152.113
CH-SZ
§ 9 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 152 Organisation
§ 9 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997
6. Bewertung
1 Die schriftlichen Arbeiten und die mündlichen Leistungen werden wie folgt
bewertet, wobei halbe Noten zulässig sind
Note Leistung
sehr gut und vollständig;
gut, zweckentsprechend;
den Mindestanforderungen entsprechend;
schwach, unvollständig;
sehr schwach;
unbrauchbar.
2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Durchschnittsnote den Wert 4 er-
reicht. Unabhängig von der Durchschnittsnote gilt jedoch eine Prüfung nicht als
bestanden, wenn eine Note unter 3 vorkommt.
3 Neben den fachlichen Kenntnissen sind auch die Gewandtheit im sprachlichen
Ausdruck sowie in der Argumentation in die Bewertung einzubeziehen.
4 Die Bewertung ist in einem begründeten Bericht der Prüfungskommission
festzuhalten.