152.113
CH-SZ
§ 4 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 152 Organisation
§ 4 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997
1. Prüfungskommission
1 Das Sicherheitsdepartement wählt für die Amtsdauer von vier Jahren eine
Prüfungskommission.
2 Der Prüfungskommission gehören ein Vertreter des Sicherheitsdepartementes
sowie ein amtierender oder früherer Gemeindepräsident und ein Gemeinde-
schreiber an. Für jedes Mitglied wird ausserdem ein Ersatzmitglied bestimmt.