§ 4 Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG), vom 21. Mai 2014
§ 4 Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG), vom 21. Mai 2014
Ordentliche Mitgliedschaft
1 In der Pensionskasse werden grundsätzlich nur Arbeitnehmer versichert, die im
Zeitpunkt der Aufnahme in die Pensionskasse der Versicherungspflicht gemäss
BVG unterstehen.
2 Die Mitgliedschaft in der Pensionskasse beginnt am Ersten jenes Monates, in
dem das Arbeitsverhältnis angetreten wird oder der versicherte Jahresverdienst
den BVG-Mindestlohn erreicht, frühestens jedoch ab 1. Januar des Jahres, wäh-
rend dem das 18. Altersjahr vollendet wird. Der Wiedereintritt wird wie ein Neu-
eintritt behandelt.
3 Die aktive Versicherung endet spätestens mit Vollendung des 70. Altersjahres.
4 Der Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Dauer der Risiko-,
Voll- und Sparversicherung, sowie die Pensionierung und den Bezug von Alters-
leistungen. Vorbehalten bleiben für den Beginn der Vollversicherung frühere oder
für das Ende der Vollversicherung spätere Altersgrenzen gemäss Bundesrecht. Der
Verwaltungsrat kann zulassen, dass Arbeitgeber auch nicht BVG-pflichtige Arbeit-
nehmer in der Pensionskasse versichern.