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152.113 CH-SZ

§ 3 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 152 Organisation
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§ 3 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997

3. Wahlvoraussetzung

1 Zur Wahl als Gemeindeschreiber sind zugelassen

a) Bewerber, die die Gemeindeschreiberprüfung im Kanton Schwyz bestanden

haben;

b) Inhaber des Rechtsanwaltspatentes;

c) Bewerber, welche die Fachprüfung einer anerkannten Verwaltungsschule

erfolgreich abgelegt haben.

2 Das Sicherheitsdepartement spricht die Anerkennung von Verwaltungsschulen

nach Absatz 1 lit. c aus.

3 Das Sicherheitsdepartement stellt auf Verlangen Wahlfähigkeitszeugnisse aus.

II. Gemeindeschreiberprüfung

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