150.211
CH-SZ
§ 5 Regierungsratsbeschluss über den Amtseinweis und die Vereidigung von Bezirks- und Gemeindebehörden, vom 6. Mai 1974
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§ 5 Regierungsratsbeschluss über den Amtseinweis und die Vereidigung von Bezirks- und Gemeindebehörden, vom 6. Mai 1974
1 Die Einweisungsurkunde wird vierfach ausgefertigt und vom bisherigen und
vom neuen Präsidenten sowie von der Person, die den Amtseinweis vornimmt,
unterzeichnet.
2 Je ein Exemplar der Einweisungsurkunde erhalten
- der Regierungsrat
- die Bezirks- oder Gemeindekanzlei
- der abtretende Präsident
- der neugewählte Präsident
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