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§ 2 Verordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich (FAV), vom 11. Juni 2024

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 154 Finanzausgleich
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§ 2 Verordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich (FAV), vom 11. Juni 2024

Datengrundlagen

1 Die Datengrundlagen zur Bemessung der Indikatoren des Lastenausgleichs ge-

mäss § 9 Abs. 2 des Gesetzes sind

a) Geodaten des Bundesamtes für Landestopografie zur Berechnung der durch-

schnittlichen Höhe der Siedlungsfläche;

b) die Bevölkerungs- und Arealstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Be-

rechnung der Bevölkerungsdichte, indem die ständige Wohnbevölkerung

durch die Gemeindefläche dividiert wird;

c) die Bevölkerungs- und Arealstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Be-

rechnung der Verkehrsfläche pro Einwohner, indem die Verkehrsfläche durch

die Einwohnerzahl dividiert wird;

d) die Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der

Einwohnerzahl;

e) die Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der

Jugendquote, indem die Anzahl Einwohner im Alter von 5 bis 14 Jahren durch

die Einwohnerzahl dividiert wird;

f) die Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der

Altersquote, indem die Anzahl Einwohner im Alter über 80 Jahren durch die

Einwohnerzahl dividiert wird;

g) die Bevölkerungs- und Sozialhilfestatistik des Bundesamtes für Statistik zur

Berechnung der Sozialhilfequote, indem die Anzahl Einwohner, welche von

der Sozialhilfe unterstützt werden, durch die Einwohnerzahl dividiert wird.

2 Die Indikatoren «Höhe der Siedlungsfläche pro Einwohner», «Bevölkerungs-

dichte», «Verkehrsfläche» und «Einwohnerzahl» der Gemeinde werden mittels

natürlichem Logarithmus transformiert.

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