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150.211 CH-SZ

§ 4 Regierungsratsbeschluss über den Amtseinweis und die Vereidigung von Bezirks- und Gemeindebehörden, vom 6. Mai 1974

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§ 4 Regierungsratsbeschluss über den Amtseinweis und die Vereidigung von Bezirks- und Gemeindebehörden, vom 6. Mai 1974

Die vereidigten Bezirksammänner und Gemeindepräsidenten verwenden bei der

Vereidigung der Mitglieder und der Schreiber ihrer Behörden die gleiche Eides-

oder Gelöbnisformel und halten die erfolgte Vereidigung in einem Protokoll fest.

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