145.111
PV
CH-SZ
§ 39 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal
§ 39 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007
Erwerbsersatz
1 Der Erwerbsersatz während eines besoldeten Urlaubs und für Dienstleistungen
im Sinne von § 33 an arbeitsfreien Tagen fällt dem Kanton zu. Verdienen die Mit-
arbeiter beim Kanton nur einen Teil ihres Erwerbseinkommens, hat der Kanton
einen anteilmässigen Anspruch auf den Erwerbsersatz.
2 Der Erwerbsersatz während eines unbesoldeten Urlaubs verbleibt den Mitarbei-
tern.
3 Die Mitarbeiter haben die Meldekarte für den Erwerbsersatz unverzüglich dem
Personalamt einzureichen.
VI. Aus- und Weiterbildung