150.211
CH-SZ
§ 2 Regierungsratsbeschluss über den Amtseinweis und die Vereidigung von Bezirks- und Gemeindebehörden, vom 6. Mai 1974
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§ 2 Regierungsratsbeschluss über den Amtseinweis und die Vereidigung von Bezirks- und Gemeindebehörden, vom 6. Mai 1974
1 Der Amtseinweis wird durch eine Einweisungsurkunde festgestellt.
2 Darin werden die vom Amtsvorgänger dem Nachfolger direkt übergebenen
Akten, Wertsachen, Stempel usw. aufgeführt. Überdies wird die vollzogene
Vereidigung vorgemerkt.
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