150.211
CH-SZ
§ 4 Regierungsratsbeschluss über den Amtseinweis und die Vereidigung von Bezirks- und Gemeindebehörden, vom 6. Mai 1974
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§ 4 Regierungsratsbeschluss über den Amtseinweis und die Vereidigung von Bezirks- und Gemeindebehörden, vom 6. Mai 1974
Die vereidigten Bezirksammänner und Gemeindepräsidenten verwenden bei der
Vereidigung der Mitglieder und der Schreiber ihrer Behörden die gleiche Eides-
oder Gelöbnisformel und halten die erfolgte Vereidigung in einem Protokoll fest.
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