Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.211 CH-SZ

§ 5 Regierungsratsbeschluss über den Amtseinweis und die Vereidigung von Bezirks- und Gemeindebehörden, vom 6. Mai 1974

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 150 Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Regierungsratsbeschluss über den Amtseinweis und die Vereidigung von Bezirks- und Gemeindebehörden, vom 6. Mai 1974

1 Die Einweisungsurkunde wird vierfach ausgefertigt und vom bisherigen und

vom neuen Präsidenten sowie von der Person, die den Amtseinweis vornimmt,

unterzeichnet.

2 Je ein Exemplar der Einweisungsurkunde erhalten

- der Regierungsrat

- die Bezirks- oder Gemeindekanzlei

- der abtretende Präsident

- der neugewählte Präsident

← § 4 Regierungsratsbeschluss über den Amtseinweis und die Vereidigung von Bezirks- und Gemeindebehörden, vom 6. Mai 1974 1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 150 Allgemeines § 6 Regierungsratsbeschluss über den Amtseinweis und die Vereidigung von Bezirks- und Gemeindebehörden, vom 6. Mai 1974 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →