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152.113 CH-SZ

§ 5 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 152 Organisation
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§ 5 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997

2. Gegenstand der Prüfung

1 Die Prüfung bezieht sich auf Kenntnisse in der Verwaltungsführung sowie in

den Grundzügen des Staats- und Verwaltungsrechtes von Bund, Kanton und

Gemeinden sowie des Privatrechts (Personenrecht, Beurkundungsrecht, Kindes-

und Erwachsenenschutzrecht, Erbrecht), soweit diese Gebiete für die Tätigkeit

des Gemeindeschreibers von Bedeutung sind.

2 Die Prüfungskommission umschreibt in einem Merkblatt den Prüfungsstoff

näher.

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