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145.111 PV CH-SZ

§ 39 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal
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§ 39 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007

Erwerbsersatz

1 Der Erwerbsersatz während eines besoldeten Urlaubs und für Dienstleistungen

im Sinne von § 33 an arbeitsfreien Tagen fällt dem Kanton zu. Verdienen die Mit-

arbeiter beim Kanton nur einen Teil ihres Erwerbseinkommens, hat der Kanton

einen anteilmässigen Anspruch auf den Erwerbsersatz.

2 Der Erwerbsersatz während eines unbesoldeten Urlaubs verbleibt den Mitarbei-

tern.

3 Die Mitarbeiter haben die Meldekarte für den Erwerbsersatz unverzüglich dem

Personalamt einzureichen.

VI. Aus- und Weiterbildung

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