152.113
CH-SZ
§ 5 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 152 Organisation
§ 5 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997
2. Gegenstand der Prüfung
1 Die Prüfung bezieht sich auf Kenntnisse in der Verwaltungsführung sowie in
den Grundzügen des Staats- und Verwaltungsrechtes von Bund, Kanton und
Gemeinden sowie des Privatrechts (Personenrecht, Beurkundungsrecht, Kindes-
und Erwachsenenschutzrecht, Erbrecht), soweit diese Gebiete für die Tätigkeit
des Gemeindeschreibers von Bedeutung sind.
2 Die Prüfungskommission umschreibt in einem Merkblatt den Prüfungsstoff
näher.