Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.111 FHV-BG CH-SZ

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 153 Finanzhaushalt (FHV-BG)

52 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (52)

§ 1 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 2 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 3 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 4 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 5 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 6 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 7 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 8 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 9 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 10 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 11 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 12 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 13 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 14 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 15 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 16 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 17 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 18 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 19 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 20 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 21 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 22 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 23 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 24 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 25 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 26 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 27 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 28 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 29 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 30 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 31 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 32 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 33 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 34 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 35 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 36 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 37 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 38 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 39 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 40 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 41 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 42 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 43 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 44 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 45 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 46 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 47 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 48 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 49 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 50 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 51 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019 § 52 Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG), vom 25. Juni 2019

Gesetzestext (52 Artikel)

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 153 Finanzhaushalt

1. Geltungsbereich

Die Bestimmungen über die Gemeinden gelten für die Bezirke und deren Anstal-

ten sinngemäss.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 153 Finanzhaushalt

2. Unabhängigkeit der Bezirksgerichte

1 Die finanzielle Unabhängigkeit der Bezirksgerichte ist gewährleistet.

2 Sie reichen dem Bezirksrat zuhanden der Bezirksgemeinde jährlich die Jahres-

rechnung und einen Entwurf des Finanzplans ein.

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3. Grundsätze

Im Sinne von § 3 FHG-BG bedeuten

a) Gesetzmässigkeit: Ausgaben und Einnahmen bedürfen einer Rechtsgrund-

lage.

b) Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbar-

keit zu prüfen. Die Ausgaben sind in der Reihenfolge der Dringlichkeit vorzu-

nehmen.

c) Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist die wirtschaftlich günstigste Lösung

vorzuziehen. Vermögenswerte sind sorgfältig zu bewirtschaften, um ihre Subs-

tanz und Gebrauchsfähigkeit zu erhalten.

d) Haushaltsgleichgewicht: Die Erfolgsrechnung ist mittelfristig auszugleichen.

e) Verursacherfinanzierung: Wer besondere Leistungen beansprucht, hat die zu-

mutbaren Kosten zu tragen.

f) Vorteilsabgeltung: Wer besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen An-

ordnungen und Einrichtungen gewinnt, hat dafür zumutbare Beiträge zu leis-

ten, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen dürfen.

g) Ordnungsgemässe Rechnungslegung: Die Rechnungslegungsgrundsätze wer-

den befolgt und Abweichungen ausgewiesen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 153 Finanzhaushalt

4. Handbuch

1 Das Finanzdepartement erstellt ein Handbuch über die Steuerung der Finanzen,

die Ausgaben und deren Bewilligung sowie die Rechnungslegung.

2 Das Handbuch enthält verbindliche Weisungen und Empfehlungen und wird

durch den Regierungsrat genehmigt. Die nicht verbindlichen Empfehlungen wer-

den durch das Finanzdepartement nachgeführt.

3 Der Erlass besonderer Weisungen über Einzelaspekte bei der Steuerung der Fi-

nanzen sowie die Rechnungslegung bleibt vorbehalten.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 153 Finanzhaushalt

5. Darstellung

a) Detaillierungsgrad

1 Der Kontenrahmen gemäss dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell wird

in Voranschlag, Finanzplan, Erfolgs- und Investitionsrechnung wie folgt aufge-

schlüsselt

a) in der ordentlichen Darstellung nach den zweistelligen Sachgruppen;

b) in der detaillierten Darstellung nach den dreistelligen Sachgruppen.

2 Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Darstellung der Bilanz.

3 Gegenüber der Aufsichtsbehörde oder der Rechnungsprüfungskommission müs-

sen sämtliche Sachgruppen ausweisbar sein.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 153 Finanzhaushalt

b) Vergleichbarkeit

1 Im Finanzplan werden tabellarisch gegenübergestellt

a) der zu genehmigende Voranschlag;

b) die Finanzplanjahre;

c) die letzte abgeschlossene Rechnung;

d) der letzte Voranschlag.

2 In der Jahresrechnung werden tabellarisch gegenübergestellt

a) die zu genehmigende Rechnung;

b) der dazugehörige Voranschlag;

c) die Rechnung des vorangehenden Jahres.

II. Steuerung

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1. Risikobewirtschaftung

1 Die Gemeinden identifizieren und überprüfen periodisch ihre Risiken, bewerten

sie hinsichtlich ihrer Eintretenswahrscheinlichkeit sowie ihres Schadensausmas-

ses.

2 Sie treffen Vorkehrungen und Massnahmen zur Vermeidung von Risikoverwirkli-

chungen und zur Bewältigung sowie Minimierung der negativen Auswirkungen von

Schadenereignissen.

3 Unter Risiken werden Ereignisse und Entwicklungen verstanden, die mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten und wesentliche negative Auswirkungen

auf die Zielerreichung oder die Aufgabenerfüllung der Gemeinde haben.

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2. Internes Kontrollsystem

1 Der Gemeinderat sorgt für ein zweckmässiges und risikoorientiertes internes

Kontrollsystem (IKS).

2 Er trifft die notwendigen regulatorischen, organisatorischen, betrieblichen und

technischen Massnahmen, um

a) ein wahrheitsgetreues Abbild der finanziellen Lage sicherzustellen;

b) die Einhaltung der massgebenden Gesetze und Vorschriften zu gewährleisten;

c) ein strafbares Verhalten zu verhindern;

d) Fehler zu erkennen, zu beheben und zu vermeiden;

e) die wesentlichen operativen Risiken in Bezug auf den Schutz des Vermögens

zu eliminieren;

f) Effizienz und Effektivität der Geschäftstätigkeiten sicherzustellen.

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3. Controlling

a) Controlling-System

1 Der Gemeinderat hat ein auf seinen Finanzhaushalt abgestimmtes Controlling-

System festzulegen.

2 Er regelt insbesondere Ablauf, Umfang, Periodizität, Empfängerkreis und Doku-

mentation des Controllings.

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b) bei Beteiligungen

1 Das Beteiligungscontrolling bezieht sich auf Beteiligungen der Gemeinde an

öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaften und Anstalten.

2 Instrumente des Beteiligungscontrollings sind insbesondere

a) Eigentümerstrategien für bedeutende Beteiligungen;

b) Berichterstattung im Rahmen des Jahresberichts.

3 Der Gemeinderat bezeichnet die bedeutenden Beteiligungen.

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c) bei Leistungsvereinbarungen und Beiträgen

Wird die Erfüllung einer Aufgabe einem Dritten übertragen, sorgt der Gemeinderat

dafür, dass

a) er die Aufgabenerfüllung überprüfen kann;

b) die finanzielle Einflussnahme erhalten bleibt, namentlich indem ein Budget-

vorbehalt vereinbart wird.

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4. Mittelfristigkeit

1 Die Mittelfristigkeit gemäss § 6 FHG-BG umfasst einen Zeitraum von acht Jah-

ren.

2 Für die finanzpolitische Steuerung massgebend sind

a) die drei zurückliegenden Rechnungsjahre;

b) das laufende Rechnungsjahr;

c) die vier auf das laufende Rechnungsjahr folgenden Planjahre.

3 Spezialfinanzierungen sind auf den Lebenszyklus einer Anlage auszurichten.

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5. Voranschlag

a) Voranschlagskredite

Die Hauptkonten des Voranschlages im Sinne von § 10 FHG-BG sind die in An-

hang I aufgeführten zweistelligen Sachgruppen der Erfolgs- und Investitionsrech-

nung gemäss dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells

(HRM).

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6. Unerlässliche Ausgaben

Unerlässliche Ausgaben im Sinne von § 11 Abs. 2 FHG-BG sind insbesondere

a) Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die bewilligte

Wiederbesetzung vakanter Stellen;

b) Ausgaben, für die aufgrund von § 13 FHG-BG eine Kreditüberschreitung be-

willigt werden könnte;

c) weitere Ausgaben, ohne deren Tätigung gegen den Grundsatz der wirtschaft-

lichen Haushaltführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen

würde.

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7. Anlage von Finanzvermögen

1 Das Finanzvermögen kann angelegt werden in

a) Bargeld;

b) Forderungen, die auf einen bestimmten Betrag lauten, namentlich Postcheck-

oder Bankguthaben sowie Festgeldanlagen, die bei Unternehmungen von

guter Bonität oder mit Staatsgarantie angelegt sind;

c) Obligationen in Schweizer Franken der öffentlichen Hand oder von Privatun-

ternehmungen und Banken von guter Bonität;

d) kotierte Aktien von inländischen Schuldnern;

e) Grundstücke.

2 Nicht zulässig sind

a) Obligationen in Fremdwährungen;

b) ausländische Aktien;

c) alternative Anlagen wie Hedge Funds, Derivate oder andere Anlagen mit stark

spekulativem Charakter.

3 Die Bonität eines Institutes oder einer Privatunternehmung wird anhand von

anerkannten Standards beurteilt.

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8. Zusätzliche Abschreibungen

Solange ein Bilanzfehlbetrag besteht, dürfen keine zusätzlichen Abschreibungen

vorgenommen werden.

III. Ausgaben

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1. Arten

Ausgaben werden beschlossen für

a) Einzelvorhaben (einmalig und wiederkehrend);

b) in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben;

c) Projektierungen.

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2. Einheit der Materie

1 Ausgaben für ein bestimmtes Vorhaben, die in einem sachlichen und zeitlichen

Zusammenhang stehen oder die sich gegenseitig bedingen, werden in dieselbe

Ausgabenbewilligung aufgenommen.

2 Enthält ein Vorhaben gebundene und neue Ausgaben, können die gebundenen

ausgeschieden werden, wenn sie nicht notwendigerweise mit den neuen zusam-

menhängen. Sie sind im Bericht auszuweisen.

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3. Berechnung der Ausgabenhöhe

1 In der Berechnung der Ausgabenhöhe ist der gesamte einmalige und wieder-

kehrende Aufwand zu berücksichtigen, der von der konkreten Projektierung des

geplanten Vorhabens bis zu dessen betriebsfähigem Gebrauch anfällt.

2 Dazu gehört insbesondere der Projektierungsaufwand, der Landerwerb, die Ma-

terialbeschaffung oder die Übertragung von Vermögenswerten vom Finanz- ins

Verwaltungsvermögen, die Erstellungskosten einschliesslich der Kosten für Provi-

sorien und der für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen.

3 Nicht eingerechnet werden Ausgaben, für welche bereits eine frühere Ausgaben-

bewilligung erteilt wurde.

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4. Information über weitere Kosten

Weitere Kosten, wie namentlich Folgekosten, die in der Berechnung gemäss § 19

nicht enthalten sind, werden im Bericht zur Ausgabenbewilligung ausgewiesen.

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5. Kontrolle

1 Der Gemeinderat bezeichnet das für die Ausführung des Vorhabens zuständige

Organ.

2 Das Kontrollorgan hat namentlich folgende Aufgaben

a) es führt über die bereits eingegangenen und die künftigen Verpflichtungen im

Rahmen einer genehmigten Ausgabenbewilligung Kontrolle;

b) es erstellt regelmässig Endkostenschätzungen, um die Einhaltung der Ausga-

benbewilligung sicherzustellen und um nötigenfalls frühzeitig eine Erhöhung

der Ausgabenbewilligung anzufordern;

c) es ermittelt laufend die teuerungsbedingten Mehrkosten nach Massgabe des

Baupreis- bzw. Produzentenpreisindexes.

IV. Rechnungslegung

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 153 Finanzhaushalt

1. Anwendbare Normen

1 Für die Rechnungslegung gelten die in Anhang III aufgeführten Fachempfehlun-

gen gemäss HRM.

2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in Gesetz, Verordnung oder im

Handbuch gemäss § 4.

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2. Detaillierungsgrad Bilanz

Die Bilanz wird sowohl in der ordentlichen wie auch in der detaillierten Darstel-

lung entsprechend dem vollständigen Kontenrahmen gemäss HRM dargestellt.

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3. Spezialfinanzierung

1 Als Spezialfinanzierungen sind zu führen

a) Feuerschutzwesen;

b) Abwasserbeseitigung;

c) Abfallbeseitigung;

d) Schutzraumabgeltung;

e) Parkplatzabgeltung;

f) Alters- und Pflegeheime;

g) Kurtaxen;

h) Kinderspielplatzabgeltung;

i) Wasserversorgung;

j) Elektrizitätsversorgung, Energieversorgung;

k) Gemeinschaftsantenne, Kabelfernsehen;

l) Ausgleich von Planungsvorteilen;

m) weitere, durch die Gemeinden errichtete Spezialfinanzierungen.

2 Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sowie Guthaben von

Sonderrechnungen sind intern zu verzinsen. Der Regierungsrat legt den Zinssatz

fest.

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4. Investitionsrechnung

Investitionen bis Fr. 75 000.- im Einzelfall werden der Erfolgsrechnung, darüber

liegende der Investitionsrechnung belastet.

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5. Bewertung der Aktiven

a) Finanzvermögen

1 Der Verkehrswert des Finanzvermögens wird auf Basis der folgenden Werte und

unter Berücksichtigung einer allfälligen Wertberichtigung ermittelt

a) flüssige Mittel und Guthaben: Nominalwert;

b) festverzinsliche Wertpapiere, Darlehen und Hypotheken: Nominalwert;

c) Aktien und Anteilscheine: Jahresschlusskurs der Börse oder Steuerwert;

d) Liegenschaften: Anschaffungswert;

e) Vorräte: Einstandspreis.

2 Die Buchwerte des Finanzvermögens werden jährlich überprüft und gegebenen-

falls neu bewertet. Bei Sachanlagen erfolgt die Überprüfung alle fünf Jahre.

3 Wesentliche Forderungen, deren Einzug gefährdet ist, sind entsprechend zu be-

richtigen. Sämtliche übrigen Guthaben sind jährlich im Umfang eines Abzuges

von 5% zu berichtigen.

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b) Verwaltungsvermögen

1 Der Anschaffungswert entspricht der Nettoinvestition.

2 Das Verwaltungsvermögen wird gemäss Anhang II abgeschrieben.

3 Darlehen und Beteiligungen sind nach dem Anschaffungswert zu bewerten und

jährlich auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen.

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c) Wechsel zwischen Finanz- und Verwaltungsvermögen

1 Bei der Übertragung von Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen ist der Ver-

kehrswert massgebend.

2 Vermögenswerte, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt

werden, sind ins Finanzvermögen zu übertragen.

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d) Anlagebuchhaltung

1 Die Vermögenswerte des Finanz- und Verwaltungsvermögens, die über mehrere

Jahre genutzt werden, sind in einer Anlagenbuchhaltung zu führen.

2 Die Anlagenbuchhaltung weist detaillierte Angaben über die Entwicklung dieser

Vermögenswerte aus.

3 Die Anlagekategorien richten sich nach Anhang II.

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6. Bewertung der Passiven

a) Grundsatz

Die Passiven werden zum Nominalwert bilanziert.

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b) Rückstellungen

aa) Bildung

1 Rückstellungen sind Passiven im Sinne von § 34 Abs. 2 FHG-BG, deren Höhe

oder Fälligkeit ungewiss, aber zuverlässig schätzbar ist.

2 Sie werden bilanziert, wenn sie auf einem konkreten Sachverhalt beruhen und

vom Betrag her wesentlich sind.

3 Für Vorfinanzierungen und Sanierungspflichten gegenüber Vorsorgeeinrichtun-

gen werden keine Rückstellungen gebildet.

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bb) Verwendung und Auflösung

1 Rückstellungen dürfen nur für das Vorhaben verwendet werden, für das sie ge-

bildet wurden.

2 Rückstellungen sind aufzulösen, wenn sie die Passivierungskriterien nicht mehr

erfüllen.

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7. Aufbewahrung von Unterlagen

1 Unterlagen des Rechnungswesens sind solange aufzubewahren, wie es das über-

geordnete Recht verlangt oder sie als Beweismittel sowie zur Festlegung von

Schuld- und Forderungsverhältnissen zur Verfügung stehen müssen, mindestens

jedoch während zehn Jahren.

2 Die Unterlagen sind vor Verlust, Zerstörung, nachträglicher Veränderung und

unberechtigtem Zugriff zu schützen.

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8. Elektronische Belege und Unterschriften

Elektronische Belege und Unterschriften sind den schriftlichen gleichgesetzt, so-

fern

a) die Identifizierung, Authentisierung und Autorisierung der Personen, welche

die Genehmigung erteilen und die Freigabe bewilligen, gewährleistet ist;

b) die Genehmigung und die Freigabe protokolliert wird und

c) die Integrität der Daten über erfasste Belege und der dokumentierten Geneh-

migungsvorgänge sichergestellt ist.

V. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung

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1. Allgemeines

1 Die Gemeinde, welche die Verwaltung oder Teile davon den Grundsätzen der

wirkungsorientierten Verwaltungsführung (WOV) unterstellt, hat deren Umsetzung

in einem Konzept festzulegen.

2 Das Konzept ist gemäss den Vorschriften von §§ 36-38 zu erlassen und hat den

Rahmenbedingungen von §§ 39-45 zu entsprechen.

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2. Einführung

a) Grundsatzbeschluss

Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über die Grundsätze der Um-

setzung, indem sie

a) die Teile der Verwaltung, auf welche sich die wirkungsorientierte Verwaltungs-

führung bezieht, bezeichnen;

b) die inhaltlichen Grundzüge der Leistungsaufträge und des Globalbudgets fest-

legen;

c) das Verfahren zur Erteilung der Leistungsaufträge und der Globalbudgets re-

geln;

d) die Modalitäten der Berichterstattung des Gemeinderates an die Gemeinde-

versammlung festlegen;

e) die Mitwirkung der Rechnungsprüfungskommission vorsehen.

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b) Umsetzung

Der Gemeinderat trifft die notwendigen Vollzugsentscheide, indem er

a) die Inhalte der Leistungsaufträge festlegt;

b) das Globalbudget vorbereitet;

c) das Controllingsystem einführt;

d) die Delegation von Ausgabekompetenzen regelt;

e) die weiteren Steuerungsentscheide fällt.

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c) Genehmigung

Der Gemeinderat reicht für die Genehmigung der Einführung beim Regierungsrat

die folgenden Unterlagen ein

a) den Grundsatzbeschluss der Stimmberechtigten;

b) für jede Verwaltungseinheit die geplante Umsetzung einschliesslich seiner

Vollzugsentscheide.

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3. Rahmenbedingungen

a) Verwaltungseinheit

Die Verwaltung wird in Verwaltungseinheiten gegliedert, die der funktionalen Glie-

derung gemäss HRM oder einer anderen nach Aufgabenbereichen gegliederten

Aufteilung entspricht.

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b) Darstellung

1 Im Voranschlag sind die dem Globalbudget zu Grunde liegenden Bruttoaufwen-

dungen und -erträge aufzuzeigen.

2 Den Leistungsaufträgen sind Hintergrundinformationen wie Grundauftrag, Leis-

tungen (Produkte) und Kennziffern der betreffenden Verwaltungseinheit beizufü-

gen.

3 Die Finanzplanjahre sind der Darstellung von Globalbudget und Leistungsauf-

trägen beizufügen. Sie müssen die geplante Entwicklung des Globalbudgets aus-

weisen.

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c) Leistungsauftrag und Globalbudget

1 Der Gemeinderat entscheidet über den Inhalt des Leistungsauftrages und über

das Globalbudget.

2 Die Gemeindeversammlung genehmigt jeden Leistungsauftrag als Ganzes und

beschliesst über das Globalbudget.

3 Eine teilweise Umsetzung eines Leistungsauftrages oder eine Staffelung von

einzelnen Teilen ist nicht möglich.

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d) Controlling

Mittels Controlling ist sicherzustellen, dass

a) die Informationen für die Beurteilung der Leistungs- und Wirkungsziele erfasst

und beurteilt werden;

b) die erforderlichen Massnahmen ergriffen werden, falls sich ein Nichterreichen

des Leistungsauftrages abzeichnet.

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e) Freiwillige Instrumente

Der Gemeinderat kann

a) einen integrierten Aufgaben- und Finanzplan führen, der die Leistungs- und

Finanzsicht in einer rollenden, mehrjährigen Planung verknüpft und nach Ver-

waltungseinheiten gegliedert ist;

b) Kontoüberträge innerhalb eines Globalbudgets für gewisse Einzelfälle ein-

schränken (Steuerungsentscheide).

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f) Rechnungslegung

1 Für die Rechnungslegung bleiben die übrigen Finanzhaushaltsvorschriften an-

wendbar.

2 Die Gliederung der Verwaltungseinheiten hat keinen Einfluss auf die Darstellung

der Jahresrechnung.

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g) Berichterstattung und Rechnungsprüfung

1 Die mit einem Leistungsauftrag ausgestatteten Verwaltungseinheiten besorgen

das Berichtswesen.

2 Der Gemeinderat gewährleistet, dass die Rechnungsprüfungskommission über

die Ausführung der Leistungsaufträge und die Einhaltung des Globalbudgets aus-

reichend informiert ist.

3 Die Rechnungsprüfungskommission beurteilt die vorgelegten Leistungsaufträge

und deren Ausführung und erstattet der Gemeindeversammlung Bericht und An-

trag.

VI. Rechnungsprüfungskommission (RPK)

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Prüfung des Finanzhaushalts

1 Die RPK prüft den Finanzhaushalt mit

a) ordentlichen Prüfungen, die sich nach einem durch sie definierten Prüfplan

mit Schwerpunkten richten;

b) Zwischenprüfungen und

c) unangemeldeten Prüfungen.

2 Diese Prüfungen umfassen

a) in formeller Hinsicht insbesondere die rechnerische Richtigkeit der Daten und

die Vollständigkeit der Aufzeichnungen und Belege;

b) in rechtlicher Hinsicht insbesondere die Einhaltung der für den Finanzhaus-

halt massgeblichen Verfassungs-, Gesetzes-, Verordnungs- und weiteren Aus-

führungsbestimmungen;

c) in materieller Hinsicht insbesondere die Überprüfung der Tragbarkeit der Aus-

gaben, die Angemessenheit der Investitionen und die Entwicklung des Finanz-

haushalts.

VII. Übergangsbestimmungen

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1. Abschreibung des Verwaltungsvermögens

(§ 54 Abs. 2 FHG-BG)

1 Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Finanzhaushaltsgesetzgebung für die Be-

zirke und Gemeinden die Restnutzungsdauer von Sachwerten im Verwaltungsver-

mögen bereits abgelaufen, so werden diese während eines Zeitraums von acht

Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens abgeschrieben.

2 Führt die Inkraftsetzung der Finanzhaushaltsgesetzgebung für die Bezirke und

Gemeinden während der letzten drei Jahre vor Ablauf der Nutzungsdauer von

Sachwerten im Verwaltungsvermögen zu einer grossen Härte für die betroffene

Gemeinde, kann das Finanzdepartement auf deren Gesuch hin die Abschreibungs-

dauer auf acht Jahre verlängern. Die gewährte Verlängerung beginnt ab dem Tag

der Inkraftsetzung.

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2. Neubewertungsreserve

(§ 54 Abs. 3 FHG-BG)

1 Die Reserven aus der Neubewertung von Finanzvermögen sind am Ende des

Jahres nach der Inkraftsetzung des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und

Gemeinden zu Gunsten des Eigenkapitals aufzulösen.

2 Bei Reserven aus der Neubewertung von Grundstücken kann auf die Auflösung

verzichtet werden.

3 Entnahmen aus den Reserven

a) sind zwingend vorzunehmen, wenn ein zuvor aufgewerteter Vermögenswert

veräussert wird;

b) können vorgenommen werden, wenn an zuvor aufgewerteten Vermögenswerten

Verluste aufgrund von Wertverminderungen entstehen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 153 Finanzhaushalt

3. Aufwertungsreserve

(§ 54 Abs. 3 FHG-BG)

Die Reserven aus der Aufwertung des Verwaltungsvermögens sind am Ende des

Jahres nach der Inkraftsetzung des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und

Gemeinden zu Gunsten des Eigenkapitals aufzulösen.

VIII. Schlussbestimmungen

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 153 Finanzhaushalt

1. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben

a) Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden vom 19. Dezem-

ber 1995;

b) Verordnung über die versuchsweise Einführung der wirkungsorientierten Ver-

waltungsführung in den Gemeinden und Bezirken vom 7. Juni 2005.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 153 Finanzhaushalt

2. Änderung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich vom 15. Januar

2002 wird wie folgt geändert

§ 2

Die Bezirke und Gemeinden haben dem Finanzdepartement für die jährliche Ge-

meindefinanzstatistik einzureichen

a) Finanzplan (einschliesslich Voranschlag) bis 31. Dezember jeden Jahres;

b) Jahresrechnung bis 15. Mai jeden Jahres.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 153 Finanzhaushalt

3. Publikation, Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung

aufgenommen.

2 Sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.6

Anhang I

Voranschlagskredite gemäss § 13

1. Erfolgsrechnung

Aufwand Ertrag

30 Personalaufwand 40 Fiskalertrag

31 Sach- und übriger Betriebsauf- 41 Regalien und Konzessionen

wand

33 Abschreibungen Verwaltungsver- 42 Entgelte

mögen

34 Finanzaufwand 43 Verschiedene Erträge

35 Einlagen in Fonds und Spezialfi- 44 Finanzertrag

nanzierungen

36 Transferaufwand 45 Entnahmen aus Fonds und Spe­

zialfinanzierungen

37 Durchlaufende Beiträge 46 Transferertrag

38 Ausserordentlicher Aufwand 47 Durchlaufende Beiträge

39 Interne Verrechnungen 48 Ausserordentlicher Ertrag

49 Interne Verrechnungen

2. Investitionsrechnung

Investitionsausgaben Investitionseinnahmen

50 Sachanlagen 60 Übertragung von Sachanlagen in

das Finanzvermögen

51 Investitionen auf Rechnung Dritter 61 Rückerstattungen

52 Immaterielle Anlagen 62 Übertragung immaterielle Anlagen

in das Finanzvermögen

54 Darlehen 63 Investitionsbeiträge für eigene

Rechnung

55 Beteiligungen und Grundkapitalien 64 Rückzahlung von Darlehen

56 Eigene Investitionsbeiträge 65 Übertragung von Beteiligungen

57 Durchlaufende Investitionsbeiträge 66 Rückzahlung eigener Investitions-

beiträge

58 Ausserordentliche Investitionsaus- 67 Durchlaufende Investitionsbei-

gaben träge

59 Übertrag an Bilanz 68 Ausserordentliche Investitionsein-

nahmen

69 Übertrag an Bilanz

Anhang II

Anlagekategorien gemäss HRM und Abschreibungen

Anlagekategorie Nutzungsdauer Abschreibungs-

in Jahren satz (in %)

Grundstücke – –

2a Gebäude/Hochbauten 4.00

2b Alters- und Pflegeheime 3.03

3a Strassen 4.00

3b Brücken 4.00

Wald – –

5a Kanalbauten 2.50

5b Gewässerverbauungen 2.50

Orts-/Regionalplanungen – –

7a Mobilien 20.00

7b Maschinen 20.00

7c Fahrzeuge, Rettungsfahrzeuge 20.00

Bezirke

Spezialfahrzeuge 6.67

Informatik, Hardware 20.00

10a immaterielle Anlagen 20.00

10b Informatik, Software 20.00

Anlagekategorie Nutzungsdauer Abschreibungs-

in Jahren satz (in %)

11a Investitionsbeiträge für die Erfüllung nach Nutzungsdauer des finan-

einer öffentlichen Aufgabe zierten Objekts

11b Investitionsbeiträge an Private

Anlagen im Bau - -

13, Darlehen und Beteiligungen im - -

Verwaltungsvermögen

Abwasseranlagen 4.00

Abfallanlagen 4.00

Anhang III

Es gelten folgende Fachempfehlungen des harmonisierten Rechnungslegungsmo-

dells (§ 26 Abs. 2 FHG-BG)

Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung

Elemente des

Rechnungsmodells

Grundsätze ordnungsge-

mässer Rechnungslegung

Kontenrahmen und funk-

tionale Gliederung

Erfolgsrechnung

Aktive und passive Rech-

nungsabgrenzung

Wertberichtigungen

Steuererträge

Spezialfinanzierungen Spezialfonds werden nur in der

und Vorfinanzierung Bilanz ausgewiesen. Ausgaben

und Einnahmen (Fondsrech-

nung) erfolgen ausserhalb der

Erfolgsrechnung und der Inves-

titionsrechnung.

Die Bildung von Reserven für

noch nicht beschlossene Vor-

haben (Vorfinanzierungen) ist

nicht zu­lässig.

Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung

Rückstellungen und Für künftige Arbeitgeber-Sa-

Eventualverbindlichkeiten nierungsbeiträge an die Pensi-

onskasse des Kantons Schwyz

im Fall einer Unterdeckung ge-

mäss § 11 des Gesetzes über

die Pensionskasse des Kantons

Schwyz (PKG) vom 21. Mai

20147 oder andere Vorsorge-

einrichtungen werden weder

Rückstellungen gebildet noch

passive Rechnungsabgrenzun-

gen verbucht. Die Arbeitgeber-

Sanie­rungsbeiträge werden wie

die ordentlichen Beiträge im

Jahr der Fälligkeit verbucht

sowie im Voranschlag und Fi-

nanzplan berücksichtigt. Im

Anhang der Jahresrechnung

wird jeweils der Deckungsgrad

per 31. Dezember ausgewie-

sen.

10 Investitionsrechnung

11 Bilanz

12 Anlagegüter und

Anlagebuchhaltung

13 Konsolidierte

Betrachtungsweise

14 Geldflussrechnung

15 Eigenkapitalnachweis

16 Anhang zur

Jahresrechnung

17 Finanzpolitische

Zielgrössen und

Instrumente

18 Finanzkennzahlen

19 Vorgehen beim Die Reserven aus Neubewer-

Übergang zu HRM2 tung des Finanzvermögens und

aus Aufwertung des Verwal-

tungsvermögens sind nach

einem Jahr aufzulösen. Bei Re-

serven aus Neubewertung von

Grundstücken kann auf die Auf-

lösung verzichtet werden.

Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung

21 Finanzinstrumente Anlagen von Finanzvermögen

in Obligationen in Fremdwäh-

rungen, ausländische Aktien

und alternative Anlagen wie

Hedge Funds, Derivate oder

andere Anlagen mit stark spe-

kulativem Charakter sind nicht

zulässig.

1 GS 25-56.

2 SRSZ 153.100.

3 GS 19-84.

4 GS 21-28.

5 SRSZ 154.111.

6 Abl 2019 1581.

7 SRSZ 145.210.

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