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145.112 CH-SZ

§ 5 Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen, vom 25. September 2012

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal
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§ 5 Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen, vom 25. September 2012

Probeverhältnis

1 Das erste Semester des unbefristeten Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit.

2 Bei Eintritt während eines Semesters legt die Anstellungsbehörde die Probezeit

fest.

3 Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig zwei Monate auf

das Ende des Semesters.

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