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Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
Der uralte souveräne Kanton Schwyz schliesst sich gänzlich unter nachstehen-
den Bedingungen an das Bistum Chur an und anerkennt desselben wirklich
lebenden Bischof, welcher sich hiezu unter Vorbehalt der Genehmigung des
Heiligen Vaters bereit erklärt.
Da hiedurch die oberhirtliche Beschwerde des jeweiligen Bischofs von Chur
bedeutend vermehrt wird, so verpflichtet sich der Kanton Schwyz, jährlich dem-
selben zu einiger Entschädigung die Summe von 1005 Schweizerfranken, 4
Batzen, 3 Rappen jedesmal bar, frei und ohne den mindesten Abzug in seiner
Residenz zu entrichten.
Dem Kanton Schwyz werden zwei auswärtige (forenses) Domherren zugeteilt,
welche gleiche Rechte und Privilegien geniessen, wie die alten Domherren fo-
renses und werden vorzüglich auch zur Wahl eines Bischofs mit gleichem Sitz-
und Stimmrechte wie die alten Domherren einberufen werden. Jedem dieser
zwei Domherren wird der Kanton 240 Schweizerfranken, zusammen 480 solcher
3 jährlich aussetzen. Er wird überdies jährlich 480 Schweizerfranken für
Franken,
arme Seminaristen seines Kantons verwenden.
Zur Sicherheit vorgenannter Stiftung wird der Kanton Schwyz einen entspre-
5 hiesiger Kantonswährung, ganz sicher
chenden Fonds, nämlich 35000 Gulden
und frei von jeder Beschwerde aussetzen, wovon das Eigentum der Kirche gehö-
ren solle.
Die Regierung des h. Standes Schwyz wird von einem jeweiligen Bischofe er-
sucht und sie übernimmt unter folgenden Bedingnissen und Voraussetzungen
die Besorgung und Verwaltung des Fonds
a) dass dieser Fonds als Kirchengut und ein derselben zugehöriges Eigentum
erklärt und anerkannt werde;
b) dass die in dem Konkordat deutlich bezeichneten Summen zu den durch
eben dieses Konkordat bestimmten Zwecken, als nämlich: an die bischöfli-
che Tafel Fr. 1005, Batzen 4, Rappen 3, an zwei Chorherren Fr. 480 und zu
Unterstützung schwyzerischer Seminaristen Fr. 480, zusammen 1965 Fran-
ken, 4 Batzen, 3 Rappen alljährlich genau verwendet, in keinem Fall vorent-
halten oder entzogen werden sollen;
c) dass dem Bischofe, oder wen er immer dazu beauftragen möchte, auf je-
desmaliges Verlangen Einsicht der Rechnungen und Prüfung zustehen und
vorbehalten sein solle;
d) dass der Fonds selbst niemals und unter keinem Vorwande ausser den Kan-
ton Schwyz gezogen werden solle.
Die Regierung verpflichtet sich, die für die bischöfliche Tafel bestimmte Summe
von Fr. 1005, Batzen 4 und Rappen 3 und die für zwei Domherren ausgesetzte
Summe von Fr. 480 jährlich auf St.-Martinstag, und zwar die erste frei und bar
in der bischöflichen Residenz, die andern in den Wohnungen der hochwürdigen
Herren Domherren zu entrichten. Sie wird die zur Unterstützung der Seminari-
sten bestimmten Fr. 480.- in den hiezu schicklichen Zeitpunkten des Jahres
ausbezahlen.
Da die Kantonsregierung die Umstände und Bedürfnisse ihrer Angehörigen,
welche als Zöglinge des geistlichen Standes ins Seminar treten, am besten
kennt, so wird auch dieselbe die Seminaristen ihres Kantons bezeichnen, wel-
chen diese Unterstützung und auch in welchem Masse jedem zukommen solle.
Wenn der Fall eintritt, dass in einem Jahr kein Seminarist wäre, der eine solche
Unterstützung bedürfte, so wird die Regierung den obigen hiefür bestimmten
Betrag aufbewahren und den zuerst folgenden bedürftigen Seminaristen ihres
Kantons ausbezahlen.
Den geistlichen Zöglingen des Kantons Schwyz solle die notwendige Teilnahme
an der Seminarbildung, ihr Aufenthalt und Unterhalt im Seminar auf möglichst
billige Weise gestattet, auch in Hinsicht auf zulässige Verkürzung der Zeit und
Fortsetzung der Studien nach Umständen, so viel es dem Hauptzwecke unbe-
schadet geschehen kann, Rücksicht getragen und daherige Empfehlungen der
Regierung beachtet werden.
Es solle in dem Kanton Schwyz ein bischöflicher Kommissar, den die Regierung
dafür empfehlen wird, und für den Bezirk March wie bisher, mit Beibehaltung
des dortigen Priesterkapitels und Dekans, noch ein Subkommissar ernannt und
nebst den unter Konstanz und bisher gehabten Vollmachten noch mit mehrern
wünschbaren und zulässigen versehen werden, worunter bekanntlich auch die
Aufnahme der Examina ad Diaconatum et Presbyteratum, sowie ad obtinendam
curam, wie auch die Annahme des von dem Geistlichen bei Antretung einer
Pfründe zu leistenden Juraments.
Über die Wünsche
a) dass die unter Konstanz gehabte und stets geübte Liturgie, die im konstanzi-
schen Rituale bestandenen casus reservati und hiebei geübte Bevollmächti-
gung der bischöflichen Kommissarien beibehalten werden;
b) für Beibehaltung der bisher unter Konstanz genossenen Exemptionen und
Freiheiten der Geistlichkeit, benanntlich auch in bezug auf Episkopalsteu-
ern, und
c) für Nichtvermehrung der unter Konstanz bezahlten Taxen für die Admissio-
nen, Fortdauer der von den vorigen Ordinariaten erteilten Admissionen,
möglichst zulässige Ausdehnung der Dauer der Gewalt des Beichtstuhles
usw.,
befriedigt sich der Kanton Schwyz mit der Erklärung Seiner bischöflichen Gna-
den des Fürstbischofs, dass das Ordinariat zu Einführung bedeutender Erneue-
rungen oder Beschwerden nicht geneigt sei und wenn die notwendige Uniformi-
tät etwas Ähnliches da oder dort erheischen sollte, es nur im Einverständnisse
mit der Regierung und mit aller Mässigkeit geschehen solle.
Der Kanton Schwyz findet auch über das doppelte Verlangen
1. «Aufrechthaltung der in verschiedenen Zeiten von der konstanzischen Kuria
diesem Kanton bewilligten und erteilten Dekrete in bezug auf Eheverspre-
chungen», und
2. «volle und ungehinderte Anwendung der Landesgesetze über Beschränkung
und Verhinderung unüberlegter Ehen und über Kopulation fremder Perso-
nen,»
volle Beruhigung in der Erklärung Seiner bischöflichen Gnaden des Fürstbi-
schofs, dass das Ordinariat, weit entfernt, unüberlegte Ehen oder solche, wo das
physische und moralische Wohl und die Erziehung gefährdet werden, zu beför-
dern, alle jene Beschränkungen, die von Staats wegen angeordnet und von der
Kirche, welcher nach dem Ausspruche des tridentinischen Kirchenrats die Ma-
trimonialgegenstände unterliegen, gebilligt sind, gerne in Kräften lassen werde.
Der gemeldete Kanton Schwyz behält sich seine bisherigen Rechte, Herkommen,
Freiheiten, Privilegien und wohlhergebrachten Übungen in kirchlichen Sachen,
wie er solche unter den Bischöfen von Konstanz und bis auf diesen Tag genos-
sen hat, feierlich vor und dieselben bleiben anerkannt, und Seine bischöflichen
Gnaden der Fürstbischof geben die beruhigende Erklärung: Was rechtmässig
erworben, was von einem Ordinariat geltend erteilt, jure vel consuetudine legali
gestattet und geübt worden, werde kein Bischof dem h. Stande zu entreissen
oder zu ändern verlangen.
Der Kanton Schwyz wird übrigens der gleichen oberhirtlichen Sorgfalt, der glei-
chen Behandlung und Verhältnisse genössig, welche die Bischöfe von Chur ihren
ältern Bistumsangehörigen angedeihen lassen; derselbe wird anbei auch seiner-
seits nach frommer Väter Sitte alles gerne beitragen, was des Bischofs Sorge für
das SeelenheiI der ihm anvertrauten Christen erleichtern und zum grossen,
wohltätigen Ziele führen kann.
1 RGS I-84.
2 Nach geltender Währung Fr. 1436.30 (vergl. GS 15-245).
3 Nach geltender Währung Fr. 342.85. Mit RRB Nr. 3430 vom 11. Dezember 1954 gewährte der
Regierungsrat ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den beiden bischöflichen Kommissaren
einen jährlichen Beitrag von je Fr. 300.-.
4 Nach geltender Währung Fr. 685.70.
5 Nach geltender Währung Fr. 61537.-.
6 Vergl. Noten 2-4.
7 Vergl. Noten 2-4.
8 Überholt.
9 Überholt.