153.111
FHV-BG
CH-SZ
§ 2 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019
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§ 2 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019
2. Unabhängigkeit der Bezirksgerichte
1 Die finanzielle Unabhängigkeit der Bezirksgerichte ist gewährleistet.
2 Sie reichen dem Bezirksrat zuhanden der Bezirksgemeinde jährlich die Jahres-
rechnung und einen Entwurf des Finanzplans ein.