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153.100 FHG-BG CH-SZ

§ 2 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018

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§ 2 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG), vom 30. Mai 2018

2. Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für

a) die Gemeinden;

b) die Anstalten der Gemeinden;

c) die Zweckverbände.

Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in den Rechtsgrundlagen der

Anstalten oder in den Statuten der Zweckverbände.

2 Die Bestimmungen über die Gemeinden gelten für die Bezirke und deren Anstal-

ten sinngemäss.

3 Auf juristische Personen des Privatrechts, an denen eine Gemeinde beteiligt ist

oder die öffentliche Aufgaben erfüllen, ist das Gesetz nicht anwendbar.

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