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152.113 CH-SZ

§ 7 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 152 Organisation
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§ 7 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997

4. Anmeldung

Bewerber haben sich wenigstens drei Monate vor dem Prüfungstermin schriftlich

beim Sicherheitsdepartement für die Prüfung anzumelden. Der Anmeldung sind

beizulegen

a) eine kurze Darstellung des beruflichen Werdeganges;

b) ein Beleg für die Einzahlung der Prüfungsgebühr.

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