145.111
PV
CH-SZ
§ 3 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal
§ 3 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007
Stellenplan
1 In den Stellenplan werden die Stellen von Beamten sowie Angestellten aufge-
nommen, die von der Gesetzgebung vorgeschrieben, vom Regierungsrat bewilligt
oder von den Gerichten angefordert werden. Ausgenommen sind
a) Stellen, die während weniger als drei Monaten besetzt werden;
b) Stellen Praktikanten sowie für Lernende.
2 Der Stellenplan verzeichnet ausserdem
a) die Zuordnung der Stellen zu den Departementen, Anstalten, Gerichten und
zur Staatskanzlei;
b) die Einreihung der Stellen nach dem Einreihungsplan (Anhang);
c) den bewilligten Beschäftigungsgrad jeder Stelle.
II. Organisation