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154.111 FAV CH-SZ

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 154 Finanzausgleich (FAV)

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 154 Finanzausgleich

Datengrundlagen

Zur Berechnung des Ressourcenpotenzials pro Einwohner wird die kantonale Ein-

wohnerstatistik des Amtes für Wirtschaft verwendet.

II. Lastenausgleich

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 154 Finanzausgleich

Datengrundlagen

1 Die Datengrundlagen zur Bemessung der Indikatoren des Lastenausgleichs ge-

mäss § 9 Abs. 2 des Gesetzes sind

a) Geodaten des Bundesamtes für Landestopografie zur Berechnung der durch-

schnittlichen Höhe der Siedlungsfläche;

b) die Bevölkerungs- und Arealstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Be-

rechnung der Bevölkerungsdichte, indem die ständige Wohnbevölkerung

durch die Gemeindefläche dividiert wird;

c) die Bevölkerungs- und Arealstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Be-

rechnung der Verkehrsfläche pro Einwohner, indem die Verkehrsfläche durch

die Einwohnerzahl dividiert wird;

d) die Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der

Einwohnerzahl;

e) die Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der

Jugendquote, indem die Anzahl Einwohner im Alter von 5 bis 14 Jahren durch

die Einwohnerzahl dividiert wird;

f) die Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der

Altersquote, indem die Anzahl Einwohner im Alter über 80 Jahren durch die

Einwohnerzahl dividiert wird;

g) die Bevölkerungs- und Sozialhilfestatistik des Bundesamtes für Statistik zur

Berechnung der Sozialhilfequote, indem die Anzahl Einwohner, welche von

der Sozialhilfe unterstützt werden, durch die Einwohnerzahl dividiert wird.

2 Die Indikatoren «Höhe der Siedlungsfläche pro Einwohner», «Bevölkerungs-

dichte», «Verkehrsfläche» und «Einwohnerzahl» der Gemeinde werden mittels

natürlichem Logarithmus transformiert.

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Berechnung

1 Die Indizes für den soziodemografischen Lastenausgleich und den geografisch-

topografischen Lastenausgleich werden aus den Indikatoren nach § 2 mittels statis-

tischer Hauptkomponentenanalyse und den standardisierten Indikatoren berechnet.

2 Die Zuteilung der Dotation erfolgt proportional nach der mit den positiven Indizes

gewichteten Einwohnerzahl.

III. Strukturerhalt

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Strukturbeiträge

a) Voraussetzungen

1 Eine Gemeinde hat eine unterdurchschnittliche Bevölkerungszahl nach § 11

Abs. 1 Bst. a des Gesetzes, wenn diese unterhalb des arithmetischen Durch-

schnitts der Einwohnerzahl aller Gemeinden der Bemessungsjahre des Lastenaus-

gleiches gemäss § 14 Abs. 2 des Gesetzes liegt.

2 Unzumutbare, strukturbedingte Belastungen nach § 11 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes

ergeben sich insbesondere, wenn

a) zur Aufgabenerfüllung verwendete Spezialfinanzierungen mit verhältnismässi-

gen Massnahmen nicht ausgeglichen werden können;

b) sich ein bedeutender Mehraufwand zur Erfüllung notwendiger Kernaufgaben

ergibt;

c) sich mehrjährige und bedeutende Aufwandüberschüsse abzeichnen;

d) künftige Aufwandüberschüsse zu im kantonalen Vergleich überproportionalen

Steuerfusserhöhungen oder hoher Nettoverschuldung führen.

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b) Festlegung und Höhe

1 Der Regierungsrat legt die Strukturbeiträge jährlich zusammen mit den Zusiche-

rungen an die Bezirke und Gemeinden zum Ressourcen- und Lastenausgleich bis

Mitte Juli fest.

2 Er kann mit der Zusicherung von Strukturbeiträgen gemäss § 11 des Gesetzes

Auflagen machen, wie insbesondere den Verzicht auf zusätzliche Abschreibungen

oder die Optimierung von Gebühreneinnahmen.

3 Die Höhe der Strukturbeiträge orientiert sich nebst der Einwohnerzahl und den

Beiträgen aus dem Ressourcen- und Lastenausgleich an den Finanzdaten, wie

beispielsweise den Jahresrechnungen der letzten Jahre, der Nettoverschuldung,

dem Eigenkapital, dem Budget oder der mittel- bis langfristigen Investitions- und

Finanzplanung.

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Beiträge an Infrastrukturprojekte

a) Voraussetzungen

1 Infrastrukturprojekte haben sich auf eine bedarfsgerechte Versorgung der Be-

völkerung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen nach § 2 Abs. 1 Bst. b

des Gesetzes im Rahmen der Kernaufgaben einer Gemeinde zu beschränken.

2 Unzumutbare Belastungen aus Infrastrukturprojekten im Sinne von § 12 Abs. 1

des Gesetzes ergeben sich insbesondere, wenn

a) sich aus der Erstellung oder Erneuerung von notwendigen Infrastrukturen

nicht tragbare Abschreibungen und Amortisationen ergeben;

b) die finanzielle Tragbarkeit und Finanzierbarkeit von Infrastrukturprojekten

mittel- bis langfristig nicht gewährleistet ist;

c) die Finanzierung von Infrastrukturprojekten im kantonalen Vergleich zu einer

überproportionalen Steuerfusserhöhung oder zu einer hohen Nettoverschul-

dung führt.

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b) Verfahren

1 Gesuche für Beiträge an Infrastrukturprojekte nach § 12 des Gesetzes sind an

das Finanzdepartement zu richten.

2 Das Gesuch hat das Vorhaben inklusive Investitionskosten, Folgekosten, Finanzie-

rung, Tragbarkeit sowie langfristige Finanzplanung zu beschreiben und begründet

die alternativlose Notwendigkeit des Vorhabens und eines Beitrages des Kantons.

3 Der Regierungsrat stellt dem Kantonsrat unter Beilage des Gesuchs der Ge-

meinde innert sechs Monaten Antrag über die Ausrichtung von Beiträgen und

Auflagen.

IV. Verfahren

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Erhebung der Finanzdaten

1 Das Finanzdepartement erhebt die erforderlichen Finanzdaten zur Berechnung

des Ressourcen- und Lastenausgleichs und kann zusätzliche Informationen und

Unterlagen bei den Bezirken und Gemeinden einfordern.

2 Es beurteilt dabei die Finanzlage und allfällig unzumutbare Belastungen bei

einzelnen Bezirken und Gemeinden nach § 11 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes auf-

grund der Finanzdaten.

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Publikation

Der Beschluss des Regierungsrates über die Zusicherungen an die Bezirke und

Gemeinden und der periodische Wirksamkeitsbericht werden veröffentlicht.

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Auszahlung

1 Das Finanzdepartement nimmt die Auszahlung der Beiträge aus dem Ressour-

cen- und dem Lastenausgleich an die Bezirke und Gemeinden in zwei Raten per

31. März und 30. September im Ausgleichsjahr vor.

2 Für die Strukturbeiträge an die Gemeinden gelten die Auszahlungstermine nach

Abs. 1.

3 Die Auszahlung von Beiträgen an Infrastrukturprojekte erfolgt nach Beschluss

des Kantonsrates durch das Finanzdepartement.

V. Schlussbestimmungen

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Aufhebung eines Erlasses

Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich vom 15. Januar

2002 wird aufgehoben.

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Inkrafttreten, Veröffentlichung

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.4

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung

aufgenommen.

1 GS 27-37.

2 SRSZ 154.100.

3 GS 20-201.

4 Abl 2024 1525.

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