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152.100 GOG CH-SZ

§ 2 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 152 Organisation
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§ 2 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG), vom 25. Oktober 2017

2. Gemeinden

1 Die Gemeinden umfassen das herkömmliche Gebiet mit allen Einwohnern.

2 Sie sind in der Verwaltung ihres Vermögens, in der Benutzung und Verwendung

ihrer Mittel sowie in der Art und Erledigung öffentlicher Aufgaben innerhalb der

Schranken der Verfassung, Gesetze und Verordnungen selbständig.

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