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152.113 CH-SZ

§ 4 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 152 Organisation
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§ 4 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997

1. Prüfungskommission

1 Das Sicherheitsdepartement wählt für die Amtsdauer von vier Jahren eine

Prüfungskommission.

2 Der Prüfungskommission gehören ein Vertreter des Sicherheitsdepartementes

sowie ein amtierender oder früherer Gemeindepräsident und ein Gemeinde-

schreiber an. Für jedes Mitglied wird ausserdem ein Ersatzmitglied bestimmt.

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