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152.113 CH-SZ

§ 9 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 152 Organisation
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§ 9 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997

6. Bewertung

1 Die schriftlichen Arbeiten und die mündlichen Leistungen werden wie folgt

bewertet, wobei halbe Noten zulässig sind

Note Leistung

sehr gut und vollständig;

gut, zweckentsprechend;

den Mindestanforderungen entsprechend;

schwach, unvollständig;

sehr schwach;

unbrauchbar.

2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Durchschnittsnote den Wert 4 er-

reicht. Unabhängig von der Durchschnittsnote gilt jedoch eine Prüfung nicht als

bestanden, wenn eine Note unter 3 vorkommt.

3 Neben den fachlichen Kenntnissen sind auch die Gewandtheit im sprachlichen

Ausdruck sowie in der Argumentation in die Bewertung einzubeziehen.

4 Die Bewertung ist in einem begründeten Bericht der Prüfungskommission

festzuhalten.

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