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152.113 CH-SZ

§ 15 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 152 Organisation
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§ 15 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997

1. Anerkennung von Wahlfähigkeitszeugnissen

1 Wer die Gemeindeschreiberprüfung für eine Gemeinde im Kanton Schwyz vor

dem Inkrafttreten dieses Reglementes bestanden hat, gilt in allen Gemeinden

als wahlfähig.

2 Das Sicherheitsdepartement kann Wahlfähigkeitsausweise für Gemeindeschrei-

ber, die von anderen Kantonen ausgestellt wurden, anerkennen.

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