152.113
CH-SZ
§ 15 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 152 Organisation
§ 15 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997
1. Anerkennung von Wahlfähigkeitszeugnissen
1 Wer die Gemeindeschreiberprüfung für eine Gemeinde im Kanton Schwyz vor
dem Inkrafttreten dieses Reglementes bestanden hat, gilt in allen Gemeinden
als wahlfähig.
2 Das Sicherheitsdepartement kann Wahlfähigkeitsausweise für Gemeindeschrei-
ber, die von anderen Kantonen ausgestellt wurden, anerkennen.