§ 4 Verordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich (FAV), vom 11. Juni 2024
§ 4 Verordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich (FAV), vom 11. Juni 2024
Strukturbeiträge
a) Voraussetzungen
1 Eine Gemeinde hat eine unterdurchschnittliche Bevölkerungszahl nach § 11
Abs. 1 Bst. a des Gesetzes, wenn diese unterhalb des arithmetischen Durch-
schnitts der Einwohnerzahl aller Gemeinden der Bemessungsjahre des Lastenaus-
gleiches gemäss § 14 Abs. 2 des Gesetzes liegt.
2 Unzumutbare, strukturbedingte Belastungen nach § 11 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes
ergeben sich insbesondere, wenn
a) zur Aufgabenerfüllung verwendete Spezialfinanzierungen mit verhältnismässi-
gen Massnahmen nicht ausgeglichen werden können;
b) sich ein bedeutender Mehraufwand zur Erfüllung notwendiger Kernaufgaben
ergibt;
c) sich mehrjährige und bedeutende Aufwandüberschüsse abzeichnen;
d) künftige Aufwandüberschüsse zu im kantonalen Vergleich überproportionalen
Steuerfusserhöhungen oder hoher Nettoverschuldung führen.