§ 4 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007
§ 4 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007
Anstellungsbehörde
1 Anstellungsbehörde sind
a) der Regierungsrat bei Mitarbeitern ab Lohnband 18 gemäss Einreihungsplan;
b) die Departemente bei Mitarbeitern in den Lohnbändern 16 und 17;
c) die Ämter bei den übrigen Mitarbeitern.
2 Sie entscheiden in ihrer Eigenschaft als Anstellungsbehörde über
a) die Besetzung offener Stellen (§ 5 PG);
b) die Begründung des Arbeitsverhältnisses (§ 13 PG);
c) die Verlängerung der Probezeit (§ 17 Abs. 2 PG);
d) die Änderung des Arbeitsverhältnisses (§ 18 PG);
e) die Bewilligung von Teilzeitarbeit (§ 34 PG);
f) die Wohnsitzpflicht (§ 38 PG);
g) die Festlegung des Jahreslohns (§ 45 PG);
h) die Gewährung von unbesoldetem Urlaub (§ 38 PV).
3 Vorbehalten bleiben das Wahlrecht des Kantonsrates und die Befugnisse der
Gerichte und Anstalten nach der Gesetzgebung. Soweit keine andere Regelung
gilt, sind die selbstständigen Anstalten den Departementen gleichgestellt.