154.100
CH-SZ
§ 2 Gesetz über den Finanzausgleich, vom 25. Oktober 2023
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 154 Finanzausgleich
§ 2 Gesetz über den Finanzausgleich, vom 25. Oktober 2023
Ziele
Der Finanzausgleich
a) stärkt die Autonomie, Eigenverantwortung und Zusammenarbeit von Bezirken
und Gemeinden;
b) unterstützt die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen
Gütern und Dienstleistungen;
c) fördert die wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung;
d) mindert übermässige Unterschiede in der Steuerbelastung von Bezirken und
Gemeinden;
e) stellt die angemessene Abgeltung übermässiger Lasten der Gemeinden aufgrund
ihrer geografisch-topografischen und soziodemografischen Faktoren sicher;
f) wird transparent publiziert.