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154.111 FAV CH-SZ

§ 4 Verordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich (FAV), vom 11. Juni 2024

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 154 Finanzausgleich
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§ 4 Verordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich (FAV), vom 11. Juni 2024

Strukturbeiträge

a) Voraussetzungen

1 Eine Gemeinde hat eine unterdurchschnittliche Bevölkerungszahl nach § 11

Abs. 1 Bst. a des Gesetzes, wenn diese unterhalb des arithmetischen Durch-

schnitts der Einwohnerzahl aller Gemeinden der Bemessungsjahre des Lastenaus-

gleiches gemäss § 14 Abs. 2 des Gesetzes liegt.

2 Unzumutbare, strukturbedingte Belastungen nach § 11 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes

ergeben sich insbesondere, wenn

a) zur Aufgabenerfüllung verwendete Spezialfinanzierungen mit verhältnismässi-

gen Massnahmen nicht ausgeglichen werden können;

b) sich ein bedeutender Mehraufwand zur Erfüllung notwendiger Kernaufgaben

ergibt;

c) sich mehrjährige und bedeutende Aufwandüberschüsse abzeichnen;

d) künftige Aufwandüberschüsse zu im kantonalen Vergleich überproportionalen

Steuerfusserhöhungen oder hoher Nettoverschuldung führen.

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