153.100
FHG-BG
CH-SZ
§ 2 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018
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§ 2 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018
2. Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für
a) die Gemeinden;
b) die Anstalten der Gemeinden;
c) die Zweckverbände.
Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in den Rechtsgrundlagen der
Anstalten oder in den Statuten der Zweckverbände.
2 Die Bestimmungen über die Gemeinden gelten für die Bezirke und deren Anstal-
ten sinngemäss.
3 Auf juristische Personen des Privatrechts, an denen eine Gemeinde beteiligt ist
oder die öffentliche Aufgaben erfüllen, ist das Gesetz nicht anwendbar.