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145.210 PKG CH-SZ

§ 4 Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG), vom 21. Mai 2014

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal
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§ 4 Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG), vom 21. Mai 2014

Ordentliche Mitgliedschaft

1 In der Pensionskasse werden grundsätzlich nur Arbeitnehmer versichert, die im

Zeitpunkt der Aufnahme in die Pensionskasse der Versicherungspflicht gemäss

BVG unterstehen.

2 Die Mitgliedschaft in der Pensionskasse beginnt am Ersten jenes Monates, in

dem das Arbeitsverhältnis angetreten wird oder der versicherte Jahresverdienst

den BVG-Mindestlohn erreicht, frühestens jedoch ab 1. Januar des Jahres, wäh-

rend dem das 18. Altersjahr vollendet wird. Der Wiedereintritt wird wie ein Neu-

eintritt behandelt.

3 Die aktive Versicherung endet spätestens mit Vollendung des 70. Altersjahres.

4 Der Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Dauer der Risiko-,

Voll- und Sparversicherung, sowie die Pensionierung und den Bezug von Alters-

leistungen. Vorbehalten bleiben für den Beginn der Vollversicherung frühere oder

für das Ende der Vollversicherung spätere Altersgrenzen gemäss Bundesrecht. Der

Verwaltungsrat kann zulassen, dass Arbeitgeber auch nicht BVG-pflichtige Arbeit-

nehmer in der Pensionskasse versichern.

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