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145.112 CH-SZ

§ 7 Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen, vom 25. September 2012

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal
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§ 7 Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen, vom 25. September 2012

Pensionierung

Das unbefristete Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung am letzten Tag des je-

weiligen Semesters, in welchem die Lehrperson die Altersgrenze erreicht. Es kann

im Sinne von § 18 Abs. 4 Personalgesetz verlängert werden.

III. Beruflicher Auftrag, Pflichten und Rechte

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