§ 2 Verordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich (FAV), vom 11. Juni 2024
§ 2 Verordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich (FAV), vom 11. Juni 2024
Datengrundlagen
1 Die Datengrundlagen zur Bemessung der Indikatoren des Lastenausgleichs ge-
mäss § 9 Abs. 2 des Gesetzes sind
a) Geodaten des Bundesamtes für Landestopografie zur Berechnung der durch-
schnittlichen Höhe der Siedlungsfläche;
b) die Bevölkerungs- und Arealstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Be-
rechnung der Bevölkerungsdichte, indem die ständige Wohnbevölkerung
durch die Gemeindefläche dividiert wird;
c) die Bevölkerungs- und Arealstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Be-
rechnung der Verkehrsfläche pro Einwohner, indem die Verkehrsfläche durch
die Einwohnerzahl dividiert wird;
d) die Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der
Einwohnerzahl;
e) die Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der
Jugendquote, indem die Anzahl Einwohner im Alter von 5 bis 14 Jahren durch
die Einwohnerzahl dividiert wird;
f) die Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der
Altersquote, indem die Anzahl Einwohner im Alter über 80 Jahren durch die
Einwohnerzahl dividiert wird;
g) die Bevölkerungs- und Sozialhilfestatistik des Bundesamtes für Statistik zur
Berechnung der Sozialhilfequote, indem die Anzahl Einwohner, welche von
der Sozialhilfe unterstützt werden, durch die Einwohnerzahl dividiert wird.
2 Die Indikatoren «Höhe der Siedlungsfläche pro Einwohner», «Bevölkerungs-
dichte», «Verkehrsfläche» und «Einwohnerzahl» der Gemeinde werden mittels
natürlichem Logarithmus transformiert.