiteren Leistungen.

Leistungen, welche unter Umgehung der Steuerpflicht erbracht worden sind,

werden nicht berücksichtigt.

2 Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, gilt an dessen Stelle der Verkehrswert im

Zeitpunkt des Erwerbs. Kann der Zeitpunkt des Erwerbs nicht festgestellt wer-

den, gilt als Erwerbspreis der 25 Jahre vor der Veräusserung massgebende Steu-

erschatzungswert ohne Abzug.

3 Verluste, welche die veräussernde Person beim Erwerb des Grundstücks im

Zwangsverwertungsverfahren aus Pfand- oder Bürgschaftsvertrag erlitten hat,

können zur Anrechnung gebracht werden.

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bb) Aufwendungen

1 Als Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie in der massgebenden Besit-

zesdauer angefallen sind

a) Ausgaben, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben, wie

Kosten für Bauten, Umbauten und Meliorationen;

b) Eigenleistungen, soweit sie als Einkommen oder Ertrag in der Schweiz ver-

steuert worden sind oder werden;

c) Grundeigentümerbeiträge an Bau und Korrektion von Strassen, Kanalisatio-

nen, Bodenverbesserungen, Wasserbau und für ähnliche Werke;

d) Kosten und Abgaben, die unmittelbar mit dem Erwerb und der Veräusserung

des Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss von Provisionen an Dritt-

personen, soweit sie üblich sind;

e) Fremdkapitalzinsen, soweit sie als Anlagekosten gelten;

f) die Grundstückgewinnsteuer bei gewerbsmässig mit Liegenschaften han-

delnden juristischen Personen, sofern diese auf deren Berücksichtigung bei

der Gewinnsteuer verzichten;

g) bezahlte Mehrwertabgaben gemäss §§ 36d ff. des Planungs- und Baugeset-

zes vom 14. Mai 1987.

1a Die weiter gehenden, nach interkantonalem Recht zu berücksichtigenden Auf-

wendungen bleiben vorbehalten. Sie können auch von innerkantonalen Liegen-

schaftenhändlern geltend gemacht werden.

2 Aufwendungen, die steuerlich bereits abgezogen worden sind, werden nicht

angerechnet.

3 Leistungen von Drittpersonen, insbesondere Versicherungsleistungen sowie

Beiträge von Gemeinwesen, für welche die veräussernde Person nicht ersatz-

oder rückerstattungspflichtig ist, werden von den Anlagekosten abgerechnet.

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cc) Bei Ersatzbeschaffungen

Bei Veräusserung eines Grundstücks, bei dessen Erwerb, Bau oder Verbesserung

die Besteuerung des bei der Ersatzbeschaffung veräusserten Grundstücks im

Sinne von §§ 108 oder 109 oder einer entsprechenden Bestimmung eines ande-

ren Kantons aufgeschoben wurde, wird der nicht besteuerte Gewinn von den

Anlagekosten abgezogen.

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d) Teilveräusserung

1 Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbspreis nach dem Wert-

verhältnis im Zeitpunkt des Erwerbs anteilmässig anzurechnen.

2 Nicht einer bestimmten Parzelle zurechenbare Aufwendungen sind anteilmäs-

sig zu verlegen.

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e) Verlustverrechnung

1 Veranlagte Verluste können anteilmässig mit den für das gleiche Kalenderjahr

veranlagten Gewinnen verrechnet werden.

2 Ein nach Abs. 1 aus einer Teilveräusserung verbleibender Verlust kann anteil-

mässig mit den nach Abs. 1 aus einer Teilveräusserung verbleibenden Gewinnen

anderer Kalenderjahre verrechnet werden.

3 Die Verlustverrechnungen sind nach Massgabe von § 173 vorzunehmen.

4 Die weiter gehenden Verlustverrechnungsmöglichkeiten nach interkantonalem

Recht bleiben vorbehalten und gelten auch innerkantonal.

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7. Steuerberechnung

a) Tarif

1 Die Steuer für den gesamten im Kalenderjahr erzielten und um 2000 Franken

verminderten Grundstückgewinn beträgt (Grundtarif)

8 Prozent für die ersten 3 000 Franken

12 Prozent für die weiteren 5 000 Franken

16 Prozent für die weiteren 7 000 Franken

20 Prozent für die weiteren 10 000 Franken

25 Prozent für die weiteren 15 000 Franken

30 Prozent für Gewinnanteile über 40 000 Franken

2 Die gemäss Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer erhöht sich bei einer

anrechenbaren Besitzesdauer

von weniger als 1 Jahr um 40 Prozent

von weniger als 2 Jahren um 30 Prozent

von weniger als 3 Jahren um 20 Prozent

von weniger als 4 Jahren um 10 Prozent

3 Die gemäss Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich bei

einer anrechenbaren Besitzesdauer von

vollen 5 Jahren um 10 Prozent

vollen 6 Jahren um 13 Prozent

vollen 7 Jahren um 16 Prozent

vollen 8 Jahren um 19 Prozent

vollen 9 Jahren um 22 Prozent

vollen 10 Jahren um 25 Prozent

vollen 11 Jahren um 28 Prozent

vollen 12 Jahren um 31 Prozent

vollen 13 Jahren um 34 Prozent

vollen 14 Jahren um 37 Prozent

vollen 15 Jahren um 40 Prozent

vollen 16 Jahren um 43 Prozent

vollen 17 Jahren um 46 Prozent

vollen 18 Jahren um 49 Prozent

vollen 19 Jahren um 52 Prozent

vollen 20 Jahren um 55 Prozent

vollen 21 Jahren um 58 Prozent

vollen 22 Jahren um 61 Prozent

vollen 23 Jahren um 64 Prozent

vollen 24 Jahren um 67 Prozent

vollen 25 Jahren um 70 Prozent

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b) Besitzesdauer

1 Beginn und Ende der Besitzesdauer bestimmen sich nach dem Datum des

Grundbucheintrages bzw. bei Fehlen eines solchen nach dem Zeitpunkt des

Übergangs der Verfügungsgewalt oder der Beteiligungsrechte.

2 Massgebend für die Berechnung der Besitzesdauer ist die letzte Veräusserung.

3 Wurde das Grundstück aus steueraufschiebender Veräusserung erworben, wird

für die Berechnung der Besitzesdauer auf die letzte steuerbegründende Ver-

äusserung abgestellt. Bei Erwerb des Grundstücks durch Ersatzbeschaffung

kommt nur für den nicht besteuerten Gewinn die Besitzesdauer des bei der

Ersatzbeschaffung veräusserten Grundstücks zur Anrechnung.

VI. Organisation und Verfahren

A. Behörden

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1. Aufsicht

1 Der Vollzug dieses Gesetzes steht unter der Aufsicht des Regierungsrates.

2 Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsvorschriften.

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2. Vollzug

a) Grundsatz

Die kantonale Steuerverwaltung vollzieht dieses Gesetz, soweit nichts anderes

vorgesehen ist.

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b) Veranlagungsbehörde

1 Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für die richtige und einheitliche Veranla-

gung der in diesem Gesetz geregelten Steuern. Sie trifft die hiefür erforderlichen

Anordnungen und erteilt Weisungen.

2 Die Gemeinden, Notariate und Grundbuchämter haben bei der Durchführung

dieses Gesetzes und bei der Vorbereitung der Veranlagungen mitzuwirken.

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c) Bezugsbehörde

1 Der Bezug der Steuern und Bussen obliegt dem Finanzdepartement und den

Gemeinden nach Massgabe der Verordnung.

2 Die kantonale Steuerverwaltung erlässt Haftungsverfügungen aufgrund dieses

Gesetzes und entscheidet über Steuererlassgesuche.

3 Besondere Aufgaben wie das Vollstreckungsverfahren können mit Genehmigung

des zuständigen Departements auch auf Dritte übertragen werden.

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3. Rechtsprechung

a) Einsprachebehörde

1 Einspracheinstanz ist die kantonale Steuerkommission.

2 Sie wird vom Regierungsrat bestellt und besteht aus dem Vorsteher der Steuer-

verwaltung als Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern, die nicht der Verwal-

tung angehören dürfen. Der Präsident wird bei Verhinderung vertreten durch ein

Ersatzmitglied aus der Verwaltung.

3 Die Steuerkommission entscheidet in Abteilungen von je drei Mitgliedern.

4 An den Verhandlungen und Beratungen der Steuerkommission nimmt der Sek-

retär mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

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b) Beschwerdeinstanz

Kantonale Beschwerdeinstanz ist das Verwaltungsgericht.

B. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

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1. Anwendung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

Auf das Steuerverfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegege-

setzes anwendbar, soweit nicht dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestim-

mungen davon abweichen.

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2. Elektronisches Verfahren

1 Eingaben der steuerpflichtigen Person an die Steuerbehörden können elektro-

nisch eingereicht werden, auch wenn in diesem Gesetz eine andere Form vorge-

sehen ist. Wird die persönliche Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben, hat

die steuerpflichtige Person ihre Angaben elektronisch zu bestätigen.

2 Die Steuerbehörden können der steuerpflichtigen Person mit deren Einver-

ständnis Dokumente in elektronischer Form zustellen.

3 Der Regierungsrat regelt die Sicherstellung von Authentizität und Integrität der

übermittelten Daten und weitere Einzelheiten.

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3. Elektronische Steuerakten

1 Die kantonale Steuerverwaltung kann sämtliche von den steuerpflichtigen

Personen oder Dritten eingereichten Akten elektronisch erfassen und aufbewah-

ren.

2 Sind die Authentizität und Integrität der elektronisch erfassten und aufbewahr-

ten Akten gewährleistet, haben sie die gleiche Beweiskraft wie in Papierform

eingereichte Akten.

3 In Papierform eingereichte Akten können nach der elektronischen Erfassung

vernichtet werden.

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4. Amtspflichten

a) Ausstand

1 Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer

Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist

verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn er

a) an der Sache ein persönliches Interesse hat;

b) mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seiten-

linie verwandt oder verschwägert oder durch Ehe bzw. eingetragene Partner-

schaft verbunden ist oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führt;

c) eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war;

d) aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.

2 Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen wer-

den.

3 Ist ein Ausstandsgrund streitig, entscheidet die vorgesetzte Stelle, bei Mitglie-

dern von Kollegialbehörden die Kollegialbehörde.

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b) Geheimhaltungspflicht

1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird,

muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seiner Funktion bekannt werden,

und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und

Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.

2 Eine Auskunft, einschliesslich der Öffnung von Akten, ist zulässig, wenn hier-

für eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Recht des Bundes oder des

Kantons gegeben ist. Vorbehalten bleiben Auskünfte an Behörden nach § 131a.

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c) Amtshilfe unter Steuerbehörden

Die Steuerbehörden erteilen den anderen schweizerischen Steuerbehörden kos-

tenlos die benötigten Auskünfte, gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in

amtliche Akten und leiten die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben

dienlich sein können.

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d) Amtshilfe an andere Behörden

1 Die Steuerbehörden erteilen den Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbe-

hörden und Gerichten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigten

Auskünfte.

2 Die Auskunftserteilung setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im

Recht des Bundes oder des Kantons voraus. Sie ist ohne eine solche Grundlage

nur zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse geboten ist. Über entsprechen-

de Begehren entscheidet das Finanzdepartement generell oder im Einzelfall.

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e) Amtshilfe anderer Behörden

1 Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte haben den

Steuerbehörden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Verlan-

gen kostenlos Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Akten zu gewähren und die

Daten weiter zu geben, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung

sein können. Die Behörden und Gerichte haben von sich aus den Steuerbehör-

den Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmung in ihrer amtlichen Tätig-

keit eine unvollständige Versteuerung wahrscheinlich ist.

2 Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe trifft Organe von Körperschaften und Anstal-

ten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

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f) Form der Amtshilfe

1 Die Akten und Daten werden den Steuerbehörden und den anderen Behörden

einzeln, auf Listen oder auf elektronischem Weg übermittelt. Sie können auch

mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.

2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen des Abrufverfahrens für die

Amtshilfe nach §§ 131 f.

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5. Verfahrensrechtliche Stellung verheirateter Personen

1 Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und gemein-

sam zu veranlagen sind, üben die nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen

zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus.

2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung

nicht von beiden Eheleuten unterzeichnet, wird der nichtunterzeichnenden

Person eine Frist eingeräumt, bei deren unbenutztem Ablauf die vertragliche

Vertretung unter Eheleuten angenommen wird.

3 Bei weiteren Handlungen einer verheirateten Person oder eines bevollmächtig-

ten Dritten wird die Zustimmung des anderen Eheteils vermutet. Rechtsmittel

und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Eheteil innert

Frist handelt.

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6. Akteneinsicht

1 Steuerpflichtige können die von ihnen eingereichten oder unterzeichneten

Akten einsehen. Gemeinsam zu veranlagenden Eheleuten steht ein gegenseitiges

Akteneinsichtsrecht zu.

2 Die übrigen Akten stehen den Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die

Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche

oder private Interessen entgegenstehen.

3 Die Akteneinsicht kann auch auf elektronischem Weg gewährt werden, wenn

die steuerpflichtige Person damit einverstanden ist.

4 Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück ver-

weigert, darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Be-

hörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich

Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegen-

beweismittel zu bezeichnen.

5 Auf Begehren der steuerpflichtigen Person erlässt die Behörde eine Verfügung,

die durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann.

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7. Feststellung des Sachverhalts

1 Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise sind abzunehmen,

soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzu-

stellen.

2 Die Steuerbehörden würdigen die Beweise frei.

3 An den Nachweis von steuermindernden Tatsachen, deren realwirtschaftlicher

Hintergrund auf Grund von Auslandsbeziehungen erschwert überprüfbar ist, sind

erhöhte Anforderungen zu stellen.

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8. Vertretung

1 Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes

betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwir-

kung nicht notwendig ist.

2 Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben eine Vertretung oder

eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen.

3 Die steuerpflichtige Person kann die Zustellung der Verfahrensakten mit Aus-

nahme der Steuererklärung und Steuerrechnung oder die Zustellung aller Verfah-

rensakten an einen Vertreter verlangen.

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9. Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden

1 Verfügungen und Entscheide werden mit Begründung und Rechtsmittelbeleh-

rung schriftlich eröffnet.

2 Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie

sich im Ausland, ohne in der Schweiz ein Zustelldomizil oder eine Vertretung zu

haben, kann ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publi-

kation im Amtsblatt eröffnet werden.

3 Unterlässt es die steuerpflichtige Person mit unbekanntem Aufenthalt oder mit

Wohnsitz oder Sitz im Ausland auf Aufforderung hin, eine Zustelladresse oder

Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen, kann eine Verfügung oder ein Ent-

scheid ohne Publikation im Amtsblatt rechtswirksam durch Ablage in die Akten

eröffnet werden. Davon ausgenommen sind Steuerstrafsachen.

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10. Fristen

1 Die gesetzlichen Fristen können nicht erstreckt werden. Es gelten keine Ge-

richtsferien.

2 Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende

Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden

ist.

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11. Verjährung

a) Veranlagungsverjährung

1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der

Steuerperiode oder bei nichtperiodischen Steuern fünf Jahre nach Eintritt des

steuerbaren Ereignisses. Vorbehalten bleiben die §§ 176 und 209.

2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still

a) während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;

b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;

c) solange weder die steuerpflichtige noch die mithaftende Person in der

Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

3 Die Verjährung beginnt neu mit

a) jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten

Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur

Kenntnis gebracht wird;

b) jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuer-

pflichtige oder die mithaftende Person;

c) der Einreichung eines Erlassgesuches;

d) der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung

oder wegen Steuervergehens.

4 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuer-

periode oder bei nichtperiodischen Steuern nach Eintritt des steuerbaren Ereig-

nisses auf jeden Fall verjährt.

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b) Bezugsverjährung

1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig

geworden ist.

2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach § 139 Abs. 2

und 3.

3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in

dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

4 Die Wirkungen des Verlustscheines bleiben vorbehalten.

C. Veranlagung im ordentlichen Verfahren

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1. Verfahrenspflichten

a) Aufgaben der Veranlagungsbehörde

1 Die Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die

für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und

rechtlichen Verhältnisse fest.

2 Sie kann insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen,

Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen und Zeugen einverneh-

men. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise der steuer-

pflichtigen Person oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person aufer-

legt werden, die diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfah-

renspflichten notwendig gemacht hat.

3 Die gesetzlich geschützten Berufsgeheimnisse bleiben vorbehalten.

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b) Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Personen

aa) Steuererklärung

1 Die steuerpflichtigen Personen haben jährlich eine Steuererklärung für die

vorangegangene Steuerperiode einzureichen. Vorbehalten bleibt die vorzeitige

Abgabe der Steuererklärung bei Beendigung der Steuerpflicht nach Massgabe

der Verordnung.

2 Die steuerpflichtigen Personen werden öffentlich oder persönlich aufgefordert,

die Steuererklärung einzureichen. Das Ausbleiben einer persönlichen Aufforde-

rung entbindet nicht von der Einreichungspflicht.

3 Die steuerpflichtigen Personen müssen die amtliche Steuererklärung wahr-

heitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den

vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der kantonalen Steuerverwaltung einrei-

chen.

4 Die Steuererklärung samt Beilagen kann auch elektronisch über den hierzu zur

Verfügung gestellten Kanal eingereicht werden. Anstelle der persönlichen Unter-

zeichnung hat die steuerpflichtige Person elektronisch zu bestätigen, dass ihre

Angaben wahrheitsgemäss und vollständig sind.

5 Steuerpflichtige Personen, welche die Steuererklärung nicht oder mangelhaft

ausgefüllt einreichen, werden aufgefordert, das Versäumte innert angemessener

Frist nachzuholen.

6 Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, kann die Frist auf Antrag der

steuerpflichtigen Person nur wiederhergestellt werden, wenn diese nachweislich

durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere er-

hebliche Gründe an der fristgemässen Einreichung verhindert war und das Ver-

säumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.

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bb) Beilagen zur Steuererklärung und Meldung

1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen

a) Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;

b) Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Or-

gans einer juristischen Person;

c) Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.

2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und

juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahres-

rechnungen der Steuerperiode oder bei vereinfachter Buchführung nach

Art. 957 Abs. 2 OR Aufstellungen über Vermögen und Schulden, Einnahmen

und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen.

3 Die kantonale Steuerverwaltung erstattet dem Handelsregister des Kantons

Schwyz Meldung, wenn eine juristische Person innert drei Monaten nach Ablauf

der entsprechenden Frist keine Jahresrechnung gemäss Abs. 2 einreicht.

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cc) Weitere Mitwirkungspflichten

1 Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige

Veranlagung zu ermöglichen.

2 Sie muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schrift-

lich Auskunft erteilen und Belege und weitere Bescheinigungen sowie Ge-

schäftsbücher und Urkunden über den Geschäftsverkehr einreichen.

3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und

juristische Personen müssen Geschäftsbücher, Aufstellungen nach § 143 Abs. 2

und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während

zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewah-

rung richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.

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c) Bescheinigungspflicht von Drittpersonen

1 Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Be-

scheinigungen verpflichtet

a) Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer sowie über Art und Höhe

der vom Lohn abgezogenen Beiträge an Einrichtungen der ersten und zwei-

ten Säule;

b) der bisherige Arbeitgeber über die unselbstständige Erwerbstätigkeit bei

einem unterjährigen Austritt des Arbeitnehmers nach § 94 Abs. 1 Bst. a und

b, soweit die Angaben für die Umsetzung des anwendbaren internationalen

Abkommens im Steuerbereich erforderlich sind und sofern der Arbeitnehmer

die Bescheinigung verlangt; diese ist im Zeitpunkt der Beendigung des Ar-

beitsverhältnisses auszustellen;

c) Versicherungseinrichtungen über den Rückkaufswert von Versicherungen und

über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten

Leistungen;

d) Versicherungseinrichtungen über den Rückkaufswert von Versicherungen und

über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten

Leistungen; bei Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, müs-

sen sie zusätzlich das Abschlussjahr, die Höhe der garantierten Leibrente,

den gesamten steuerbaren Ertragsanteil nach § 23 Abs. 4 sowie die Über-

schussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen nach § 23

Abs. 4 Bst. b ausweisen;

e) Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere

Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Ver-

waltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;

f) Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getä-

tigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.

2 Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen

nicht ein, kann sie die Veranlagungsbehörde von der Drittperson einfordern.

Gesetzlich geschützte Berufsgeheimnisse bleiben vorbehalten.

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d) Auskunftspflicht von Drittpersonen

Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen

den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zu steuerpflichtigen Personen

Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.

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e) Meldepflicht von Drittpersonen

1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung

einreichen

a) juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und an-

derer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich

eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen

ein;

b) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge

über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen; die

Meldung von Kapitalzahlungen hat spätestens 30 Tage vor der Auszahlung

zu erfolgen;

c) Arbeitslosenkassen über ausgerichtete Leistungen an die versicherten Perso-

nen;

d) einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse,

die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere

über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;

e) kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über alle Verhältnisse,

die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge mas-

sgeblich sind;

f) Arbeitgeber über alle notwendigen Angaben für die Veranlagung von Mitar-

beiterbeteiligungen, welche ihren Angestellten eingeräumt wurden. Die vom

Bundesrat gestützt auf Art. 129 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über die

direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) erlassenen Best-

immungen gelten sinngemäss;

g) die Arbeitgeber über die Lohndaten zu Arbeitnehmern nach § 94 Abs. 1

Bst. a und b, für die ein internationales Abkommen im Steuerbereich den

automatischen Austausch von Informationen über diese Daten vorsieht.

2 Den Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.

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2. Steuerregister

1 Die kantonale Steuerverwaltung führt ein Verzeichnis der im Kanton beschränkt

oder unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen sowie

der im Kanton befindlichen Grundstücke.

2 Die Gemeinden, die Notariate und Grundbuchämter melden der kantonalen

Steuerverwaltung die zur Registerführung notwendigen Daten. Sofern erforder-

lich, machen die Notariate und Grundbuchämter der kantonalen Steuerverwal-

tung die Daten mittels Abrufverfahren zugänglich.

3 Die Gemeinden überprüfen das Steuerregister auf seine Vollständigkeit.

4 Das Steuerregister ist nicht öffentlich.

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3. Veranlagung

a) Durchführung

1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderli-

chen Untersuchungen vor.

2 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht

erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht

einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung

nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei insbesondere Erfahrungs-

zahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person

berücksichtigen.

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b) Eröffnung

1 Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfakto-

ren, die einfache Steuer und soweit notwendig die Steuerausscheidung fest.

Steuerfaktoren sind das steuerbare Einkommen und Vermögen, der steuerbare

Reingewinn und das für die Minimalsteuer massgebende Eigenkapital.

2 Abweichungen von der Steuererklärung sind der steuerpflichtigen Person spä-

testens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt zu geben.

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4. Einsprache

a) Frist und Voraussetzungen

1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann die steuerpflichtige Person innert

30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ein Einspracherecht

steht den beteiligten Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden zu, soweit ihre

Steuerhoheit oder die Steuerausscheidung strittig ist. Die Einsprache soll eine

Begründung enthalten.

2 Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung, kann

sie im Einverständnis der am Einspracheverfahren Beteiligten als Beschwerde an

das Verwaltungsgericht weitergeleitet werden.

3 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann nur wegen offensicht-

licher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begründen und

muss allfällige Beweismittel nennen.

4 Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige

Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landes-

abwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung

verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hin-

derungsgründe eingereicht wurde.

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b) Verfahrensgrundsätze

1 Für das Einspracheverfahren gelten die gleichen Grundsätze wie für das Veran-

lagungsverfahren.

2 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn Anhaltspunkte

dafür vorliegen, dass die Veranlagung offensichtlich unrichtig war.

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c) Vorverfahren

1 Der Behandlung einer Einsprache durch die Steuerkommission geht eine Über-

prüfung der angefochtenen Verfügung durch die verfügende Abteilung und deren

Leitung voraus.

2 Auf Antrag in der Einspracheschrift wird Gelegenheit zu einer mündlichen

Anhörung eingeräumt.

3 Erweist sich die Einsprache als begründet oder kann eine Einigung erzielt

werden, erfolgt eine berichtigte, inhaltlich nicht mehr anfechtbare Veranlagung

ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen. Andernfalls wird die Einsprache zur

Behandlung an die Steuerkommission überwiesen.

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d) Entscheid

1 Die Steuerkommission entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die

Einsprache sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Einsprachever-

fahrens. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören der

steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.

2 Der Entscheid ist zu begründen und den Parteien schriftlich unter Hinweis auf

das Beschwerderecht zu eröffnen. Wird die Einsprache gutgeheissen oder

stimmt die steuerpflichtige Person schriftlich zu, kann auf eine Begründung

verzichtet werden.

D. Besondere Verfahrensbestimmungen

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1. Schätzung des Grundeigentums

1 Die kantonale Steuerverwaltung legt die Eigenmietwerte (§ 22) und die Vermö-

genssteuerwerte von Grundstücken (§ 42) in Form selbstständig anfechtbarer

Verfügungen fest.

2 Die verfügten Werte gelten bis zu einer neuen Schätzung unverändert.

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2. Erhebung der Quellensteuer

a) Verfahrenspflichten

1 Die steuerpflichtigen Personen und die Schuldner der steuerbaren Leistung

müssen den zuständigen Steuerbehörden auf Verlangen über die für die Erhe-

bung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich

Auskunft erteilen. §§ 141 bis 147 gelten sinngemäss.

2 Die gleiche Auskunftspflicht obliegt den steuerpflichtigen Personen gegenüber

den Schuldnern der steuerbaren Leistung.

3 Personen, die nach § 99a eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantra-

gen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in

der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die

Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, gewährt die

zuständige Behörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die

Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, tritt

die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden

Steuer auf dem Erwerbseinkommen. § 151 Abs. 4 gilt sinngemäss.

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b) Verfügung

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis

am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine

Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.

2 Die steuerpflichtige Person kann eine solche Verfügung verlangen, wenn sie

a) mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach § 92 Abs. 1 Bst. b

oder § 101 Abs. 1 nicht einverstanden ist oder

b) diese vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.

3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Ent-

scheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.

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c) Nachforderung, Rückerstattung und Direktbezug

1 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder unge-

nügend vorgenommen, verpflichtet ihn die Veranlagungsbehörde zur Nachzah-

lung. Der Rückgriff des Schuldners auf die steuerpflichtige Person bleibt vorbe-

halten.

2 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vor-

genommen, muss er der steuerpflichtigen Person die Differenz zurückzahlen. Zu

viel abgelieferte Quellensteuern werden der steuerpflichtigen Person zurückbe-

zahlt oder den zuständigen Steuerbezugsbehörden zur Verrechnung mit Steuer-

schulden überwiesen.

3 Die steuerpflichtige Person wird von der Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung

der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet, wenn die ausbezahlte steu-

erbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde

und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.

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d) Einsprache

Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer können die Betroffenen Einspra-

che nach § 151 erheben.

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e) Bezugsgrenze

Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte ein

vom Regierungsrat festzulegendes Minimum nicht erreichen.

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3. Erhebung der Grundstückgewinnsteuer

a) Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Personen

1 Die steuerpflichtigen Personen haben der Veranlagungsbehörde innert 30

Tagen nach der Veräusserung eine Steuererklärung einzureichen. Diese Frist ist

erstreckbar.

2 Die steuerpflichtigen Personen haben alle Auskünfte zu erteilen und Unterla-

gen einzureichen, die für die Veranlagung und Berechnung der Steuer erforder-

lich sind.

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b) Mitwirkung der Grundbuchämter

Die Grundbuchämter haben der Veranlagungsbehörde jede Veräusserung von

Grundeigentum weisungsgemäss zu melden.

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c) Veranlagung und Verjährung

1 Die Bestimmungen über die Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden

sinngemäss Anwendung.

2 Das Recht, die Grundstückgewinnsteuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre

nach der Veräusserung. Im Übrigen gelten die §§ 139 und 140 sinngemäss.

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d) Ersatzbeschaffung

Die Veranlagungsbehörde stellt den nicht besteuerten Gewinn bei einer Ersatz-

beschaffung im Sinne von §§ 108 oder 109 in der Regel durch anfechtbare

Verfügung fest.

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4. Steuerbefreiungen und Vorbescheide

1 Gesuche um Steuerbefreiung oder um Vorbescheide über die subjektive Steu-

erpflicht sind bei der Veranlagungsbehörde einzureichen.

2 Die Veranlagungsbehörde erlässt eine einsprachefähige Verfügung. Bei Ab-

weisung eines Gesuchs und im Nichteintretensfall können Kosten auferlegt

werden.

3 Im Übrigen besteht kein allgemeiner Anspruch auf einsprachefähige Vorbe-

scheide.

4 Die Veranlagungsbehörde kann in jeder Steuerperiode überprüfen, ob die Vo-

raussetzungen für die Steuerbefreiung noch gegeben sind.

E. Beschwerdeverfahren

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1. Vor Verwaltungsgericht

a) Frist und Voraussetzungen

1 Gegen den Einspracheentscheid können die einspracheberechtigten Parteien

sowie die Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich

Beschwerde erheben. § 151 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

2 Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Be-

weismittel sollen der Beschwerdeschrift beigelegt oder, soweit dies nicht mög-

lich ist, genau bezeichnet werden.

3 Es können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegange-

nen Verfahrens gerügt werden.

4 § 151 Abs. 4 gilt sinngemäss.

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b) Entscheid

1 Die Beschwerdeinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge der Partei-

en gebunden.

2 Sie kann den angefochtenen Entscheid nach Anhören der beschwerdeführen-

den Partei zu deren Nachteil abändern.

3 Der Beschwerdeinstanz stehen dieselben Befugnisse zu wie den Veranlagungs-

behörden.

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2. Vor Bundesgericht

Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können die Steuerpflichtigen, die

Veranlagungsbehörde, die Eidgenössische Steuerverwaltung sowie im Quellen-

steuerverfahren die Schuldner der steuerbaren Leistung beim Bundesgericht

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben.

F. Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide

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1. Revision

a) Gründe

1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf

Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert

werden

a) wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt wer-

den;

b) wenn die Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel,

die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder

in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;

c) wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid

beeinflusst hat;

d) wenn der Kanton sein Besteuerungsrecht aufgrund von interkantonalem oder

internationalem Doppelbesteuerungsrecht einschränken muss.

2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisi-

onsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentli-

chen Verfahren hätte geltend machen können.

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b) Frist

Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisions-

grundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder

des Entscheides eingereicht werden.

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c) Revisionsbegehren

1 Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzureichen, welche die

Verfügung oder den Entscheid getroffen hat.

2 Das Revisionsbegehren muss enthalten

a) die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe;

b) einen Antrag, in welchem Umfang die Verfügung oder der Entscheid aufzu-

heben und wie neu zu entscheiden sei.

3 Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Einhaltung der Frist

sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder, sofern dies nicht möglich ist,

genau bezeichnet werden.

4 Dem Revisionsbegehren kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn die

Revisionsinstanz keine gegenteilige Anordnung trifft.

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d) Verfahren und Entscheid

1 Ist das Revisionsbegehren begründet, hebt die Behörde ihre Verfügung oder

ihren Entscheid auf und verfügt oder entscheidet von neuem.

2 Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung

oder den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die

frühere Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden.

3 Bei Abweisung des Gesuchs und bei Nichteintreten können Kosten auferlegt

werden. Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem

die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist.

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2. Anpassung bei Ersatzbeschaffungstatbeständen und Verlust-

verrechnung

1 Die kantonale Steuerverwaltung nimmt auf Antrag der steuerpflichtigen Person

eine Anpassung einer rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuerveranlagung vor

a) bei nachträglicher Ersatzbeschaffung gemäss §§ 108 f., wenn der Antrag

spätestens innert 90 Tagen nach Erwerb des Ersatzgrundstücks oder nach

Beginn der Bebauung bzw. Verbesserung des Ersatzgrundstücks, das nicht

innert der Frist gemäss §§ 108 f. erworben wurde, eingereicht wird. Die Be-

stimmung gilt sinngemäss auch für den Erwerb von Beteiligungen im Sinne

von § 108 Abs. 1 Bst. c.

b) bei Verlusten aus Veräusserungen im Sinne von § 119 Abs. 1, wenn der

Antrag innert 90 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres der Veräusserungen

oder spätestens innert 90 Tagen nach Rechtskraft der letzten für die Ver-

rechnung massgebenden Veranlagung eingereicht wird.

c) bei Verlusten aus Teilveräusserungen im Sinne von § 119 Abs. 2, wenn der

Antrag bei vollständiger Veräusserung spätestens innert Jahresfrist nach der

letzten oder bei teilweiser Veräusserung frühestens zehn und spätestens

elf Jahre nach der ersten Teilveräusserung eingereicht wird.

2 Auf Steuerrückerstattungen gemäss Abs. 1 ist ein Vergütungszins erst nach

Ablauf von 30 Tagen seit Einreichung des Gesuchs geschuldet, frühestens je-

doch nach Ablauf von 30 Tagen nach Verwirklichung der sachlichen und zeitli-

chen Voraussetzungen.

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3. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen

1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und

Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von

Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.

2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel

wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.

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4. Nachsteuern

a) Ordentliche Nachsteuer

1 Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehör-

de nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder

eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene

oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die

Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als

Nachsteuer eingefordert.

2 Hat die steuerpflichtige Person Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Ei-

genkapital in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und waren

die für die Bewertung erforderlichen Grundlagen der Steuerbehörde bekannt,

kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend

war.

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b) Verwirkung

1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach

Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder

eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

2 Die Selbstanzeige und die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinter-

ziehung oder Steuervergehens gelten zugleich als Einleitung des Nachsteuer-

verfahrens.

3 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der

Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

4 Bei nichtperiodischen Steuern beginnen die Fristen im Zeitpunkt des Eintritts

des steuerbaren Ereignisses.

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c) Verfahren

1 Das Nachsteuerverfahren wird von der Veranlagungsbehörde durchgeführt.

2 Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person

schriftlich mitgeteilt. § 176 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

2a Wird ein Nachsteuerverfahren eingeleitet, so wird die steuerpflichtige Person

auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuer-

hinterziehung hingewiesen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn ein Strafver-

fahren von vornherein ausgeschlossen ist.

3 Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingelei-

tet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder

fortgesetzt.

4 Die Kosten des Nachsteuerverfahrens werden der steuerpflichtigen Person bzw.

den Erben auferlegt, wenn das Verfahren durch eine schuldhafte Verletzung von

Verfahrenspflichten notwendig wurde.

5 Im Übrigen sind die Vorschriften über die Haftung, die Verfahrensgrundsätze,

das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.

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d) Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben

1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte

Nachbesteuerung der vom Erblasser nicht versteuerten Bestandteile von Vermö-

gen und Einkommen, wenn

a) die unversteuerten Vermögens- und Einkommenselemente keiner Steuerbe-

hörde bekannt sind;

b) sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der unversteuerten Vermögens-

und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und

c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.

2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steu-

erperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet

und samt Verzugszins nachgefordert.

3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft

amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.

4 Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine verein-

fachte Nachbesteuerung ersuchen.

G. Inventar

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1. Inventarpflicht

1 Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird ein amtliches Inventar auf-

genommen.

2 Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein

Vermögen vorhanden ist.

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2. Gegenstand

1 In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen der verstorbenen

Person, der mit ihr in ungetrennter Ehe lebenden Person und der unter ihrer

Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.

2 Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festge-

stellt und im Inventar vorgemerkt.

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3. Verfahren

a) Sicherung der Inventaraufnahme

1 Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwah-

ren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der

Inventarbehörde verfügen.

2 Zur Sicherung des Inventars können die Inventarbehörde oder die kantonale

Steuerverwaltung die sofortige Siegelung vornehmen.

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b) Mitwirkungspflichten

1 Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter und

die Willensvollstrecker sind verpflichtet

a) über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren der ver-

storbenen Person von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu

erteilen;

b) alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nach-

lass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;

c) alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der verstorbenen Person

zur Verfügung gestanden haben.

2 Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit der verstorbenen Person in

häuslicher Gemeinschaft gelebt oder deren Vermögensgegenstände verwahrt oder

verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewäh-

ren.

3 Erhält ein Erbe, ein gesetzlicher Vertreter von Erben, ein Erbschaftsverwalter

oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Nach-

lasswerten, die nicht im Inventar verzeichnet sind, muss er diese innert

10 Tagen der Inventarbehörde bekannt geben.

4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und die

gesetzlichen Vertreter minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft

stehender Erben oder die vorsorgebeauftragte Person urteilsunfähiger Erben

beiwohnen.

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c) Auskunfts- und Bescheinigungspflicht

1 Drittpersonen, die Vermögenswerte der verstorbenen Person verwahrten oder

verwalteten oder denen gegenüber die verstorbene Person geldwerte Rechte oder

Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf

Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.

2 Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann

die Drittperson die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.

3 Im Übrigen gelten die §§ 145 und 146 sinngemäss.

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4. Behörden

1 Für die Inventaraufnahme und Siegelung sind die Inventarbehörden jenes

Bezirkes zuständig, in dem die verstorbene Person ihren letzten steuerrechtli-

chen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat.

2 Die kantonale Steuerverwaltung kann an der Inventaraufnahme teilnehmen. Sie

erlässt die notwendigen Weisungen.

3 Die Inventarbehörde kann ein zivilrechtlich veranlasstes Inventar übernehmen

und nötigenfalls ergänzen.

4 Die Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die Steuer-

behörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der verstorbenen

Person.

H. Steuerbezug und Steuererlass

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1. Steuerbezug

a) Periodische Steuern

aa) Fälligkeit und provisorischer Bezug

1 Die periodischen Steuern werden am 30. November des Kalenderjahres fällig,

in dem das Steuerjahr endet. Bei Beendigung der Steuerpflicht werden die

Steuern sofort fällig.

2 Auf in Rechnung gestellten Steuerbeträgen, die 30 Tage nach Fälligkeit noch

ausstehen, kann ein Zins erhoben werden.

3 Per 1. Juni wird für die im Kalenderjahr endende Steuerperiode eine provisori-

sche Rechnung zugestellt. Für deren Bezahlung innert 30 Tagen wird ein Skon-

toabzug gewährt.

4 Grundlage der provisorischen Rechnung sind die Steuerfaktoren der letzten

Steuererklärung oder der letzten Veranlagung oder der voraussichtliche Steuer-

betrag für die laufende Steuerperiode.

5 Die provisorische Rechnung kann für die periodischen Einkommens- und Ver-

mögenssteuern in Raten aufgeteilt werden.

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bb) Verfügung über provisorische Rechnungen

1 Bei Steuerpflichtigen, die bis 31. März des Folgejahres die provisorische Rech-

nung noch nicht bezahlt haben, kann die Höhe der zu bezahlenden provisori-

schen Rechnung in einer Verfügung festgestellt werden. Zuständig zum Erlass

der Verfügung ist die Veranlagungsbehörde auf Antrag der Bezugsbehörde.

2 Die Verfügung kann mit Einsprache und Beschwerde angefochten werden.

Dabei kann nur die Steuerpflicht bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass

der voraussichtliche Steuerbetrag offensichtlich tiefer ist als die provisorisch in

Rechnung gestellte Steuerforderung.

3 Im Einspracheverfahren entscheidet der Präsident der kantonalen Steuerkom-

mission, im Beschwerdeverfahren als Einzelrichter endgültig der Präsident des

Verwaltungsgerichts oder ein vom Verwaltungsgericht bezeichneter Richter. Im

Übrigen gelten die Bestimmungen über das Einsprache- und Beschwerdever-

fahren sinngemäss.

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cc) Schlussrechnung

1 Nach Vornahme der Veranlagung wird die Schlussrechnung eröffnet. Sie kann

mit der Eröffnung der Veranlagung verbunden werden.

2 Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert. Zu viel bezahlte Beträge

werden zurückerstattet, soweit nicht eine Verrechnung erfolgt. Für Rückerstat-

tungen gelten die Verjährungsfristen von § 140 sinngemäss.

3 In der Schlussrechnung wird der gewährte Skontoabzug gemäss § 184 Abs. 3

dem effektiv geschuldeten Steuerbetrag angepasst, wenn dieser tiefer ausfällt

als der provisorisch in Rechnung gestellte Steuerbetrag. Ausserdem können zu

Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen Zinsen berechnet werden.

4 Wird die Veranlagungsverfügung angefochten, gilt die Schlussrechnung als

provisorische Rechnung. Eine neue Schlussrechnung wird nach dem rechtskräf-

tigen Entscheid über die Veranlagung zugestellt.

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b) Nichtperiodische Steuern und Quellensteuern

1 Die Fälligkeiten und Zahlungsfristen für nichtperiodische Steuern, Quellen-

steuern und Bussen werden durch Verordnung festgelegt.

2 Für vorzeitige Zahlungen und auf Rückerstattungen von in Rechnung gestellten

Steuern werden Vergütungszinsen gewährt. Davon ausgenommen sind die Quel-

lensteuern.

3 Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben.

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c) Zuständigkeit des Regierungsrates

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Steuerbezugs. Insbesondere legt er

die Höhe der Zinsen sowie Skonti fest. Er bestimmt zudem, in welchem Umfang

auf Steuerbeträge wegen Geringfügigkeit und auf Zinsen zu Gunsten wie zu

Lasten der Steuerpflichtigen verzichtet werden kann.

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d) Zahlungserleichterungen

1 Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse innert der

vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen

Härte verbunden, kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder

Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann darauf verzichten, wegen eines solchen

Zahlungsaufschubes Zinsen zu berechnen.

2 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung

abhängig gemacht werden.

3 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weg-

fallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt wer-

den.

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e) Einsprache und Beschwerde gegen Haftungsverfügungen

Gegen Haftungsverfügungen im Sinne von § 125 Abs. 2 können die Betroffenen

Einsprache nach § 151 und Beschwerde nach § 166 erheben.

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f) Steuerrückerstattungen

aa) An in ungetrennter Ehe lebende Personen

1 Bei Steuerrückerstattungen an gemeinsam steuerpflichtige Personen, die in

tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, gilt jeder Eheteil als berech-

tigt, Zahlungen entgegenzunehmen.

2 Steuerrückerstattungen können auch mit provisorischen Rechnungen oder mit

Schlussrechnungen verrechnet werden.

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bb) An geschiedene oder getrennt lebende Eheleute

1 Wurden die Eheleute geschieden oder haben sie sich tatsächlich oder rechtlich

getrennt und sind in der Folge Steuerbeträge zurückzuerstatten, die noch auf

Grund von provisorischen Rechnungen oder Schlussrechnungen zuhanden beider

Eheleute geleistet wurden, erfolgt die Rückerstattung an beide je zur Hälfte.

2 Solche Steuerrückerstattungen können auch verrechnet werden

a) entweder mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen zu-

handen beider Eheleute;

b) oder je zur Hälfte mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnun-

gen zuhanden jedes Eheteils.

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g) Rückerstattung nach Anpassung einer rechtskräftigen Veranla-

gung

1 Ein bezahlter Steuerbetrag, der durch eine rechtskräftige Veranlagung festge-

setzt worden ist, kann mit Zinsen zurückgefordert werden, wenn die Steuer in

einem Revisions- oder einem Berichtigungsverfahren herabgesetzt worden ist.

2 Der Rückforderungsanspruch erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjah-

res, in dem die Zahlung geleistet worden ist. Wird der Anspruch erst im letzten

Jahr dieser Frist oder nach ihrem Ablauf durch Revision oder Berichtigung fest-

gestellt, kann er noch innert einem Jahr geltend gemacht werden.

3 Steuerrückerstattungen können auch durch Verrechnung erfolgen.

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2. Steuererlass

a) Grundsatz

1 Steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der

Steuer, eines Zinses, einer Busse wegen Übertretung oder von Kosten eine gros-

se Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz

oder teilweise erlassen werden.

2 Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen

Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen

Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen.

3 Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefäl-

len erlassen.

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b) Ablehnungsgründe

Der Steuererlass kann insbesondere abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige

Person

a) ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt

verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betref-

fenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist;

b) ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügba-

rer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat;

c) im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine

Zahlungen geleistet hat;

d) die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen

oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder

dergleichen grobfahrlässig herbeigeführt hat;

e) während des Beurteilungszeitraums andere Gläubiger bevorzugt behandelt

hat.

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c) Erlassgesuch

1 Das schriftliche Erlassgesuch muss die nötigen Beweismittel enthalten. Im

Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge die Zahlung der Steuer, des Zin-

ses, der Busse oder der Kosten eine grosse Härte bedeuten würde.

2 Das Erlassgesuch ist bei der kantonalen Steuerverwaltung (Erlassbehörde)

einzureichen. Diese holt die Stellungnahme der Gemeinde ein und entscheidet

über das Gesuch.

3 Die Erlassbehörde tritt nur auf Gesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungs-

befehls (Art. 38 Abs. 2 SchKG) eingereicht werden. Die Einreichung eines

Erlassgesuches hemmt den Bezug nicht.

4 In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person oder deren Vertre-

ter ein Erlassgesuch einreichen.

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d) Verfahren

1 Für den Gesuchsteller gelten die Verfahrensrechte und -pflichten nach diesem

Gesetz. Er hat der Erlassbehörde umfassende Auskunft über seine wirtschaftli-

chen Verhältnisse zu erteilen.

2 Verweigert der Gesuchsteller trotz Aufforderung und Mahnung die notwendige

und zumutbare Mitwirkung, tritt die Erlassbehörde nicht auf das Gesuch ein.

3 Die Erlassbehörde verfügt über sämtliche Untersuchungsmittel nach diesem

Gesetz.

4 Das Verfahren ist kostenfrei. Bei offensichtlich unbegründeten Gesuchen kön-

nen Kosten erhoben werden.

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e) Rechtsmittel

Gegen den Entscheid der Erlassbehörde kann Beschwerde beim Regierungsrat

gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz erhoben werden.

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3. Steuersicherung

a) Sicherstellung

1 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint

die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, kann die Be-

zugsbehörde auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jeder-

zeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzu-

stellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfah-

ren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.

2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger

Wertschriften oder durch unwiderrufliche und unbefristete Bankgarantie oder

ebensolche solidarische Bankbürgschaft geleistet werden.

3 Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen

nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.

4 Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.

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b) Arrest

1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der

Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.

2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig.

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c) Sicherung der Grundstückgewinnsteuer

1 Der von der kantonalen Steuerverwaltung errechnete voraussichtliche Steuer-

betrag ist spätestens im Zeitpunkt der Veräusserung zu hinterlegen oder durch

unwiderrufliche und unbefristete Bankgarantie oder ebensolche solidarische

Bankbürgschaft sicherzustellen.

2 Sofern die steuerpflichtige Person zahlungsunfähig wird oder in der Schweiz

nicht belangt werden kann, haftet die erwerbende Person

a) für den voraussichtlichen Steuerbetrag, soweit die verlangte Sicherstellung

nicht geleistet wurde;

b) für den Steuerbetrag, sofern die Veräusserung der Veranlagungsbehörde

nicht gemeldet wurde und keine Sicherstellung verlangt werden konnte.

3 Bei Veräusserungen mit Grundbucheintrag orientiert das Notariat und Grund-

buchamt die erwerbende Person vor Abschluss des Kaufvertrages schriftlich über

die Leistung der Sicherstellung oder über allfällige Rechtsfolgen und den Be-

trag, sofern dieser vor dem Grundbucheintrag nicht hinterlegt oder sicher- ge-

stellt wurde.

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d) Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an Grund-

stücken geschuldeten Steuern

Vermittelt eine natürliche oder juristische Person, die in der Schweiz weder

Wohnsitz noch Sitz oder die tatsächliche Verwaltung hat, ein im Kanton gelege-

nes Grundstück, kann die Bezugsbehörde von Erwerber- oder Veräussererseite

verlangen, 3 Prozent der Kaufsumme als Sicherheit des für die Vermittlungstä-

tigkeit geschuldeten Steuerbetrages zu hinterlegen.

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4. Steueraufteilung und -abrechnung unter den Gemeinwesen

a) Aufteilung

1 Vom Bruttoertrag der Quellensteuern werden vorweg die Verwaltungskosten

sowie die anrechenbaren Bundessteuern ausgeschieden. In den verbleibenden

Betrag teilen sich die Gemeinwesen im Verhältnis der erhobenen Steuerfüsse.

2 Die Verordnung regelt die Aufteilung der übrigen, nicht nach Massgabe der

Steuerfüsse erhobenen Steuern und Bussen sowie die Bezugsvergütungen.

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b) Abrechnung

1 Die Bezugsbehörden überweisen die bezogenen Steueranteile, die einem ande-

ren Gemeinwesen zustehen, regelmässig mit ihrer Abrechnung. Bei verspäteter

Überweisung wird ein Verzugszins berechnet.

2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften.

VII. Steuerstrafrecht

A. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

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1. Verletzung von Verfahrenspflichten

Wer einer Pflicht, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer auf

Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung besteht, trotz Mahnung vorsätz-

lich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu 1000 Franken, in

schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Franken bestraft.

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2. Steuerhinterziehung

a) Vollendete Steuerhinterziehung

1 Wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine

Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung

unvollständig ist,

wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder

fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt,

wer als steuerpflichtige oder als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete

Person vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder

einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt,

wird mit Busse bestraft.

2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie

kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem

Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.

3 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an,

so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn

a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;

b) sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens-

und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt; und

c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen

nach Abs. 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

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b) Versuchte Steuerhinterziehung

1 Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar.

2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterzie-

hung festzusetzen wäre.

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c) Mitwirkung von Drittpersonen

1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet oder Hilfe leistet,

wer vorsätzlich als Vertreter der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterzie-

hung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt,

wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse

bestraft.

2 Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wieder-

holungsfall bis zu 50 000 Franken.

3 Die mitwirkende Drittperson haftet überdies für die Nachsteuer solidarisch bis

zum Betrag der hinterzogenen Steuer.

4 Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 erstmals selbst an und sind die Vorausset-

zungen nach § 202 Abs. 3 Bst. a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung

abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.

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d) Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im

Inventarverfahren

1 Wer als Erbe, Erbenvertreter, Willensvollstrecker oder Drittperson Nachlasswer-

te trotz persönlicher Verpflichtung zur Bekanntgabe verheimlicht oder beiseite

schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer

solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft.

2 Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wieder-

holungsfall bis zu 50 000 Franken.

3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten

ist strafbar.

4 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer

Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlass-

werten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammen-

hang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn

a) die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und

b) die Person die Steuerbehörden bei der Berichtigung des Inventars vorbehalt-

los unterstützt.

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f) Steuerhinterziehung der verheirateten Person

1 Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe

lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vor-

behalten bleibt § 204.

2 Das Unterschreiben der Steuererklärung oder deren elektronische Einreichung

begründen für sich allein bezüglich der Faktoren des andern Ehegatten keine

Mitwirkung im Sinne von § 204 Abs. 1.

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3. Juristische Personen

a) Allgemeines

1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt,

Steuern hinterzogen oder zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person

gebüsst.

2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen

(Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter be-

gangen, ist § 204 auf die juristische Person anwendbar.

3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach § 204 bleibt vorbe-

halten.

4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländi-

schen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Abs. 1

bis 3 sinngemäss.

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b) Selbstanzeige

1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäfts-

betrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfol-

gung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn

a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;

b) sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Kapital- und

Gewinnelemente vorbehaltlos unterstützt; und

c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden

a) nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der

Schweiz;

b) nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53-68 des Fusionsgesetzes vom

3. Oktober 2003 (FusG) durch die neue juristische Person für die vor der

Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;

c) nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29

Bst. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der

Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.

3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristi-

schen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe

oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.

4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter

der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die

Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafver-

folgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mit-

glieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abge-

sehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.

5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen

nach Abs. 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz

kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.

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4. Verjährung

1 Die Strafverfolgung verjährt

a) bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuer-

hinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfah-

rens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhin-

terziehung begangen wurden;

b) bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach dem Ablauf der Steuer-

periode, für die die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veran-

lagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte,

oder zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässi-

ge Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Ver-

mögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wur-

den;

c) bei vollendeter Steuerhinterziehung von nichtperiodischen Steuern zehn

Jahre nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses, für das die steuerpflichtige

Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde.

2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine

Strafverfügung erlassen wurde (§ 213 Abs. 1).

3 Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten verjähren nach

§ 140. Stillstand und Unterbrechung richten sich nach § 139 Abs. 2 Bst. b und

c sowie Abs. 3 Bst. a-c.

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5. Strafverfahren

a) Untersuchung und Abschlussverfügung der Steuerbehörden

aa) Zuständigkeit

Zuständig für Untersuchung und Strafverfügung ist die kantonale Steuer-

verwaltung.

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bb) Eröffnung des Verfahrens

1 Die Einleitung des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der ange-

schuldigten Person unter Angabe von Verdachtsgründen schriftlich eröffnet. Es

wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung

zu äussern. Sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung

zu verweigern.

2 Die Einleitung des Strafverfahrens wegen Verletzung von Verfahrenspflichten

und bei Selbstanzeige kann direkt mit einer Strafverfügung erfolgen.

3 Die kantonale Steuerverwaltung nimmt eingestellte Verfahren wieder auf, wenn

neue Anhaltspunkte eine Täterschaft oder Schuld wahrscheinlich machen.

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cc) Untersuchung

1 Die kantonale Steuerverwaltung untersucht den Sachverhalt. Sie kann die

angeschuldigte Person oder Auskunftspersonen befragen, Zeugen einvernehmen

und weitere Untersuchungshandlungen vornehmen.

2 Die angeschuldigte Person kann in die Akten Einsicht nehmen, sobald dies

ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes möglich ist. Im Übrigen gelten die

im ordentlichen Veranlagungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die

Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen und die Mitwirkungspflichten von Dritt-

personen und Amtsstellen sinngemäss.

3 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren

wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter

Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (§ 149 Abs. 2)

mit Umkehr der Beweislast im Sinne von § 151 Abs. 3 noch unter Androhung

einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (§ 201) beschafft wurden.

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dd) Abschluss der Untersuchung durch Einstellung oder Strafver-

fügung

1 Nach Abschluss der Untersuchung wird das Strafverfahren eingestellt oder eine

Strafverfügung erlassen.

2 Bei Einstellung des Verfahrens werden der betroffenen Person die Kosten ganz

oder teilweise überbunden, soweit sie das Verfahren durch eine schuldhafte und

erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat.

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ee) Abschlussverfügung

1 Die Einstellungs- oder Strafverfügung ist schriftlich und mit kurzer Begründung

mitzuteilen.

2 Wird eine Busse ausgesprochen, trägt die gebüsste Person die Verfahrens-

kosten.

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b) Einsprache

1 Gegen die Strafverfügung kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit

Zustellung bei der kantonalen Steuerkommission Einsprache erheben.

2 Die §§ 151 ff. gelten sinngemäss.

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c) Beurteilung durch das Verwaltungsgericht

aa) Begehren um gerichtliche Beurteilung

1 Die angeschuldigte Person kann innert 30 Tagen seit Zustellung der Strafverfü-

gung oder des Einspracheentscheids beim Verwaltungsgericht schriftlich gericht-

liche Beurteilung verlangen.

2 Die kantonale Steuerverwaltung kann gerichtliche Beurteilung innert 30 Tagen

seit Zustellung des Einspracheentscheids verlangen.

3 Ein Begehren um gerichtliche Beurteilung kann bis zur Urteilsverkündung

zurückgezogen werden.

4 Wird innert Frist ein Begehren um gerichtliche Beurteilung nicht gestellt oder

wird es zurückgezogen, steht die Strafverfügung oder der Einspracheentscheid

einem rechtskräftigen Urteil gleich.

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bb) Anklage und Anklagevertretung

1 Strafverfügung oder Einspracheentscheid gelten als Anklage.

2 Die kantonale Steuerverwaltung vertritt die Anklage.

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cc) Vorbereitung der Hauptverhandlung

1 Das Verwaltungsgericht orientiert die Parteien über den Eingang des Begehrens

um gerichtliche Beurteilung.

2 Die Vorinstanz überweist die Akten unverzüglich an das Verwaltungsgericht.

3 Das Verwaltungsgericht trifft von sich aus oder auf Antrag einer Partei die

nötigen Vorkehren zur Ergänzung der Untersuchung.

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dd) Hauptverhandlung

1 Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wahrung wesentlicher öffent-

licher oder privater Interessen kann das Verwaltungsgericht auf Antrag einer

Partei die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ganz oder teilweise ausschlies-

sen. Nach Anhörung der Parteien kann das Gericht das Verfahren schriftlich

durchführen.

2 Soweit erforderlich führt das Verwaltungsgericht ein Beweisverfahren durch.

3 Das Verwaltungsgericht würdigt die Beweise frei. Es ist an einen Entscheid

über die Nachsteuer nicht gebunden.

4 Die Urteile sind öffentlich zugänglich zu machen.

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ee) Erscheinungspflicht der angeklagten Person

1 Die angeklagte Person hat persönlich vor dem Verwaltungsgericht zu erschei-

nen. Die Gerichtsleitung kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen Grün-

den erlassen.

2 Bleibt die angeklagte Person der Verhandlung fern, ohne dass ihr das persönli-

che Erscheinen erlassen worden ist, wird Rückzug ihres Begehrens um gerichtli-

che Beurteilung angenommen.

3 War die angeklagte Person unverschuldet verhindert, an der Hauptverhandlung

teilzunehmen, kann sie beim Verwaltungsgericht innert 10 Tagen seit Wegfall

des Hindernisses erneut das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen.

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ff) Verteidigung und Übersetzung

1 Die angeklagte Person kann sich verteidigen lassen.

2 Handelt es sich beim Gegenstand des Strafverfahrens nicht um einen Bagatell-

fall und bietet dieser in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten,

denen die angeklagte Person nicht gewachsen ist, wird dieser auf ihr Begehren

hin durch die Gerichtsleitung eine amtliche Verteidigung bestellt, wenn sie nicht

selbst über die erforderlichen Mittel verfügt.

3 Ist die angeklagte Person der deutschen Sprache nicht mächtig, sorgt das

Gericht nötigenfalls für angemessene Übersetzung.

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gg) Verweisung auf die Schweizerische Strafprozessordnung und

das Beschwerdeverfahren

Soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nichts anderes

vorschreiben, gelten hinsichtlich Vorbereitung und Durchführung der Hauptver-

handlung die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung und im

Übrigen die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsge-

richt sinngemäss.

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d) Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts können die verurteilte Person, die

kantonale und die Eidgenössische Steuerverwaltung beim Bundesgericht Be-

schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben.

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e) Anfechtung der Kostenauflage

Die Anfechtung von Einstellungsverfügung, Strafverfügung oder Einspracheent-

scheid nur hinsichtlich der Kostenauflage richtet sich nach den Bestimmungen

über die Anfechtung von Veranlagungsverfügungen.

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f) Bezug der Bussen und Kosten

Die Bestimmungen über den Steuerbezug gelten sinngemäss.

B. Steuervergehen

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1. Steuerbetrug

1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung im Sinne von §§ 202 bis 204 ge-

fälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher,

Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen

von Drittpersonen zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu

10 000 Franken verbunden werden.

2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

3 Liegt eine straflose Selbstanzeige einer steuerpflichtigen Person (§§ 202

Abs. 3; 208a Abs. 1) oder einer mitwirkenden Drittperson (§§ 204 Abs. 4; 208a

Abs. 3 und 4) vor, so wird bei ihr auch für alle anderen Straftaten, die sie zum

Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen hat, von einer Strafverfolgung abge-

sehen.

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2. Veruntreuung von Quellensteuern

1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu

eigenem oder fremdem Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu

10 000 Franken verbunden werden.

2 Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines

Personenunternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts

veruntreut, ist Abs. 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben

oder hätten handeln sollen.

3 Erfüllt die zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person sinngemäss die

Voraussetzungen der straflosen Selbstanzeige gemäss § 202 Abs. 3 oder die

teilnehmende Person jene gemäss § 204 Abs. 4, so wird bei ihr auch für alle

anderen Straftaten, die sie zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern

begangen hat, von einer Strafverfolgung abgesehen.

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3. Verjährung der Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von fünfzehn

Jahren seit der letzten strafbaren Tätigkeit.

2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein

erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

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4. Verfahren

1 Das Verfahren richtet sich nach dem Justizgesetz und der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO). Die kantonale Steuerverwaltung kann im Strafver-

fahren gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO volle Parteirechte einer Strafklägerin

ausüben.

2 Letztinstanzliche Entscheide unterliegen der Beschwerde in Strafsachen an das

Bundesgericht.

VIII. Schlussbestimmungen

A. Besondere Zuständigkeitsvorschriften

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2. Vollzug von Bundessteuerrecht

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug der Steuergesetzgebung des Bundes

erforderlichen kantonalen Vorschriften.

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3. Spielbankenabgabe

Der Regierungsrat ist ermächtigt, von Spielbanken mit einer Konzession B

(Kursälen) für die Zeit ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Glücksspiele

und Spielbanken vom 18. Dezember 1998 auf den im Kanton erzielten Brut-

tospielerträgen eine Abgabe festzusetzen. Der Bruttospielertrag bestimmt sich

nach Bundesrecht und die Abgabe ist begrenzt auf die nach Bundesrecht maxi-

mal zulässige Höhe. Für Veranlagung und Bezug ist eine Vereinheitlichung mit

dem Verfahren für die Bundesabgabe anzustreben.

B. Aufhebung bisherigen Rechts

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Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Krisenbekämp-

fung und Arbeitsbeschaffung vom 12. März 1952 aufgehoben.

C. Übergangsbestimmungen

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1. Grundsatz

Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2001 zu

Ende gehende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr 2000 wer-

den nach bisherigem Recht vorgenommen.

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2. Einkommens- und Vermögenssteuern

a) Kapitalversicherungen mit Einmalprämie

§ 21 Abs. 1 Bst. a ist auf Kapitalversicherungen mit Einmalprämie anwendbar,

die nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden.

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b) Renten und Kapitalleistungen aus Einrichtungen der berufli-

chen Vorsorge

1 Renten und Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem

1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorge-

verhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt

steuerbar

a) zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämien-

zahlungen), auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht,

ausschliesslich von dieser erbracht worden sind;

b) zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der steuer-

pflichtigen Person beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent von

dieser erbracht worden sind;

c) zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.

2 Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinne von Abs. 1 Bst. a und b

sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leis-

tungen von Dritten, wenn die steuerpflichtige Person den Versicherungsanspruch

durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.

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c) Einkauf von Beitragsjahren bei Einrichtungen der beruflichen

Vorsorge

Beiträge von Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren sind abziehbar,

wenn die Altersleistungen nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen beginnen

oder fällig werden.

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d) Schätzung des Grundeigentums

Die nach den Vorschriften des alten Steuergesetzes festgelegten Steuerwerte für

das unbewegliche Vermögen und die Eigenmietwerte gelten weiter bis zur nächs-

ten allgemeinen oder individuellen Anpassung. Eigenmietwerte, welche auf dem

Mietpreisniveau vom 1. Januar 1993 beruhen, werden um 30 Prozent und

Eigenmietwerte, welche per 1. Januar 1995 prozentual erhöht wurden oder auf

dem Mietpreisniveau per 1. Mai 1991 beruhen, werden um 10 Prozent ermäs-

sigt.

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e) Wechsel der zeitlichen Bemessung

aa) Grundsatz

Die Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperiode 2001 werden nur

nach neuem Recht erhoben.

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bb) Ausserordentliche Einkünfte

1 Ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren 1999/2000 oder in einem

Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen wird, un-

terliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahres-

steuer zu dem Satze, der sich für diese Einkünfte allein ergibt; vorbehalten

bleibt die Besteuerung von Lotteriegewinnen und Kapitalleistungen nach § 26

Abs. 5 bis 8 des alten Steuergesetzes. Aufwendungen, die mit der Erzielung der

ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen

werden. Die Sozialabzüge nach § 24 des alten Steuergesetzes werden nicht

gewährt. Die einfache Steuer beträgt mindestens 2 Prozent.

2 Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen, aperio-

dische Vermögenserträge und aperiodische Lohnzahlungen im Sinne von § 18

sowie Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen, buchmässige Aufwertungen, die

Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründe-

ter Abschreibungen und Rückstellungen.

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cc) Ausserordentliche Aufwendungen

1 Von den für die Steuerperiode 1999/2000 zugrunde gelegten steuerbaren

Einkommen werden die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen

ausserordentlichen Aufwendungen abgezogen, wenn am 1. Januar 2001 eine

Steuerpflicht im Kanton besteht.

2 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten

a) Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich den Pauschalab-

zug übersteigen;

b) Beiträge der Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den

Einkauf von Beitragsjahren;

c) Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts- und Ausbildungskosten, soweit diese die

bereits berücksichtigten Aufwendungen, nicht jedoch den Höchstabzug nach

bisherigem Recht übersteigen.

3 Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden revidiert und zu viel bezahlte

Steuerbeträge zinslos rückerstattet.

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dd) Steuererklärungen

1 Im Kalenderjahr 2001 ist eine nach dem alten Steuergesetz ausgefüllte Steu-

ererklärung einzureichen. Sie wird zur Ermittlung des voraussichtlichen Steuer-

betrages für die provisorische Steuerrechnung gemäss § 184 berücksichtigt.

2 Die Steuererklärung für die erste Steuerperiode nach neuem Recht (2001) ist

entweder im Jahr 2002 oder zusammen mit derjenigen für die Steuerperiode

2002 im Jahr 2003 einzureichen.

3 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.

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3. Gewinn- und Kapitalsteuern

a) Kapitalgewinne bei gemischten Beteiligungsgesellschaften

1 Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehö-

rigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrages nach § 74

nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem

1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren

und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.

2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapital-

gesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Be-

ginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungs-

kosten.

3Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von

mindestens 20 Prozent am Grundkapital anderer Gesellschaften, die vor dem

1. Januar 1997 in ihrem Besitze war, auf eine ausländische Konzern-

gesellschaft, wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Ver-

kehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem

Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem

1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesell-

schaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbe-

steuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen,

wenn die übertragene Beteiligung an eine konzernfremde Drittperson veräussert

wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre

Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liqui-

diert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklä-

rung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine solche unbesteu-

erte Reserve besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve

steuerneutral aufgelöst.

4 Als ausländische Konzerngesellschaften im Sinne von Abs. 3 gelten solche, die

direkt oder indirekt von der steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft oder Genossen-

schaft oder von der gemeinsamen schweizerischen Muttergesellschaft (Zwi-

schen- oder Obergesellschaft) beherrscht werden. Eine Beherrschung wird ange-

nommen, wenn die schweizerische Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft über

50 Prozent oder mehr der Stimmrechte der ausländischen Kapitalgesellschaft

verfügt.

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b) Gewinne auf Beteiligungen nach Statuswechsel

Ab dem 1. Januar 2007 unterliegen im Sinne von § 77 Abs. 2 und 3 realisierte

Gewinne auf Beteiligungen der Besteuerung gemäss § 74.

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4. Quellensteuern

Der Besteuerung nach den Vorschriften dieses Gesetzes sind alle nach dem

31. Dezember 2000 ausbezahlten, überwiesenen, gutgeschriebenen oder ver-

rechneten Leistungen unterworfen. Zuvor angefallene Leistungen werden nach

bisherigem Recht besteuert.

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5. Grundstückgewinnsteuern

a) Grundsatz

Die Grundstückgewinnsteuer nach neuem Recht wird für alle Veräusserungen

erhoben, die nach dem 31. Dezember 2000 im Grundbuch eingetragen werden.

Für Veräusserungen ohne Grundbucheintrag ist das Datum des Übergangs der

Verfügungsgewalt oder der Beteiligungsrechte massgebend.

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b) Altrechtliche Sonderfälle

1 Für die Gewinnbemessung und die Berechnung der Besitzesdauer bei der

Veräusserung eines vor dem 1. Januar 2001 steuerfrei im Sinne von § 52 des

alten Steuergesetzes erworbenen Grundstücks ist auf die letzte besteuerte Ver-

äusserung abzustellen. Das Gleiche gilt für die Veräusserung eines Grundstücks,

das vor dem 1. Januar 2001 aus einer Handänderung erworben wurde, die nach

bisherigem Recht besteuert wurde, nach § 107 des neuen Steuergesetzes jedoch

einen Steueraufschub bewirken würde.

2 Die Gewinnbemessung und die Berechnung der Besitzesdauer bei der Ver-

äusserung eines vor dem 1. Januar 2001 im Sinne von § 56 des alten Steuerge-

setzes oder einer entsprechenden Bestimmung eines anderen Kantons erworbe-

nen Ersatzgrundstücks richtet sich nach neuem Recht.

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c) Verlustverrechnung

1 Verluste und Gewinne, die in einem im Jahre 2000 im Sinne von § 49 Abs. 3

des alten Steuergesetzes beginnenden Zeitraum bis 31. Dezember 2000 anfie-

len, können zusammen mit den im Jahre 2001 bis zum Ablauf des entspre-

chenden Zeitraums erzielten Gewinnen und Verlusten anteilmässig verrechnet

werden. Die Verluste und Gewinne, welche aus Veräusserungen vor Inkrafttreten

dieses Gesetzes erzielt wurden, sind zum Zwecke der Verrechnung noch nach

bisherigem Recht zu ermitteln.

2 Die Verrechnung erfolgt nur, wenn die Steuerpflichtigen innert 90 Tagen nach

Rechtskraft der letzten für die Verrechnung massgebenden Veranlagung oder bis

1. April 2002 bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich ein entsprechen-

des Gesuch einreichen. Auf Steuerrückerstattungen ist erst nach Ablauf von

30 Tagen seit Einreichung des Gesuchs, frühestens nach 30 Tagen seit Ablauf

des Verrechnungszeitraums ein Vergütungszins geschuldet.

3 Verluste und Gewinne, welche im Jahr 2001 erzielt wurden und die nach Ver-

rechnung gemäss Abs. 1 verbleiben, sind für die Verlustverrechnung nach § 119

Abs. 1 nicht mehr zu berücksichtigen, hingegen für die Berechnung des Ge-

samtgewinns nach § 120 Abs. 1.

4 Ist keine Verrechnung nach Abs. 1 vorzunehmen, richtet sich der Gesamtge-

winn aus den im Jahr 2000 erfolgten Veräusserungen nach dem bis

31. Dezember 2000 dauernden verkürzten Verrechnungszeitraum.

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6. Organisation und Verfahren

1 Steuern nach dem Steuergesetz vom 28. Oktober 1958 werden nach bisheri-

gem Recht festgesetzt und bezogen. Ausschliesslich neues Recht gilt hinsicht-

lich Haftungsverfügungen (§ 125 Abs. 2), Erlass (§§ 125 Abs. 3 und 194),

Geheimhaltungspflicht (§ 130), Akteneinsicht (§ 134), Gerichtsferien (§ 138

Abs. 1 Satz 2), Sicherstellung (§ 195) und Arrest (§ 196).

2 Todesfälle nach dem 31. Dezember 2000 unterliegen der Inventarpflicht.

3 Der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge-

richt gemäss § 168 unterliegen Entscheide des Verwaltungsgerichts, die gestützt

auf neues Recht ergehen.

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7. Nachsteuern und Steuerstrafen

1 Nachsteuern für vor dem 1. Januar 2001 verwirklichte Steuertatbestände

werden nach bisherigem Recht veranlagt.

2 Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

werden für vor dem 1. Januar 2001 verwirklichte Steuertatbestände nach bishe-

rigem Recht festgesetzt, wenn das neue Recht nicht milder ist. Verfahren, die

bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht

beendigt. Für Verfügungen und Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Geset-

zes eröffnet werden, bestimmen sich die Weiterziehbarkeit und das Verfahren vor

der nächsten Instanz nach neuem Recht.

3 Nachsteuer- und Steuerstraftatbestände verjähren nach neuem Recht, wenn die

Verjährung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht

eingetreten ist.

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8. Teilrevision 2005

1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2007

zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung. Vorbehalten bleiben Abs. 2 und 3.

2 Ausschliesslich neues Recht gilt hinsichtlich der §§ 130 Abs. 3 (Abschaffung

Steuerausweis), 131 Abs. 1 und 2 (Amtshilfe unter Steuerbehörden), 132

Abs. 1 und 3 (Amtshilfe anderer Behörden) sowie 186 Abs. 3 (Schlussrech-

nung).

3 Umstrukturierungen und Ersatzbeschaffungen, die nach Inkrafttreten der

§§ 20, 67, 68 Abs. 1a, 107 Bst. d bis f sowie 108 Abs. 1 Bst. c stattfinden,

richten sich nach neuem Recht.

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9. Teilrevision 2009

1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2010

zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung. Vorbehalten bleiben die Abs. 2

bis 4.

2 Für die Änderungen bei der Quellen- und Grundstückgewinnsteuer gilt das

Übergangsrecht der §§ 245 und 246 analog mit Stichtag 31. Dezember 2009.

3 § 177a findet auf Erbgänge Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2009

eröffnet werden.

4 Die Bestimmungen über die straflose Selbstanzeige (§§ 202 Abs. 3, 204

Abs. 4, 205 Abs. 4, 208a Abs. 1-4, 226 Abs. 3, 227 Abs. 3) gelten ab

1. Januar 2010 auch für bereits früher eingereichte und noch nicht rechtskräftig

beurteilte Selbstanzeigen.

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10. Teilrevision 2014

1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2015

zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.

2 Für die Änderungen bei der Quellensteuer und Grundstückgewinnsteuer gilt

das Übergangsrecht der §§ 245 und 246 analog mit Stichtag 31. Dezember

2014.

3 Die zeitliche Anwendbarkeit der Bestimmungen betreffend Mitarbeiterbeteili-

gungen (§§ 5 Abs. 2 Bst. b, 18, 18a bis 18d, 44a, 88 Abs. 2, 92 Abs. 1 Bst. d,

96 Abs. 1 und 2, 98a, 99, 147 Abs. 1 Bst. d) richtet sich nach den Ausfüh-

rungsvorschriften des Bundessteuerrechts.

4 Die Bestimmungen betreffend Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiter-

bildung (§§ 18 Abs. 2, 28 Abs. 1, 29 Abs. 2 Bst. f, 33 Abs. 3 Bst. g, 65 Abs. 1

Bst. g) und betreffend den Sozialabzug nach § 35 Abs. 1 Bst. d finden erstmals

auf die im Kalenderjahr 2016 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.

5 § 167 Abs. 1 und 2 finden auf alle verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwen-

dung, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen hängig sind.

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11. Teilrevision zur Finanzierung des Bahninfrastrukturfonds

Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die Steuerperiode 2017

Anwendung.

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12. Teilrevision 2019 betreffend Nachführung von Bundesrecht

1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2020

zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.

2 Für die Änderungen bei der Quellensteuer gilt das Übergangsrecht von § 245

analog mit Stichtag 31. Dezember 2020.

3 Für Steuerübertretungen, deren Verjährungsfristen für die Strafverfolgung vor

dem 1. Januar 2017 zu laufen begonnen haben oder die vor diesem Datum

rechtskräftig beurteilt worden sind, gilt das neue Verjährungsrecht, sofern dieses

milder ist als das bisherige Recht.

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13. Teilrevision 2019 betreffend Umsetzung des Bundesgesetzes

über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung vom

28. September 2018 (STAF)

a) Anwendung des neuen Rechts

Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2020 zu

Ende gehende Steuerperiode Anwendung.

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b) Step-up

1 Wurden juristische Personen nach §§ 75 f. des bisherigen Rechts besteuert, so

werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven ein-

schliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steu-

erbar gewesen wären, im Fall ihrer Realisation innert der nächsten fünf Jahre

gesondert zu einem Satz von 0.4 Prozent besteuert.

2 Die von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven ein-

schliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts werden von der kantonalen

Steuerverwaltung geprüft und mittels Verfügung festgesetzt.

3 Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen

Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach §§ 75 f. des bisherigen Rechts

aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach

§ 65d einbezogen.

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c) Ausgleichsfinanzierung

1 Der Kanton ersetzt den Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden während

zwölf Jahren ab Inkrafttreten der Teilrevision 2019 die Steuermindereinnahmen,

die diesen durch die Senkung der Steuersätze bei der Gewinn- und Minimal-

steuer (§§ 71 Abs. 1, 72 Abs. 1 und 82 Abs. 1) entstehen.

2 In den ersten zehn Jahren werden die Steuermindereinnahmen vollumfänglich,

im elften und zwölften Jahr zu zwei Dritteln bzw. zu einem Drittel ausgeglichen.

Die Steuermindereinnahmen werden für jeden Bezirk, jede Gemeinde und

Kirchgemeinde und jedes Ausgleichsjahr separat ermittelt.

3 Die Steuermindereinnahmen werden aufgrund der Steuerfüsse 2019 berech-

net. Sie entsprechen der Differenz zwischen den Steuereinnahmen aufgrund der

nach Inkrafttreten der Teilrevision 2019 geltenden Steuersätze und denjenigen,

die bei Anwendung der davor geltenden Steuersätze erzielt worden wären. Auf

Substratwachstum aufgrund des Übergangs der bisherigen Statusgesellschaften

in die ordentliche Besteuerung wird kein Ausgleich gewährt.

4 Als Bemessungsgrundlage gelten der steuerbare Gewinn und das steuerbare

Kapital desjenigen Jahres (Bemessungsjahr), welches dem jeweiligen Aus-

gleichsjahr um vier Jahre vorausgeht.

5 Der Ausgleich wird mit dem ab Inkrafttreten der Teilrevision 2019 dem Kanton

zusätzlich zur Verfügung stehenden Anteil an der direkten Bundessteuer finan-

ziert.

6 Das Finanzdepartement zahlt den in Abs. 1 aufgeführten Gemeinwesen die

Ausgleichsbeträge jährlich in zwei Raten per 31. März und 30. September aus.

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14. Teilrevision 2020 betreffend Entlastung untere und mittlere

Einkommen

Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die Steuerperiode 2022

Anwendung.

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15. Teilrevision 2025 betreffend Nachführung von Bundesrecht,

Entlastungsmassnahmen und Ausgleich der kalten Progression

1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2026

zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.

2 Für die Änderungen bei der Grundstückgewinnsteuer gilt das Übergangsrecht

von § 246 analog mit Stichtag 31. Dezember 2025.

3 § 38 Abs. 1 findet Anwendung auf alle Kapitalleistungen, die nach dem

31. Dezember 2025 fällig werden.

4 §§ 186 Abs. 2 und 193 finden Anwendung auf alle nach dem 31. Dezember

2025 bezahlten Steuern.

5 Der Ausgleich der kalten Progression erfolgt erstmals auf den 1. Januar 2029

nach neuem Recht. Ausgeglichen wird die Indexveränderung ab 1. Januar 2026.

D. Änderung bisherigen Rechts

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Steuergesetz

§ 36 Abs. 2a in der Fassung vom 23. November 2005 findet in der Steuerperio-

de 2010 zusätzlich Anwendung auf Dividenden aus Genossenschaften. Es gelten

die gleichen Voraussetzungen wie für Dividenden aus Kapitalgesellschaften.

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– 258

E. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

§ 259

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Es tritt nach Annahme in der Volksabstimmung am 1. Januar 2001 in Kraft.230

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

1 GS 19-492 mit Änderungen vom 7. Februar 2001 (Finanzausgleichsgesetz, GS 20-43), vom

23. November 2005 (GS 21-40), vom 15. Februar 2006 (Rechtspflegeerlasse, GS 21-61d), vom

24. Oktober 2007 (VRP, GS 21-148b), vom 18. März 2009 (GS 22-61), vom 18. November

2009 (Justizverordnung, GS 22-82p) vom 14. September 2011 (Einführungsgesetz zum schwei-

zerischen Zivilgesetzbuch, GS 23-14c), vom 12. Dezember 2012 (Verordnung über den Feuer-

schutz, GS 23-61b), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS

23-80f), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom

21. Mai 2014 (GS 24-8), vom 30. Juni 2016 (KRB über die Förderung und Finanzierung des

öffentlichen Verkehrs, GS 24-77b), vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25-10c), vom 14. März

2018 (PBG, GS 25-23a), vom 22. Mai 2019 (STAF, GS 25-51), vom 22. Mai 2019 (Nachfüh-

rung von Bundesrecht, GS 25-52), vom 16. Dezember 2020 (Gegenvorschlag Mittelstandsinitiati-

ve, GS 26-39), vom 25. Oktober 2023 (Gesetz über den Finanzausgleich, GS 27-19c) und vom

21. Mai 2025 (GS 27-64).

2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. September 2000 mit 30 569 Ja gegen 6972

Nein (Abl 2000 1529).

Die Änderung vom 23. November 2005 wurde in der Volksabstimmung vom 12. Februar 2006

mit 22 251 Ja gegen 10 783 Nein angenommen (Abl 2006 275).

Die Änderung vom 18. März 2009 wurde in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 mit 24 452

Ja gegen 11 595 Nein angenommen (Abl 2009 1140).

Die Änderung vom 21. Mai 2014 wurde in der Volksabstimmung vom 28. September 2014 mit

26 921 Ja gegen 18 531 Nein angenommen (Abl 2014 2228).

3 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 18. März 2009.

4 Abs. 2 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019.

5 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 22. Mai 2019; Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom und Bst. h

neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisherige Bst. b bis f werden zu Bst. c bis g.

6 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

7 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

8 Abs. 3 in der Fassung vom 14. September 2011.

9 Neu eingefügt am 23. November 2005.

10 Überschrift in der Fassung vom 18. März 2009.

11 Neu eingefügt am 18. März 2009.

12 SR 951.31.

13 Abs. 1 und 4 in der Fassung vom und Abs. 2a neu eingefügt am 23. November 2005.

14 Abs. 3 neu eingefügt am 23. November 2005.

15 Fassung vom 21. Mai 2014.

16 Neu eingefügt am 21. Mai 2014.

17 Neu eingefügt am 18. März 2009.

18 SR 192.12.

19 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 21. Mai 2014 (Abs. 2 gültig ab 1.

Januar 2016).

20 Neu eingefügt am 21. Mai 2014.

21 Neu eingefügt am 21. Mai 2014.

22 Neu eingefügt am 21. Mai 2014.

23 Neu eingefügt am 21. Mai 2014.

24 Abs. 4 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

25 Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009, Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2005.

26 Neu eingefügt am 18. März 2009.

27 Neu eingefügt am 21. Mai 2014.

28 Überschrift und Abs. 1 Bst. e sowie Abs. 3 (neu) in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1

Bst. c und Abs. 1a in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 22. Mai 2019.

29 Neu eingefügt am 22. Mai 2019, bisheriger § 21a wird zu § 21b; Abs. 1 in der Fassung vom

21. Mai 2025.

30 Neu eingefügt am 18. März 2009 (als § 21a); Überschrift und Abs. 1 Bst. b in der Fassung

vom 22. Mai 2019.

31 Abs. 3 in der Fassung vom 25. September 2013.

32 Abs. 4 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

33 SR 221.229.1.

34 SR 961.01.

35 Bst. e aufgehoben am 22. Mai 2019, bisheriger Bst. f wird zu Bst. e.

36 Bst. i in der Fassung vom und Bst. j neu eingefügt am 22. Mai 2019; Bst. e bis g in der

Fassung vom und Bst. k und l neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisherige Bst. g bis j werden zu

Bst. h bis k.

37 SR 935.51.

38 SR 837.2.

39 Abs. 1 Bst. a und c in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 30. Juni 2016, bisheriger

Abs. 4 wird zu Abs. 3.

40 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2014

(gültig ab 1. Januar 2016).

41 Abs. 2 Bst. f neu eingefügt am 21. Mai 2014 (gültig ab 1. Januar 2016); Abs. 3, 4 und 5 in

der Fassung vom und Abs. 6 neu eingefügt am 22. Mai 2019, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 6;

Abs. 6 in der Fassung vom, Abs. 2 Bst. g und Abs. 7 neu eingefügt am 21. Mai 2025.

42 Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009.

43 Abs. 2 Bst. a in der Fassung vom 22. Mai 2019.

44 Abs. 1 Bst. d sowie Abs. 3 Bst. a und b in der Fassung vom und Abs. 3 Bst. c neu eingefügt

am 23. November 2005; Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 2 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 3

Bst. d bis g neu eingefügt am 21. Mai 2014; Abs. 1 Bst. b und g, Abs. 3 Bst. e bis g in der

Fassung vom 21. Mai 2025.

45 SR 161.1.

46 Bst. b aufgehoben am 21. Mai 2014, Bst. c bis e werden zu Bst. b bis d (gültig ab 1. Januar

2016).

47 Abs. 1 Bst. f in der Fassung vom und Abs. 1a neu eingefügt am 16. Dezember 2020; Abs. 1

Bst. a bis e in der Fassung vom 21. Mai 2025.

48 Abs. 2a aufgehoben am 18. März 2009; Überschrift in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben

am 21. Mai 2014; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3.

49 Neu eingefügt am 21. Mai 2014; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

50 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

51 Überschrift in der Fassung vom 22. Mai 2019; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

52 Neu eingefügt am 18. März 2009; Abs. 2 in der Fassung vom 22. Mai 2019.

53 SR 822.41.

54 Neu eingefügt am 18. März 2009.

55 Abs. 3 in der Fassung vom 18. März 2009.

56 Abs. 3 in der Fassung vom 25. September 2013.

57 Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009.

58 Neu eingefügt am 21. Mai 2014.

59 Fassung vom 23. November 2005; bisheriger Abs. 2 aufgehoben; Überschrift in der Fassung

vom 21. Mai 2014.

60 Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 Bst. a und b in der Fassung vom 21. Mai

2014.

61 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2014.

62 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 21. Mai 2025.

63 Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 23. November 2005.

64 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

65 SR 951.31.

66 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 22. Mai 2019.

67 Abs. 3 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

68 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom und Abs. 2a neu eingefügt am 23. November 2005.

69 Abs. 1 Bst. h und i (neu) in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 Bst. j neu eingefügt am

und Abs. 2 aufgehoben am 21. Mai 2014.

70 Abs. 1 Bst. c und e in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 3 in der Fassung vom 21. Mai

2025.

71 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 23. November 2005; Abs. 1

Bst. g neu eingefügt am 21. Mai 2014 (gültig ab der im Kalenderjahr 2016 zu Ende gehenden

Steuerperiode); Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. h und Abs. 3 neu eingefügt am 21. Mai

2025.

72 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

73 SR 420.1.

74 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

75 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

76 SR 0.232.142.2.

77 SR 232.14.

78 SR 231.2.

79 SR 232.16.

80 SR 812.21.

81 SR 910.1.

82 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

83 Überschrift in der Fassung vom 22. Mai 2019.

84 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und Abs. 3 bis 5 neu eingefügt am 23. November 2005;

Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019.

85 Abs. 1 und 1a in der Fassung vom 18. März 2009; Überschrift in der Fassung vom 22. Mai

2019.

86 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

87 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

88 Abs. 3 in der Fassung vom 18. März 2009; Überschrift in der Fassung vom 22. Mai 2019.

89 Überschrift in der Fassung vom 22. Mai 2019.

90 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 22. März 2019.

91 Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019; Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

92 Fassung vom 18. März 2009.

93 Abs. 1 und 5 Bst. b in der Fassung vom 18. März 2009; Überschrift in der Fassung vom 22.

Mai 2019; Abs. 7 neu eingefügt am 21. Mai 2025.

94 SR 952.0.

95 Aufgehoben am 22. Mai 2019.

96 Aufgehoben am 22. Mai 2019.

97 Aufgehoben am 22. Mai 2019.

98 Fassung vom 18. März 2009.

99 Fassung vom 22. Mai 2019.

100 Abs. 2 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019.

101 Fassung vom 18. März 2009.

102 Überschrift und Abs. 1 Ingress sowie Bst. a in der Fassung vom 18. März 2009.

103 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vom und Abs. 5 neu eingefügt am 22. Mai 2019, bisheriger Abs.

4 wird zu Abs. 5.

104 Aufgehoben am 22. Mai 2019.

105 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisheriger Abs. 2 wird

zu Abs. 3.

106 Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu einge-

fügt am 21. Mai 2025, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3.

107 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).

108 Abs. 2 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).

109 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021); Abs. 2

aufgehoben am 21. Mai 2025.

110 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar

2021).

111 Aufgehoben am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).

112 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 21. Mai 2014; Überschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst.

d, Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).

113 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).

114 Neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).

115 Neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021); Abs. 3 in der Fassung vom 21.

Mai 2025.

116 Gliederungstitel in der Fassung vom 22. Mai 2019.

117 Abs. 2 neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021); Abs. 1 Bst. a und b, Abs.

2 Bst. a und b in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. c neu eingefügt am 21. Mai 2025.

118 Abs. 2 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig

ab 1. Januar 2021).

119 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2014; Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab

1. Januar 2021).

120 Neu eingefügt am 21. Mai 2014.

121 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).

122 Neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).

123 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019

(gültig ab 1. Januar 2021); Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

124 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019; Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai

2025.

125 Gliederungstitel in der Fassung vom 22. Mai 2019.

126 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 22. Mai 2019 (gültig

ab 1. Januar 2021).

127 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).

128 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

129 Bst. d in der Fassung vom und Bst. e und f aufgehoben am 23. November 2005.

130 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 21. Mai 2025.

131 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

132 Aufgehoben am 21. Mai 2025.

133 Bst. d in der Fassung vom 18. März 2009.

134 Abs. 1 Bst. f und Abs. 1a neu eingefügt am 18. März 2009; Abs. 1 Bst. g neu eingefügt am

14. März 2018.

135 SRSZ 400.100.

136 Abs. 4 in der Fassung vom 18. März 2009.

137 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2014.

138 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2005.

139 Abs. 2 in der Fassung vom 24. Oktober 2007; Abs. 3 neu eingefügt am 25. Oktober 2017.

140 Neu eingefügt am 21. Mai 2025.

141 Neu eingefügt am 21. Mai 2025.

142 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 23. November 2005; Überschrift in der Fassung vom 21.

Mai 2025.

143 Abs. 3 am 23. November 2005 aufgehoben; Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

144 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2005; Abs. 2 aufgehoben am 21. Mai 2025.

145 Neu eingefügt am 21. Mai 2025.

146 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 21. Mai 2025.

147 Neu eingefügt am 21. Mai 2025.

148 Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2025.

149 Überschrift, Abs. 3 und 4 in der Fassung vom, Abs. 5 neu eingefügt am 21. Mai 2025,

bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 4 und 5.

150 Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2025.

151 Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

152 Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019; Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2025.

153 Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2025.

154 Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2025.

155 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

156 Überschrift, Abs. 1 bis 5 in der Fassung vom, Abs. 6 neu eingefügt am 21. Mai 2025, bishe-

riger Abs. 5 wird zu Abs. 6.

157 Abs. 2 in der Fassung vom 22. Mai 2019; Überschrift in der Fassung vom, Abs. 3 neu einge-

fügt am 21. Mai 2025.

158 Abs. 3 in der Fassung vom 23. November 2005; Abs. 3 Satz 2 in der Fassung vom 21. Mai

2014.

159 Abs. 1 Bst. b, d und e in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. f neu eingefügt am 21. Mai 2025,

bisheriger Bst. e wird zu Bst. f.

160 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

161 Abs. 1 Bst. d neu eingefügt am 21. Mai 2014; Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom, Bst. e bis g

neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisheriger Bst. c wird zu Bst. d und bisheriger Bst. d wird zu

Bst. f, Abs. 3 aufgehoben am 21. Mai 2025.

162 SR 642.11.

163 Neu eingefügt am 1. Mai 2025.

164 Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009.

165 Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021); Abs. 1 und 2 in der

Fassung vom 21. Mai 2025.

166 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 21 Mai 2025, bisheriger Abs. 2

wird zu Abs. 3.

167 Abs. 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021); Abs. 1 und 2 in der

Fassung vom 21. Mai 2025.

168 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

169 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

170 Fassung vom 21. Mai 2014.

171 Fassung vom 18. März 2009.

172 Abs. 1 Bst. d neu eingefügt am, Abs. 3 aufgehoben am 21. Mai 2025.

173 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 21. Mai 2025.

174 Überschrift in der Fassung vom 18. März 2009.

175 Abs. 2a neu eingefügt am 18. März 2009.

176 Neu eingefügt am 18. März 2009.

177 Abs. 4 in der Fassung vom 14. September 2011.

178 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisheriger Abs. 3

wird zu Abs. 4.

179 Abs. 3 in der Fassung vom 23. November 2005; Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 4 neu

eingefügt am 21. Mai 2025; bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.

180 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

181 Neu eingefügt am 21. Mai 2025.

182 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

183 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 21. Mai 2025.

184 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom, Abs. 4 und 5 aufgehoben am 22. Mai

2019.

185 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

186 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

187 SR 281.1.

188 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

189 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

190 Abs. 1 aufgehoben am 25. Oktober 2023, bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 1 und 2.

191 Abs. 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 18. März 2009.

192 Abs. 4 neu eingefügt am 18. März 2009.

193 Abs. 4 neu eingefügt am 18. März 2009.

194 Aufgehoben am 23. November 2005.

195 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

196 Überschrift in der Fassung vom 18. März 2009.

197 Neu eingefügt am 18. März 2009.

198 SR 221.301

199 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019.

200 Überschrift in der Fassung vom 18. März 2009.

201 Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009.

202 Abs. 3 neu eingefügt am 18. März 2009.

203 Abs. 3 aufgehoben am 18. März 2009.

204 Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 18. März 2009.

205 Fassung vom 18. November 2009.

206 Fassung vom 18. März 2009.

207 Abs. 3 neu eingefügt am 18. März 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019.

208 Abs. 3 neu eingefügt am 18. März 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019.

209 Fassung vom 22. Mai 2019.

210 Abs. 2 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

211 Aufgehoben am 25. September 2013.

212 Fassung vom 22. Mai 2019.

213 AS 2000 677.

214 GS 13-399.

215 Abs. 3 in der Fassung vom 18. März 2009.

216 Neu eingefügt am 23. November 2005.

217 Neu eingefügt am 18. März 2009; Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2014.

218 Neu eingefügt am 21. Mai 2014; Abs. 2 und 4 in der Fassung vom 22. Mai 2019.

219 Neu eingefügt am 30. Juni 2016.

220 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

221 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

222 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

223 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

224 Neu eingefügt am 16. Dezember 2020.

225 Neu eingefügt am 21. Mai 2025.

226 Fassung vom 18. März 2009.

227 Aufgehoben am 23. November 2005.

228 Gliederungstitel in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

229 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

230 Änderungen vom 7. Februar 2001 am 1. Januar 2002 (Abl 2001 970); vom 23. November

2005, §§ 20, 67, 68 Abs. 1a, 107 Bst. d - f und 108 Abs. 1 Bst. c am 1. März 2006 und die

übrigen Bestimmungen am 1. Januar 2007 (Abl 2005 1937 bzw. Abl 2006 275); vom 15.

Februar 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2090), vom 24. Oktober 2007 am 1. Januar 2009

(Abl 2008 2697), vom 18. März 2009 teilweise am 1. Januar 2010 und die §§ 20a, 21 Abs. 3,

30 Abs. 1, 35 Abs. 1 Bst. e, 36 Abs. 3, 39b, 64 Abs. 1 Bst. e, 68 Abs. 1 und 1a, 74 Abs. 1 und

5 Bst. b sowie die Aufhebung von § 36 Abs. 2a am 1. Januar 2011 (Abl 2009 706 und Abl 2009

2934), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 14. September

2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962), vom 12. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl

2013 813), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember

2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 21. Mai 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014

1266), vom 30. Juni 2016 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 2674), vom 25. Oktober 2017 am 1.

Juli 2018 (Abl 2018 498), vom 14. März 2018 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 1491), vom 22. Mai

2019 am 1. Januar 2020 (STAF, Abl 2019 1256), vom 22. Mai 2019 am 1. Januar 2020

(Nachführung von Bundesrecht, Abl 2019 1267), vom 16. Dezember 2020 am 1. Januar 2022

(Abl 2021 1107), vom 25. Oktober 2023 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 1044) und vom 21. Mai

2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 1327) in Kraft getreten.

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