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Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Datengrundlagen
Zur Berechnung des Ressourcenpotenzials pro Einwohner wird die kantonale Ein-
wohnerstatistik des Amtes für Wirtschaft verwendet.
II. Lastenausgleich
Datengrundlagen
1 Die Datengrundlagen zur Bemessung der Indikatoren des Lastenausgleichs ge-
mäss § 9 Abs. 2 des Gesetzes sind
a) Geodaten des Bundesamtes für Landestopografie zur Berechnung der durch-
schnittlichen Höhe der Siedlungsfläche;
b) die Bevölkerungs- und Arealstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Be-
rechnung der Bevölkerungsdichte, indem die ständige Wohnbevölkerung
durch die Gemeindefläche dividiert wird;
c) die Bevölkerungs- und Arealstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Be-
rechnung der Verkehrsfläche pro Einwohner, indem die Verkehrsfläche durch
die Einwohnerzahl dividiert wird;
d) die Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der
Einwohnerzahl;
e) die Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der
Jugendquote, indem die Anzahl Einwohner im Alter von 5 bis 14 Jahren durch
die Einwohnerzahl dividiert wird;
f) die Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der
Altersquote, indem die Anzahl Einwohner im Alter über 80 Jahren durch die
Einwohnerzahl dividiert wird;
g) die Bevölkerungs- und Sozialhilfestatistik des Bundesamtes für Statistik zur
Berechnung der Sozialhilfequote, indem die Anzahl Einwohner, welche von
der Sozialhilfe unterstützt werden, durch die Einwohnerzahl dividiert wird.
2 Die Indikatoren «Höhe der Siedlungsfläche pro Einwohner», «Bevölkerungs-
dichte», «Verkehrsfläche» und «Einwohnerzahl» der Gemeinde werden mittels
natürlichem Logarithmus transformiert.
Berechnung
1 Die Indizes für den soziodemografischen Lastenausgleich und den geografisch-
topografischen Lastenausgleich werden aus den Indikatoren nach § 2 mittels statis-
tischer Hauptkomponentenanalyse und den standardisierten Indikatoren berechnet.
2 Die Zuteilung der Dotation erfolgt proportional nach der mit den positiven Indizes
gewichteten Einwohnerzahl.
III. Strukturerhalt
Strukturbeiträge
a) Voraussetzungen
1 Eine Gemeinde hat eine unterdurchschnittliche Bevölkerungszahl nach § 11
Abs. 1 Bst. a des Gesetzes, wenn diese unterhalb des arithmetischen Durch-
schnitts der Einwohnerzahl aller Gemeinden der Bemessungsjahre des Lastenaus-
gleiches gemäss § 14 Abs. 2 des Gesetzes liegt.
2 Unzumutbare, strukturbedingte Belastungen nach § 11 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes
ergeben sich insbesondere, wenn
a) zur Aufgabenerfüllung verwendete Spezialfinanzierungen mit verhältnismässi-
gen Massnahmen nicht ausgeglichen werden können;
b) sich ein bedeutender Mehraufwand zur Erfüllung notwendiger Kernaufgaben
ergibt;
c) sich mehrjährige und bedeutende Aufwandüberschüsse abzeichnen;
d) künftige Aufwandüberschüsse zu im kantonalen Vergleich überproportionalen
Steuerfusserhöhungen oder hoher Nettoverschuldung führen.
b) Festlegung und Höhe
1 Der Regierungsrat legt die Strukturbeiträge jährlich zusammen mit den Zusiche-
rungen an die Bezirke und Gemeinden zum Ressourcen- und Lastenausgleich bis
Mitte Juli fest.
2 Er kann mit der Zusicherung von Strukturbeiträgen gemäss § 11 des Gesetzes
Auflagen machen, wie insbesondere den Verzicht auf zusätzliche Abschreibungen
oder die Optimierung von Gebühreneinnahmen.
3 Die Höhe der Strukturbeiträge orientiert sich nebst der Einwohnerzahl und den
Beiträgen aus dem Ressourcen- und Lastenausgleich an den Finanzdaten, wie
beispielsweise den Jahresrechnungen der letzten Jahre, der Nettoverschuldung,
dem Eigenkapital, dem Budget oder der mittel- bis langfristigen Investitions- und
Finanzplanung.
Beiträge an Infrastrukturprojekte
a) Voraussetzungen
1 Infrastrukturprojekte haben sich auf eine bedarfsgerechte Versorgung der Be-
völkerung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen nach § 2 Abs. 1 Bst. b
des Gesetzes im Rahmen der Kernaufgaben einer Gemeinde zu beschränken.
2 Unzumutbare Belastungen aus Infrastrukturprojekten im Sinne von § 12 Abs. 1
des Gesetzes ergeben sich insbesondere, wenn
a) sich aus der Erstellung oder Erneuerung von notwendigen Infrastrukturen
nicht tragbare Abschreibungen und Amortisationen ergeben;
b) die finanzielle Tragbarkeit und Finanzierbarkeit von Infrastrukturprojekten
mittel- bis langfristig nicht gewährleistet ist;
c) die Finanzierung von Infrastrukturprojekten im kantonalen Vergleich zu einer
überproportionalen Steuerfusserhöhung oder zu einer hohen Nettoverschul-
dung führt.
b) Verfahren
1 Gesuche für Beiträge an Infrastrukturprojekte nach § 12 des Gesetzes sind an
das Finanzdepartement zu richten.
2 Das Gesuch hat das Vorhaben inklusive Investitionskosten, Folgekosten, Finanzie-
rung, Tragbarkeit sowie langfristige Finanzplanung zu beschreiben und begründet
die alternativlose Notwendigkeit des Vorhabens und eines Beitrages des Kantons.
3 Der Regierungsrat stellt dem Kantonsrat unter Beilage des Gesuchs der Ge-
meinde innert sechs Monaten Antrag über die Ausrichtung von Beiträgen und
Auflagen.
IV. Verfahren
Erhebung der Finanzdaten
1 Das Finanzdepartement erhebt die erforderlichen Finanzdaten zur Berechnung
des Ressourcen- und Lastenausgleichs und kann zusätzliche Informationen und
Unterlagen bei den Bezirken und Gemeinden einfordern.
2 Es beurteilt dabei die Finanzlage und allfällig unzumutbare Belastungen bei
einzelnen Bezirken und Gemeinden nach § 11 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes auf-
grund der Finanzdaten.
Publikation
Der Beschluss des Regierungsrates über die Zusicherungen an die Bezirke und
Gemeinden und der periodische Wirksamkeitsbericht werden veröffentlicht.
Auszahlung
1 Das Finanzdepartement nimmt die Auszahlung der Beiträge aus dem Ressour-
cen- und dem Lastenausgleich an die Bezirke und Gemeinden in zwei Raten per
31. März und 30. September im Ausgleichsjahr vor.
2 Für die Strukturbeiträge an die Gemeinden gelten die Auszahlungstermine nach
Abs. 1.
3 Die Auszahlung von Beiträgen an Infrastrukturprojekte erfolgt nach Beschluss
des Kantonsrates durch das Finanzdepartement.
V. Schlussbestimmungen
Aufhebung eines Erlasses
Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich vom 15. Januar
2002 wird aufgehoben.
Inkrafttreten, Veröffentlichung
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.4
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung
aufgenommen.
1 GS 27-37.
2 SRSZ 154.100.
3 GS 20-201.
4 Abl 2024 1525.