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145.112 CH-SZ

§ 8 Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen, vom 25. September 2012

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal
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§ 8 Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen, vom 25. September 2012

Beruflicher Auftrag

Die Lehrpersonen erfüllen im Regelfall einen dreiteiligen beruflichen Auftrag

a) Unterricht, einschliesslich Vor- und Nachbereiten des Unterrichts, Beratung

und Betreuung einzelner Schüler sowie Zusammenarbeit mit allen an der Aus-

bildung Beteiligten;

b) Mitarbeit in der Schule, einschliesslich Mitbeteiligung an Schulaktivitäten, in

Fach- und Arbeitsgruppen sowie an der Schulentwicklung;

c) Erhaltung und Förderung der eigenen, berufsbezogenen Kompetenzen, ein-

schliesslich Fort- und Weiterbildung.

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