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153.111 FHV-BG CH-SZ

§ 2 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 153 Finanzhaushalt
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§ 2 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019

2. Unabhängigkeit der Bezirksgerichte

1 Die finanzielle Unabhängigkeit der Bezirksgerichte ist gewährleistet.

2 Sie reichen dem Bezirksrat zuhanden der Bezirksgemeinde jährlich die Jahres-

rechnung und einen Entwurf des Finanzplans ein.

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