152.113
CH-SZ
§ 3 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 152 Organisation
§ 3 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997
3. Wahlvoraussetzung
1 Zur Wahl als Gemeindeschreiber sind zugelassen
a) Bewerber, die die Gemeindeschreiberprüfung im Kanton Schwyz bestanden
haben;
b) Inhaber des Rechtsanwaltspatentes;
c) Bewerber, welche die Fachprüfung einer anerkannten Verwaltungsschule
erfolgreich abgelegt haben.
2 Das Sicherheitsdepartement spricht die Anerkennung von Verwaltungsschulen
nach Absatz 1 lit. c aus.
3 Das Sicherheitsdepartement stellt auf Verlangen Wahlfähigkeitszeugnisse aus.
II. Gemeindeschreiberprüfung