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154.100 CH-SZ

§ 2 Gesetz über den Finanzausgleich, vom 25. Oktober 2023

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 154 Finanzausgleich
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§ 2 Gesetz über den Finanzausgleich, vom 25. Oktober 2023

Ziele

Der Finanzausgleich

a) stärkt die Autonomie, Eigenverantwortung und Zusammenarbeit von Bezirken

und Gemeinden;

b) unterstützt die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen

Gütern und Dienstleistungen;

c) fördert die wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung;

d) mindert übermässige Unterschiede in der Steuerbelastung von Bezirken und

Gemeinden;

e) stellt die angemessene Abgeltung übermässiger Lasten der Gemeinden aufgrund

ihrer geografisch-topografischen und soziodemografischen Faktoren sicher;

f) wird transparent publiziert.

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