152.113
CH-SZ
§ 13 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 152 Organisation
§ 13 Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber, vom 21. Oktober 1997
2. Anstellungsgespräche
1 Bewerber um die Stelle eines Gemeindeschreibers werden vom Gemeinderat
rechtzeitig zu einem Anstellungsgespräch eingeladen, in welchem über die ge-
naueren Anstellungsbedingungen informiert wird.
2 Die Gemeinderäte erhalten auf Verlangen Einsicht in den begründeten Bericht
der Prüfungskommission über jene Bewerber, welche die Gemeindeschreiberprü-
fung abgelegt haben und sich in der betreffenden Gemeinde zur Wahl stellen.