1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 153 Finanzhaushalt (FHV-BG)
Inhaltsübersicht (52)
Gesetzestext (52 Artikel)
1. Geltungsbereich
Die Bestimmungen über die Gemeinden gelten für die Bezirke und deren Anstal-
ten sinngemäss.
2. Unabhängigkeit der Bezirksgerichte
1 Die finanzielle Unabhängigkeit der Bezirksgerichte ist gewährleistet.
2 Sie reichen dem Bezirksrat zuhanden der Bezirksgemeinde jährlich die Jahres-
rechnung und einen Entwurf des Finanzplans ein.
3. Grundsätze
Im Sinne von § 3 FHG-BG bedeuten
a) Gesetzmässigkeit: Ausgaben und Einnahmen bedürfen einer Rechtsgrund-
lage.
b) Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbar-
keit zu prüfen. Die Ausgaben sind in der Reihenfolge der Dringlichkeit vorzu-
nehmen.
c) Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist die wirtschaftlich günstigste Lösung
vorzuziehen. Vermögenswerte sind sorgfältig zu bewirtschaften, um ihre Subs-
tanz und Gebrauchsfähigkeit zu erhalten.
d) Haushaltsgleichgewicht: Die Erfolgsrechnung ist mittelfristig auszugleichen.
e) Verursacherfinanzierung: Wer besondere Leistungen beansprucht, hat die zu-
mutbaren Kosten zu tragen.
f) Vorteilsabgeltung: Wer besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen An-
ordnungen und Einrichtungen gewinnt, hat dafür zumutbare Beiträge zu leis-
ten, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen dürfen.
g) Ordnungsgemässe Rechnungslegung: Die Rechnungslegungsgrundsätze wer-
den befolgt und Abweichungen ausgewiesen.
4. Handbuch
1 Das Finanzdepartement erstellt ein Handbuch über die Steuerung der Finanzen,
die Ausgaben und deren Bewilligung sowie die Rechnungslegung.
2 Das Handbuch enthält verbindliche Weisungen und Empfehlungen und wird
durch den Regierungsrat genehmigt. Die nicht verbindlichen Empfehlungen wer-
den durch das Finanzdepartement nachgeführt.
3 Der Erlass besonderer Weisungen über Einzelaspekte bei der Steuerung der Fi-
nanzen sowie die Rechnungslegung bleibt vorbehalten.
5. Darstellung
a) Detaillierungsgrad
1 Der Kontenrahmen gemäss dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell wird
in Voranschlag, Finanzplan, Erfolgs- und Investitionsrechnung wie folgt aufge-
schlüsselt
a) in der ordentlichen Darstellung nach den zweistelligen Sachgruppen;
b) in der detaillierten Darstellung nach den dreistelligen Sachgruppen.
2 Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Darstellung der Bilanz.
3 Gegenüber der Aufsichtsbehörde oder der Rechnungsprüfungskommission müs-
sen sämtliche Sachgruppen ausweisbar sein.
b) Vergleichbarkeit
1 Im Finanzplan werden tabellarisch gegenübergestellt
a) der zu genehmigende Voranschlag;
b) die Finanzplanjahre;
c) die letzte abgeschlossene Rechnung;
d) der letzte Voranschlag.
2 In der Jahresrechnung werden tabellarisch gegenübergestellt
a) die zu genehmigende Rechnung;
b) der dazugehörige Voranschlag;
c) die Rechnung des vorangehenden Jahres.
II. Steuerung
1. Risikobewirtschaftung
1 Die Gemeinden identifizieren und überprüfen periodisch ihre Risiken, bewerten
sie hinsichtlich ihrer Eintretenswahrscheinlichkeit sowie ihres Schadensausmas-
ses.
2 Sie treffen Vorkehrungen und Massnahmen zur Vermeidung von Risikoverwirkli-
chungen und zur Bewältigung sowie Minimierung der negativen Auswirkungen von
Schadenereignissen.
3 Unter Risiken werden Ereignisse und Entwicklungen verstanden, die mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten und wesentliche negative Auswirkungen
auf die Zielerreichung oder die Aufgabenerfüllung der Gemeinde haben.
2. Internes Kontrollsystem
1 Der Gemeinderat sorgt für ein zweckmässiges und risikoorientiertes internes
Kontrollsystem (IKS).
2 Er trifft die notwendigen regulatorischen, organisatorischen, betrieblichen und
technischen Massnahmen, um
a) ein wahrheitsgetreues Abbild der finanziellen Lage sicherzustellen;
b) die Einhaltung der massgebenden Gesetze und Vorschriften zu gewährleisten;
c) ein strafbares Verhalten zu verhindern;
d) Fehler zu erkennen, zu beheben und zu vermeiden;
e) die wesentlichen operativen Risiken in Bezug auf den Schutz des Vermögens
zu eliminieren;
f) Effizienz und Effektivität der Geschäftstätigkeiten sicherzustellen.
3. Controlling
a) Controlling-System
1 Der Gemeinderat hat ein auf seinen Finanzhaushalt abgestimmtes Controlling-
System festzulegen.
2 Er regelt insbesondere Ablauf, Umfang, Periodizität, Empfängerkreis und Doku-
mentation des Controllings.
b) bei Beteiligungen
1 Das Beteiligungscontrolling bezieht sich auf Beteiligungen der Gemeinde an
öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaften und Anstalten.
2 Instrumente des Beteiligungscontrollings sind insbesondere
a) Eigentümerstrategien für bedeutende Beteiligungen;
b) Berichterstattung im Rahmen des Jahresberichts.
3 Der Gemeinderat bezeichnet die bedeutenden Beteiligungen.
c) bei Leistungsvereinbarungen und Beiträgen
Wird die Erfüllung einer Aufgabe einem Dritten übertragen, sorgt der Gemeinderat
dafür, dass
a) er die Aufgabenerfüllung überprüfen kann;
b) die finanzielle Einflussnahme erhalten bleibt, namentlich indem ein Budget-
vorbehalt vereinbart wird.
4. Mittelfristigkeit
1 Die Mittelfristigkeit gemäss § 6 FHG-BG umfasst einen Zeitraum von acht Jah-
ren.
2 Für die finanzpolitische Steuerung massgebend sind
a) die drei zurückliegenden Rechnungsjahre;
b) das laufende Rechnungsjahr;
c) die vier auf das laufende Rechnungsjahr folgenden Planjahre.
3 Spezialfinanzierungen sind auf den Lebenszyklus einer Anlage auszurichten.
5. Voranschlag
a) Voranschlagskredite
Die Hauptkonten des Voranschlages im Sinne von § 10 FHG-BG sind die in An-
hang I aufgeführten zweistelligen Sachgruppen der Erfolgs- und Investitionsrech-
nung gemäss dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells
(HRM).
6. Unerlässliche Ausgaben
Unerlässliche Ausgaben im Sinne von § 11 Abs. 2 FHG-BG sind insbesondere
a) Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die bewilligte
Wiederbesetzung vakanter Stellen;
b) Ausgaben, für die aufgrund von § 13 FHG-BG eine Kreditüberschreitung be-
willigt werden könnte;
c) weitere Ausgaben, ohne deren Tätigung gegen den Grundsatz der wirtschaft-
lichen Haushaltführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen
würde.
7. Anlage von Finanzvermögen
1 Das Finanzvermögen kann angelegt werden in
a) Bargeld;
b) Forderungen, die auf einen bestimmten Betrag lauten, namentlich Postcheck-
oder Bankguthaben sowie Festgeldanlagen, die bei Unternehmungen von
guter Bonität oder mit Staatsgarantie angelegt sind;
c) Obligationen in Schweizer Franken der öffentlichen Hand oder von Privatun-
ternehmungen und Banken von guter Bonität;
d) kotierte Aktien von inländischen Schuldnern;
e) Grundstücke.
2 Nicht zulässig sind
a) Obligationen in Fremdwährungen;
b) ausländische Aktien;
c) alternative Anlagen wie Hedge Funds, Derivate oder andere Anlagen mit stark
spekulativem Charakter.
3 Die Bonität eines Institutes oder einer Privatunternehmung wird anhand von
anerkannten Standards beurteilt.
8. Zusätzliche Abschreibungen
Solange ein Bilanzfehlbetrag besteht, dürfen keine zusätzlichen Abschreibungen
vorgenommen werden.
III. Ausgaben
1. Arten
Ausgaben werden beschlossen für
a) Einzelvorhaben (einmalig und wiederkehrend);
b) in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben;
c) Projektierungen.
2. Einheit der Materie
1 Ausgaben für ein bestimmtes Vorhaben, die in einem sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang stehen oder die sich gegenseitig bedingen, werden in dieselbe
Ausgabenbewilligung aufgenommen.
2 Enthält ein Vorhaben gebundene und neue Ausgaben, können die gebundenen
ausgeschieden werden, wenn sie nicht notwendigerweise mit den neuen zusam-
menhängen. Sie sind im Bericht auszuweisen.
3. Berechnung der Ausgabenhöhe
1 In der Berechnung der Ausgabenhöhe ist der gesamte einmalige und wieder-
kehrende Aufwand zu berücksichtigen, der von der konkreten Projektierung des
geplanten Vorhabens bis zu dessen betriebsfähigem Gebrauch anfällt.
2 Dazu gehört insbesondere der Projektierungsaufwand, der Landerwerb, die Ma-
terialbeschaffung oder die Übertragung von Vermögenswerten vom Finanz- ins
Verwaltungsvermögen, die Erstellungskosten einschliesslich der Kosten für Provi-
sorien und der für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen.
3 Nicht eingerechnet werden Ausgaben, für welche bereits eine frühere Ausgaben-
bewilligung erteilt wurde.
4. Information über weitere Kosten
Weitere Kosten, wie namentlich Folgekosten, die in der Berechnung gemäss § 19
nicht enthalten sind, werden im Bericht zur Ausgabenbewilligung ausgewiesen.
5. Kontrolle
1 Der Gemeinderat bezeichnet das für die Ausführung des Vorhabens zuständige
Organ.
2 Das Kontrollorgan hat namentlich folgende Aufgaben
a) es führt über die bereits eingegangenen und die künftigen Verpflichtungen im
Rahmen einer genehmigten Ausgabenbewilligung Kontrolle;
b) es erstellt regelmässig Endkostenschätzungen, um die Einhaltung der Ausga-
benbewilligung sicherzustellen und um nötigenfalls frühzeitig eine Erhöhung
der Ausgabenbewilligung anzufordern;
c) es ermittelt laufend die teuerungsbedingten Mehrkosten nach Massgabe des
Baupreis- bzw. Produzentenpreisindexes.
IV. Rechnungslegung
1. Anwendbare Normen
1 Für die Rechnungslegung gelten die in Anhang III aufgeführten Fachempfehlun-
gen gemäss HRM.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in Gesetz, Verordnung oder im
Handbuch gemäss § 4.
2. Detaillierungsgrad Bilanz
Die Bilanz wird sowohl in der ordentlichen wie auch in der detaillierten Darstel-
lung entsprechend dem vollständigen Kontenrahmen gemäss HRM dargestellt.
3. Spezialfinanzierung
1 Als Spezialfinanzierungen sind zu führen
a) Feuerschutzwesen;
b) Abwasserbeseitigung;
c) Abfallbeseitigung;
d) Schutzraumabgeltung;
e) Parkplatzabgeltung;
f) Alters- und Pflegeheime;
g) Kurtaxen;
h) Kinderspielplatzabgeltung;
i) Wasserversorgung;
j) Elektrizitätsversorgung, Energieversorgung;
k) Gemeinschaftsantenne, Kabelfernsehen;
l) Ausgleich von Planungsvorteilen;
m) weitere, durch die Gemeinden errichtete Spezialfinanzierungen.
2 Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sowie Guthaben von
Sonderrechnungen sind intern zu verzinsen. Der Regierungsrat legt den Zinssatz
fest.
4. Investitionsrechnung
Investitionen bis Fr. 75 000.- im Einzelfall werden der Erfolgsrechnung, darüber
liegende der Investitionsrechnung belastet.
5. Bewertung der Aktiven
a) Finanzvermögen
1 Der Verkehrswert des Finanzvermögens wird auf Basis der folgenden Werte und
unter Berücksichtigung einer allfälligen Wertberichtigung ermittelt
a) flüssige Mittel und Guthaben: Nominalwert;
b) festverzinsliche Wertpapiere, Darlehen und Hypotheken: Nominalwert;
c) Aktien und Anteilscheine: Jahresschlusskurs der Börse oder Steuerwert;
d) Liegenschaften: Anschaffungswert;
e) Vorräte: Einstandspreis.
2 Die Buchwerte des Finanzvermögens werden jährlich überprüft und gegebenen-
falls neu bewertet. Bei Sachanlagen erfolgt die Überprüfung alle fünf Jahre.
3 Wesentliche Forderungen, deren Einzug gefährdet ist, sind entsprechend zu be-
richtigen. Sämtliche übrigen Guthaben sind jährlich im Umfang eines Abzuges
von 5% zu berichtigen.
b) Verwaltungsvermögen
1 Der Anschaffungswert entspricht der Nettoinvestition.
2 Das Verwaltungsvermögen wird gemäss Anhang II abgeschrieben.
3 Darlehen und Beteiligungen sind nach dem Anschaffungswert zu bewerten und
jährlich auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen.
c) Wechsel zwischen Finanz- und Verwaltungsvermögen
1 Bei der Übertragung von Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen ist der Ver-
kehrswert massgebend.
2 Vermögenswerte, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt
werden, sind ins Finanzvermögen zu übertragen.
d) Anlagebuchhaltung
1 Die Vermögenswerte des Finanz- und Verwaltungsvermögens, die über mehrere
Jahre genutzt werden, sind in einer Anlagenbuchhaltung zu führen.
2 Die Anlagenbuchhaltung weist detaillierte Angaben über die Entwicklung dieser
Vermögenswerte aus.
3 Die Anlagekategorien richten sich nach Anhang II.
6. Bewertung der Passiven
a) Grundsatz
Die Passiven werden zum Nominalwert bilanziert.
b) Rückstellungen
aa) Bildung
1 Rückstellungen sind Passiven im Sinne von § 34 Abs. 2 FHG-BG, deren Höhe
oder Fälligkeit ungewiss, aber zuverlässig schätzbar ist.
2 Sie werden bilanziert, wenn sie auf einem konkreten Sachverhalt beruhen und
vom Betrag her wesentlich sind.
3 Für Vorfinanzierungen und Sanierungspflichten gegenüber Vorsorgeeinrichtun-
gen werden keine Rückstellungen gebildet.
bb) Verwendung und Auflösung
1 Rückstellungen dürfen nur für das Vorhaben verwendet werden, für das sie ge-
bildet wurden.
2 Rückstellungen sind aufzulösen, wenn sie die Passivierungskriterien nicht mehr
erfüllen.
7. Aufbewahrung von Unterlagen
1 Unterlagen des Rechnungswesens sind solange aufzubewahren, wie es das über-
geordnete Recht verlangt oder sie als Beweismittel sowie zur Festlegung von
Schuld- und Forderungsverhältnissen zur Verfügung stehen müssen, mindestens
jedoch während zehn Jahren.
2 Die Unterlagen sind vor Verlust, Zerstörung, nachträglicher Veränderung und
unberechtigtem Zugriff zu schützen.
8. Elektronische Belege und Unterschriften
Elektronische Belege und Unterschriften sind den schriftlichen gleichgesetzt, so-
fern
a) die Identifizierung, Authentisierung und Autorisierung der Personen, welche
die Genehmigung erteilen und die Freigabe bewilligen, gewährleistet ist;
b) die Genehmigung und die Freigabe protokolliert wird und
c) die Integrität der Daten über erfasste Belege und der dokumentierten Geneh-
migungsvorgänge sichergestellt ist.
V. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
1. Allgemeines
1 Die Gemeinde, welche die Verwaltung oder Teile davon den Grundsätzen der
wirkungsorientierten Verwaltungsführung (WOV) unterstellt, hat deren Umsetzung
in einem Konzept festzulegen.
2 Das Konzept ist gemäss den Vorschriften von §§ 36-38 zu erlassen und hat den
Rahmenbedingungen von §§ 39-45 zu entsprechen.
2. Einführung
a) Grundsatzbeschluss
Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über die Grundsätze der Um-
setzung, indem sie
a) die Teile der Verwaltung, auf welche sich die wirkungsorientierte Verwaltungs-
führung bezieht, bezeichnen;
b) die inhaltlichen Grundzüge der Leistungsaufträge und des Globalbudgets fest-
legen;
c) das Verfahren zur Erteilung der Leistungsaufträge und der Globalbudgets re-
geln;
d) die Modalitäten der Berichterstattung des Gemeinderates an die Gemeinde-
versammlung festlegen;
e) die Mitwirkung der Rechnungsprüfungskommission vorsehen.
b) Umsetzung
Der Gemeinderat trifft die notwendigen Vollzugsentscheide, indem er
a) die Inhalte der Leistungsaufträge festlegt;
b) das Globalbudget vorbereitet;
c) das Controllingsystem einführt;
d) die Delegation von Ausgabekompetenzen regelt;
e) die weiteren Steuerungsentscheide fällt.
c) Genehmigung
Der Gemeinderat reicht für die Genehmigung der Einführung beim Regierungsrat
die folgenden Unterlagen ein
a) den Grundsatzbeschluss der Stimmberechtigten;
b) für jede Verwaltungseinheit die geplante Umsetzung einschliesslich seiner
Vollzugsentscheide.
3. Rahmenbedingungen
a) Verwaltungseinheit
Die Verwaltung wird in Verwaltungseinheiten gegliedert, die der funktionalen Glie-
derung gemäss HRM oder einer anderen nach Aufgabenbereichen gegliederten
Aufteilung entspricht.
b) Darstellung
1 Im Voranschlag sind die dem Globalbudget zu Grunde liegenden Bruttoaufwen-
dungen und -erträge aufzuzeigen.
2 Den Leistungsaufträgen sind Hintergrundinformationen wie Grundauftrag, Leis-
tungen (Produkte) und Kennziffern der betreffenden Verwaltungseinheit beizufü-
gen.
3 Die Finanzplanjahre sind der Darstellung von Globalbudget und Leistungsauf-
trägen beizufügen. Sie müssen die geplante Entwicklung des Globalbudgets aus-
weisen.
c) Leistungsauftrag und Globalbudget
1 Der Gemeinderat entscheidet über den Inhalt des Leistungsauftrages und über
das Globalbudget.
2 Die Gemeindeversammlung genehmigt jeden Leistungsauftrag als Ganzes und
beschliesst über das Globalbudget.
3 Eine teilweise Umsetzung eines Leistungsauftrages oder eine Staffelung von
einzelnen Teilen ist nicht möglich.
d) Controlling
Mittels Controlling ist sicherzustellen, dass
a) die Informationen für die Beurteilung der Leistungs- und Wirkungsziele erfasst
und beurteilt werden;
b) die erforderlichen Massnahmen ergriffen werden, falls sich ein Nichterreichen
des Leistungsauftrages abzeichnet.
e) Freiwillige Instrumente
Der Gemeinderat kann
a) einen integrierten Aufgaben- und Finanzplan führen, der die Leistungs- und
Finanzsicht in einer rollenden, mehrjährigen Planung verknüpft und nach Ver-
waltungseinheiten gegliedert ist;
b) Kontoüberträge innerhalb eines Globalbudgets für gewisse Einzelfälle ein-
schränken (Steuerungsentscheide).
f) Rechnungslegung
1 Für die Rechnungslegung bleiben die übrigen Finanzhaushaltsvorschriften an-
wendbar.
2 Die Gliederung der Verwaltungseinheiten hat keinen Einfluss auf die Darstellung
der Jahresrechnung.
g) Berichterstattung und Rechnungsprüfung
1 Die mit einem Leistungsauftrag ausgestatteten Verwaltungseinheiten besorgen
das Berichtswesen.
2 Der Gemeinderat gewährleistet, dass die Rechnungsprüfungskommission über
die Ausführung der Leistungsaufträge und die Einhaltung des Globalbudgets aus-
reichend informiert ist.
3 Die Rechnungsprüfungskommission beurteilt die vorgelegten Leistungsaufträge
und deren Ausführung und erstattet der Gemeindeversammlung Bericht und An-
trag.
VI. Rechnungsprüfungskommission (RPK)
Prüfung des Finanzhaushalts
1 Die RPK prüft den Finanzhaushalt mit
a) ordentlichen Prüfungen, die sich nach einem durch sie definierten Prüfplan
mit Schwerpunkten richten;
b) Zwischenprüfungen und
c) unangemeldeten Prüfungen.
2 Diese Prüfungen umfassen
a) in formeller Hinsicht insbesondere die rechnerische Richtigkeit der Daten und
die Vollständigkeit der Aufzeichnungen und Belege;
b) in rechtlicher Hinsicht insbesondere die Einhaltung der für den Finanzhaus-
halt massgeblichen Verfassungs-, Gesetzes-, Verordnungs- und weiteren Aus-
führungsbestimmungen;
c) in materieller Hinsicht insbesondere die Überprüfung der Tragbarkeit der Aus-
gaben, die Angemessenheit der Investitionen und die Entwicklung des Finanz-
haushalts.
VII. Übergangsbestimmungen
1. Abschreibung des Verwaltungsvermögens
(§ 54 Abs. 2 FHG-BG)
1 Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Finanzhaushaltsgesetzgebung für die Be-
zirke und Gemeinden die Restnutzungsdauer von Sachwerten im Verwaltungsver-
mögen bereits abgelaufen, so werden diese während eines Zeitraums von acht
Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens abgeschrieben.
2 Führt die Inkraftsetzung der Finanzhaushaltsgesetzgebung für die Bezirke und
Gemeinden während der letzten drei Jahre vor Ablauf der Nutzungsdauer von
Sachwerten im Verwaltungsvermögen zu einer grossen Härte für die betroffene
Gemeinde, kann das Finanzdepartement auf deren Gesuch hin die Abschreibungs-
dauer auf acht Jahre verlängern. Die gewährte Verlängerung beginnt ab dem Tag
der Inkraftsetzung.
2. Neubewertungsreserve
(§ 54 Abs. 3 FHG-BG)
1 Die Reserven aus der Neubewertung von Finanzvermögen sind am Ende des
Jahres nach der Inkraftsetzung des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und
Gemeinden zu Gunsten des Eigenkapitals aufzulösen.
2 Bei Reserven aus der Neubewertung von Grundstücken kann auf die Auflösung
verzichtet werden.
3 Entnahmen aus den Reserven
a) sind zwingend vorzunehmen, wenn ein zuvor aufgewerteter Vermögenswert
veräussert wird;
b) können vorgenommen werden, wenn an zuvor aufgewerteten Vermögenswerten
Verluste aufgrund von Wertverminderungen entstehen.
3. Aufwertungsreserve
(§ 54 Abs. 3 FHG-BG)
Die Reserven aus der Aufwertung des Verwaltungsvermögens sind am Ende des
Jahres nach der Inkraftsetzung des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und
Gemeinden zu Gunsten des Eigenkapitals aufzulösen.
VIII. Schlussbestimmungen
1. Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben
a) Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden vom 19. Dezem-
ber 1995;
b) Verordnung über die versuchsweise Einführung der wirkungsorientierten Ver-
waltungsführung in den Gemeinden und Bezirken vom 7. Juni 2005.
2. Änderung bisherigen Rechts
Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich vom 15. Januar
2002 wird wie folgt geändert
§ 2
Die Bezirke und Gemeinden haben dem Finanzdepartement für die jährliche Ge-
meindefinanzstatistik einzureichen
a) Finanzplan (einschliesslich Voranschlag) bis 31. Dezember jeden Jahres;
b) Jahresrechnung bis 15. Mai jeden Jahres.
3. Publikation, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung
aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.6
Anhang I
Voranschlagskredite gemäss § 13
1. Erfolgsrechnung
Aufwand Ertrag
30 Personalaufwand 40 Fiskalertrag
31 Sach- und übriger Betriebsauf- 41 Regalien und Konzessionen
wand
33 Abschreibungen Verwaltungsver- 42 Entgelte
mögen
34 Finanzaufwand 43 Verschiedene Erträge
35 Einlagen in Fonds und Spezialfi- 44 Finanzertrag
nanzierungen
36 Transferaufwand 45 Entnahmen aus Fonds und Spe
zialfinanzierungen
37 Durchlaufende Beiträge 46 Transferertrag
38 Ausserordentlicher Aufwand 47 Durchlaufende Beiträge
39 Interne Verrechnungen 48 Ausserordentlicher Ertrag
49 Interne Verrechnungen
2. Investitionsrechnung
Investitionsausgaben Investitionseinnahmen
50 Sachanlagen 60 Übertragung von Sachanlagen in
das Finanzvermögen
51 Investitionen auf Rechnung Dritter 61 Rückerstattungen
52 Immaterielle Anlagen 62 Übertragung immaterielle Anlagen
in das Finanzvermögen
54 Darlehen 63 Investitionsbeiträge für eigene
Rechnung
55 Beteiligungen und Grundkapitalien 64 Rückzahlung von Darlehen
56 Eigene Investitionsbeiträge 65 Übertragung von Beteiligungen
57 Durchlaufende Investitionsbeiträge 66 Rückzahlung eigener Investitions-
beiträge
58 Ausserordentliche Investitionsaus- 67 Durchlaufende Investitionsbei-
gaben träge
59 Übertrag an Bilanz 68 Ausserordentliche Investitionsein-
nahmen
69 Übertrag an Bilanz
Anhang II
Anlagekategorien gemäss HRM und Abschreibungen
Anlagekategorie Nutzungsdauer Abschreibungs-
in Jahren satz (in %)
Grundstücke – –
2a Gebäude/Hochbauten 4.00
2b Alters- und Pflegeheime 3.03
3a Strassen 4.00
3b Brücken 4.00
Wald – –
5a Kanalbauten 2.50
5b Gewässerverbauungen 2.50
Orts-/Regionalplanungen – –
7a Mobilien 20.00
7b Maschinen 20.00
7c Fahrzeuge, Rettungsfahrzeuge 20.00
Bezirke
Spezialfahrzeuge 6.67
Informatik, Hardware 20.00
10a immaterielle Anlagen 20.00
10b Informatik, Software 20.00
Anlagekategorie Nutzungsdauer Abschreibungs-
in Jahren satz (in %)
11a Investitionsbeiträge für die Erfüllung nach Nutzungsdauer des finan-
einer öffentlichen Aufgabe zierten Objekts
11b Investitionsbeiträge an Private
Anlagen im Bau - -
13, Darlehen und Beteiligungen im - -
Verwaltungsvermögen
Abwasseranlagen 4.00
Abfallanlagen 4.00
Anhang III
Es gelten folgende Fachempfehlungen des harmonisierten Rechnungslegungsmo-
dells (§ 26 Abs. 2 FHG-BG)
Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung
Elemente des
Rechnungsmodells
Grundsätze ordnungsge-
mässer Rechnungslegung
Kontenrahmen und funk-
tionale Gliederung
Erfolgsrechnung
Aktive und passive Rech-
nungsabgrenzung
Wertberichtigungen
Steuererträge
Spezialfinanzierungen Spezialfonds werden nur in der
und Vorfinanzierung Bilanz ausgewiesen. Ausgaben
und Einnahmen (Fondsrech-
nung) erfolgen ausserhalb der
Erfolgsrechnung und der Inves-
titionsrechnung.
Die Bildung von Reserven für
noch nicht beschlossene Vor-
haben (Vorfinanzierungen) ist
nicht zulässig.
Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung
Rückstellungen und Für künftige Arbeitgeber-Sa-
Eventualverbindlichkeiten nierungsbeiträge an die Pensi-
onskasse des Kantons Schwyz
im Fall einer Unterdeckung ge-
mäss § 11 des Gesetzes über
die Pensionskasse des Kantons
Schwyz (PKG) vom 21. Mai
20147 oder andere Vorsorge-
einrichtungen werden weder
Rückstellungen gebildet noch
passive Rechnungsabgrenzun-
gen verbucht. Die Arbeitgeber-
Sanierungsbeiträge werden wie
die ordentlichen Beiträge im
Jahr der Fälligkeit verbucht
sowie im Voranschlag und Fi-
nanzplan berücksichtigt. Im
Anhang der Jahresrechnung
wird jeweils der Deckungsgrad
per 31. Dezember ausgewie-
sen.
10 Investitionsrechnung
11 Bilanz
12 Anlagegüter und
Anlagebuchhaltung
13 Konsolidierte
Betrachtungsweise
14 Geldflussrechnung
15 Eigenkapitalnachweis
16 Anhang zur
Jahresrechnung
17 Finanzpolitische
Zielgrössen und
Instrumente
18 Finanzkennzahlen
19 Vorgehen beim Die Reserven aus Neubewer-
Übergang zu HRM2 tung des Finanzvermögens und
aus Aufwertung des Verwal-
tungsvermögens sind nach
einem Jahr aufzulösen. Bei Re-
serven aus Neubewertung von
Grundstücken kann auf die Auf-
lösung verzichtet werden.
Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung
21 Finanzinstrumente Anlagen von Finanzvermögen
in Obligationen in Fremdwäh-
rungen, ausländische Aktien
und alternative Anlagen wie
Hedge Funds, Derivate oder
andere Anlagen mit stark spe-
kulativem Charakter sind nicht
zulässig.
1 GS 25-56.
2 SRSZ 153.100.
3 GS 19-84.
4 GS 21-28.
5 SRSZ 154.111.
6 Abl 2019 1581.
7 SRSZ 145.210.