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150.211 CH-SZ

§ 2 Regierungsratsbeschluss über den Amtseinweis und die Vereidigung von Bezirks- und Gemeindebehörden, vom 6. Mai 1974

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 15 Bezirke und Gemeinden » 150 Allgemeines
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§ 2 Regierungsratsbeschluss über den Amtseinweis und die Vereidigung von Bezirks- und Gemeindebehörden, vom 6. Mai 1974

1 Der Amtseinweis wird durch eine Einweisungsurkunde festgestellt.

2 Darin werden die vom Amtsvorgänger dem Nachfolger direkt übergebenen

Akten, Wertsachen, Stempel usw. aufgeführt. Überdies wird die vollzogene

Vereidigung vorgemerkt.

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