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§ 3 Verordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich (FAV), vom 11. Juni 2024

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 154 Finanzausgleich
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§ 3 Verordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich (FAV), vom 11. Juni 2024

Berechnung

1 Die Indizes für den soziodemografischen Lastenausgleich und den geografisch-

topografischen Lastenausgleich werden aus den Indikatoren nach § 2 mittels statis-

tischer Hauptkomponentenanalyse und den standardisierten Indikatoren berechnet.

2 Die Zuteilung der Dotation erfolgt proportional nach der mit den positiven Indizes

gewichteten Einwohnerzahl.

III. Strukturerhalt

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