145.112
CH-SZ
§ 8 Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen, vom 25. September 2012
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal
§ 8 Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen, vom 25. September 2012
Beruflicher Auftrag
Die Lehrpersonen erfüllen im Regelfall einen dreiteiligen beruflichen Auftrag
a) Unterricht, einschliesslich Vor- und Nachbereiten des Unterrichts, Beratung
und Betreuung einzelner Schüler sowie Zusammenarbeit mit allen an der Aus-
bildung Beteiligten;
b) Mitarbeit in der Schule, einschliesslich Mitbeteiligung an Schulaktivitäten, in
Fach- und Arbeitsgruppen sowie an der Schulentwicklung;
c) Erhaltung und Förderung der eigenen, berufsbezogenen Kompetenzen, ein-
schliesslich Fort- und Weiterbildung.
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