Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
145.111 PV CH-SZ

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal (PV)

83 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (83)

§ 1 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 2 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 3 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 4 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 5 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 6 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 6A Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 7 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 8 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 9 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 10 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 11 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 12 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 13 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 14 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 16 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 17 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 18 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 19 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 19A Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 20 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 21 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 22 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 23 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 24 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 25 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 26 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 27 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 28 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 29 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 30 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 31 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 32 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 33 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 34 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 35 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 36 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 36A Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 37 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 37A Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 38 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 39 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 40 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 41 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 42 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 43 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 44 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 45 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 46 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 47 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 48 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 49 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 50 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 51 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 52 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 53 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 53A Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 54 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 55 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 56 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 57 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 58 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 59 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 60 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 61 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 62 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 63 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 64 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 65 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 66 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 67 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 68 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 69 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 70 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 71 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 72 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 74 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 75 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 76 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 77 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 78 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 79 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007 § 80 Personal- und Besoldungsverordnung (Personalverordnung, PV), vom 4. Dezember 2007

Gesetzestext (83 Artikel)

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal

Geltungsbereich

1 Diese Vollzugsverordnung gilt für alle Mitarbeiter des Kantons, soweit das Per-

sonalgesetz angewendet wird.

2 Vorbehalten bleiben besondere Erlasse für einzelne Personalgruppen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal

Nebenamtliche Mitarbeiter

Für Aufgaben, die ausserhalb der engeren Verwaltungs-, Anstalts- und Gerichts-

organisation nebenberuflich erfüllt werden können und die nicht an einen be-

stimmten Beschäftigungsgrad gebunden sind, werden nebenamtliche Mitarbeiter

eingesetzt.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal

Stellenplan

1 In den Stellenplan werden die Stellen von Beamten sowie Angestellten aufge-

nommen, die von der Gesetzgebung vorgeschrieben, vom Regierungsrat bewilligt

oder von den Gerichten angefordert werden. Ausgenommen sind

a) Stellen, die während weniger als drei Monaten besetzt werden;

b) Stellen Praktikanten sowie für Lernende.

2 Der Stellenplan verzeichnet ausserdem

a) die Zuordnung der Stellen zu den Departementen, Anstalten, Gerichten und

zur Staatskanzlei;

b) die Einreihung der Stellen nach dem Einreihungsplan (Anhang);

c) den bewilligten Beschäftigungsgrad jeder Stelle.

II. Organisation

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal

Anstellungsbehörde

1 Anstellungsbehörde sind

a) der Regierungsrat bei Mitarbeitern ab Lohnband 18 gemäss Einreihungsplan;

b) die Departemente bei Mitarbeitern in den Lohnbändern 16 und 17;

c) die Ämter bei den übrigen Mitarbeitern.

2 Sie entscheiden in ihrer Eigenschaft als Anstellungsbehörde über

a) die Besetzung offener Stellen (§ 5 PG);

b) die Begründung des Arbeitsverhältnisses (§ 13 PG);

c) die Verlängerung der Probezeit (§ 17 Abs. 2 PG);

d) die Änderung des Arbeitsverhältnisses (§ 18 PG);

e) die Bewilligung von Teilzeitarbeit (§ 34 PG);

f) die Wohnsitzpflicht (§ 38 PG);

g) die Festlegung des Jahreslohns (§ 45 PG);

h) die Gewährung von unbesoldetem Urlaub (§ 38 PV).

3 Vorbehalten bleiben das Wahlrecht des Kantonsrates und die Befugnisse der

Gerichte und Anstalten nach der Gesetzgebung. Soweit keine andere Regelung

gilt, sind die selbstständigen Anstalten den Departementen gleichgestellt.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal

Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das Personalwesen aus und erlässt die

Vollzugsvorschriften, Weisungen und personalrechtlichen Beschlüsse.

2 Er beschliesst insbesondere über

a) den Stellenplan und den Einreihungsplan (§§ 4 und 44 PG);

b) die Einreihung, die Festlegung des Einstiegslohns und die individuelle Lohn-

entwicklung der Beamten sowie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der

Beamten aus wichtigem Grund (§ 7 Abs. 2 Bst. b bis d PG);

c) die Gewährung von AHV-Ersatzrenten und Überbrückungsrenten (§§ 21e

und 65a PG);

d) die Festsetzung von Abfindungen und Entschädigungen (§ 21g PG);

e) die Gewährung von Rechtsschutz (§ 27 Abs. 2 PG);

f) die individuelle Lohnentwicklung von Mitarbeitern ab Lohnband 18 gemäss

Einreihungsplan (§§ 47 und 47a PG);

g) den Teuerungsausgleich (§ 48 PG);

h) die Gewährung von Leistungszulagen, Arbeitsmarktzulagen und Funktionszu-

lagen (§§ 50, 52 und 52a PG).

3 Der Regierungsrat vertritt den Kanton im Klageverfahren vor dem Verwaltungs-

gericht (§ 62 PG).

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal

Departemente

1 Den Departementen obliegt die Vorbereitung der Stellenplanung.

2 Sie entscheiden über

a) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 18 PG);

b) die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand (§ 21d PG);

c) die Erteilung eines Verweises für Mitarbeiter ab Lohnband 16 (§ 30a PG);

d) die Bewilligung einer Nebenbeschäftigung für Mitarbeiter ab Lohnband 16

(§ 39 PG);

e) die individuellen Lohnentwicklungen, die nicht dem Regierungsrat vorbehal-

ten sind.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal

Ämter

Die Amtsvorsteher entscheiden für Mitarbeiter in den Lohnbändern 1 bis und mit

15 über

a) die Erteilung eines Verweises (§ 30a PG);

b) die Bewilligung einer Nebenbeschäftigung (§ 39 PG);

c) die Vergütung von Mehrzeit (§§ 19 und 19a PV).

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Finanzdepartement

1 Das Finanzdepartement bearbeitet die allgemeinen Personalfragen des Kantons.

2 Seine Aufgaben sind insbesondere

a) die Entwicklung von personalpolitischen Grundsätzen;

b) die Vorbereitung der Gesetzgebung im Personalbereich;

c) die Vorbereitung von personalrechtlichen Erlassen und Weisungen des Regie-

rungsrates;

d) die Zusammenarbeit mit den Personalorganisationen der Verwaltung.

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Personalamt)

a) Aufgaben

1 Das Personalamt betreut das Personalwesen des Kantons. Es unterstützt das

Finanzdepartement in allgemeinen Personalfragen und erfüllt weitere Aufgaben,

die nicht in die Zuständigkeit einer anderen Stelle fallen.

2 Seine Aufgaben sind insbesondere

a) die Unterstützung der mit der Personalführung beauftragten Stellen durch

Information, Beratung und die Mithilfe bei Personalentscheiden;

b) die Information und Beratung der Mitarbeiter;

c) die Führung des Stellenplans nach den Beschlüssen des Regierungsrates und

die Koordination der Stellenplanung;

d) die Durchführung der öffentlichen Ausschreibung;

e) die Koordination der Mitarbeiterbeurteilung und des Vorschlagswesens;

f) die Organisation der Personalprozesse;

g) das Erfassen, Auswerten und Speichern der Daten über die Arbeitsverhältnisse

der Mitarbeiter sowie die Führung und Archivierung der Personaldossiers;

h) die Organisation der Berufsbildung;

i) die Lohn- und Versicherungsverwaltung sowie die Ausfertigung aller lohnwirk-

samen Personalentscheide;

j) die Ausfertigung von Verträgen zur Begründung, Änderung oder Beendigung

von Arbeitsverhältnissen sowie von Arbeitszeugnissen

k) der Entscheid über die Einreihung und Neubewertung (§§ 44 Abs. 2 und

46 PG) auf Antrag der Anstellungsbehörde.

3 Die Mitarbeiter sowie die Anstellungsbehörden erteilen dem Personalamt alle

Auskünfte, die für seine Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal

b) Mitwirkung und Widerspruchsverfahren

1 Das Personalamt wirkt auf einen rechtsgleichen Vollzug der Personalvorschriften

hin.

2 Es ist vor folgenden personalrechtlichen Entscheiden anzuhören

a) Schaffung neuer Stellen;

b) Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen;

c) Festlegung des Jahreslohns und individuelle Lohnentwicklung;

d) Festsetzung von AHV-Ersatz- und Überbrückungsrenten sowie Gewährung von

Abfindungen und Entschädigungen;

e) Gewährung von besoldetem Urlaub und Beteiligung an Weiterbildungskosten;

f) Vergütung von Überstunden, Mehrzeit und von nicht bezogenen Ferien.

3 Besteht zwischen dem Personalamt und einem Amt Uneinigkeit, obliegt der Ent-

scheid und die Antragstellung den beteiligten Departementen.

4 Erzielen die beiden beteiligten Departemente keine Einigung, entscheidet der

Regierungsrat.

III. Arbeitszeit und Arbeitsverhinderung

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal

Jahresarbeitszeit

Die wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden im Jahresdurchschnitt wird

erfüllt durch eine jährliche Arbeitszeit von 2075 Stunden.

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Arbeitsfreie Tage

Arbeitsfrei sind

a) Samstage und Sonntage;

b) Neujahr, Dreikönige, St. Josef, Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag, Auf-

fahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Emp-

fängnis, Weihnachten, Stefanstag, von den Stimmberechtigten der Gemeinde

bezeichneter Feiertag am Arbeitsort;

c) Nachmittag des Schmutzigen Donnerstags, Nachmittag des 24. Dezembers,

Nachmittag des 31. Dezembers.

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Tägliche Arbeitszeit

1 Die Arbeitsleistung kann unter Vorbehalt von betriebsnotwendigen Regelungen

von Montag bis Samstag zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr erbracht werden.

2 In Absprache mit dem Vorgesetzten kann die Arbeit ohne zusätzlichen Vergü-

tungsanspruch ausnahmsweise geleistet werden

a) vor 6.00 Uhr oder nach 20.00 Uhr;

b) sonntags oder an weiteren arbeitsfreien Tagen.

3 Zur Arbeitszeit zählt eine Pause von fünfzehn Minuten pro Halbtag.

4 Die Mittagspause beträgt mindestens 30 Minuten.

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Unregelmässige Arbeitszeit

1 Für Mitarbeiter, die aus dienstlichen Gründen Schicht- oder Pikettdienst leisten,

gelten die §§ 11 und 12 nicht.

2 Die persönliche Arbeitszeit dieser Mitarbeiter richtet sich nach den Einsatzplä-

nen.

3 Sie haben Anspruch auf regelmässige Freitage, insbesondere auf mindestens

zwei arbeitsfreie Wochenende pro Monat.

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Arbeitszeiterfassung und Vertrauensarbeitszeit

1 Die Mitarbeiter haben ihre Arbeitszeit zu erfassen.

2 Davon ausgenommen sind

a) Mitarbeiter in den Lohnbänder 18 bis 20;

b) Mitarbeiter in den Lohnbänder 14 bis 17 im Einverständnis mit dem Vorge-

setzten.

3 Bei Vertrauensarbeitszeit besteht ein Anspruch auf fünf Kompensationstage,

welche per 31. Januar des Folgejahres verfallen.

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Teilzeitarbeit

1 Die Vorschriften über die Arbeitszeit sind auf Mitarbeiter, die Teilzeitarbeit leis-

ten, sinngemäss anzuwenden.

2 Die Mitarbeiter mit regelmässiger Teilzeitarbeit leisten den ihrem Beschäfti-

gungsgrad entsprechenden Teil der jährlichen Soll-Arbeitszeit.

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Überstunden

1 Als Überstunden zählt die Arbeitszeit, die auf schriftliche Anordnung des Vor-

gesetzten über die persönliche Arbeitsverpflichtung hinaus geleistet wird.

2 Die Überstunden sind durch Freizeit im gleichen Ausmass auszugleichen, so-

bald es aus betrieblichen Gründen möglich ist.

3 Ist eine Kompensation innerhalb eines Jahres aus betrieblichen Gründen aus-

geschlossen, entscheidet der Departementsvorsteher über einen späteren Aus-

gleich oder über die Vergütung. Bei den Gerichten entscheidet darüber der Ge-

richtspräsident.

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Arbeitszeitsaldo

a) Mehrzeit

1 Als Mehrzeit gilt die Arbeitszeit, die über die Jahresarbeitszeit hinaus geleistet

wird.

2 Mitarbeiter bis und mit Lohnband 15 haben einen Kompensations- oder Vergü-

tungsanspruch, soweit sie ihre Arbeitszeit erfassen.

3 Mitarbeiter mit Lohnband 16 und 17 haben einen Kompensationsanspruch,

soweit sie ihre Arbeitszeit erfassen.

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b) Grenzwerte

1 Der Arbeitszeitsaldo darf Ende Jahr betragen

a) bei einer Voll- oder einer Teilzeitanstellung von mindestens 50 Prozent maxi-

mal plus 100 oder minus 40 Stunden;

b) bei einer Teilzeitanstellung von weniger als 50 Prozent maximal plus 50 oder

minus 20 Stunden.

2 Zeichnet sich während des Jahres ab, dass die Grenzwerte nicht eingehalten

werden, sind geeignete Massnahmen zum Zweck des Ausgleichs zu treffen. Ge-

lingt der Ausgleich bis Ende Jahr nicht, hat der Vorgesetzte mit dem Mitarbeiter

in einer schriftlichen Vereinbarung festzulegen, welche Massnahmen zum Zweck

des Ausgleichs getroffen werden.

3 Die Mehrzeit wird nur ausnahmsweise vergütet. Über die Vergütung entscheidet

das Amt.

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c) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1 Die Mitarbeiter sind verpflichtet, einen positiven oder negativen Arbeitszeitsaldo

bis zum Austrittstag auszugleichen.

2 Ausnahmen sind nur aus betrieblichen Gründen und mit Zustimmung des Amts-

vorstehers zulässig.

3 Mit Zustimmung des Amtsvorstehers wird ein positiver Arbeitszeitsaldo bei Be-

endigung des Arbeitsverhältnisses vergütet. Ein negativer Arbeitszeitsaldo hat

einen Lohnabzug zur Folge.

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Arbeitsverhinderung

a) Meldung

1 Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall haben die Mitarbeiter ihre

Arbeitsverhinderung und die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit dem Vorgesetz-

ten zu melden.

2 Dauert die Arbeitsverhinderung länger als fünf Arbeitstage, haben sie dem Vor-

gesetzten ein Arztzeugnis einzureichen. In begründeten Fällen kann der Vorge-

setzte ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung ein Arztzeugnis verlangen. Er

leitet das Arztzeugnis an das Personalamt weiter.

3 Dauert die Arbeitsverhinderung länger als 30 Tage, kann das Personalamt eine

vertrauensärztliche Untersuchung verlangen.

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b) Lohnfortzahlung

1 Im unbefristeten Arbeitsverhältnis besteht während der Dauer und im Umfang

der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung während höchstens zwei

Jahren. Die Lohnfortzahlung setzt voraus, dass der Mitarbeiter die Mitwirkungs-

pflicht erfüllt. Die Lohnfortzahlung umfasst während des ersten Jahres der Ar-

beitsverhinderung 100% und während des zweiten Jahres 80% der Besoldung.

2 Ist die Arbeitsunfähigkeit längerfristig oder dauernd und wird das unbefristete

Arbeitsverhältnis durch die Anstellungsbehörde gekündigt oder einvernehmlich

aufgelöst, besteht der restliche Lohnfortzahlungsanspruch über das Ende des

Arbeitsverhältnisses hinaus.

3 Im befristeten Arbeitsverhältnis besteht während der Dauer und im Umfang der

Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung während höchstens eines Viertels

der vertraglichen Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ende des

befristeten Arbeitsvertrages. Die Lohnfortzahlung umfasst 100% der Besoldung.

4 Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während der Probezeit besteht ein Anspruch

auf Lohnfortzahlung während höchstens der Dauer der Probezeit. Die Lohnfort-

zahlung umfasst 100% der Besoldung.

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c) Teil- und volle Arbeitsleistungen

1 Teilarbeitsleistungen verlängern die Anspruchsfrist nicht.

2 Nach voller Arbeitsleistung während zwölf zusammenhängenden Monaten wird

ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung begründet. Bei einem kürzeren Arbeits-

einsatz entsteht nur dann ein neuer Anspruch, wenn die erneute Arbeitsverhinde-

rung eine andere Ursache hat.

3 In Härtefällen kann der Regierungsrat die Anspruchsfrist verlängern.

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d) Abtretung und Kürzung

1 Allfällige Leistungen der Sozialversicherungen oder von haftpflichtigen Dritten

sowie Einkünfte aus einem Ersatzerwerb fallen im Rahmen der Lohnfortzahlung

dem Kanton zu. Dieser kann verlangen, dass ihm Leistungen der Sozialversiche-

rungen direkt ausbezahlt werden.

2 Ist die Arbeitsunfähigkeit absichtlich oder grobfahrlässig verschuldet oder die

Folge einer ausserberuflich bewusst eingegangenen, besonderen Gefährdung,

kann der Regierungsrat den Anspruch kürzen.

3 Bei Nichtberufsunfällen, die wegen groben Selbstverschuldens oder durch Ein-

gehen aussergewöhnlicher Gefahren oder Wagnissen eingetreten sind, wird die

Höhe der Lohnfortzahlung in der Regel im gleichen Verhältnis wie das Taggeld der

obligatorischen Unfallversicherung gekürzt.

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e) Unfallversicherung

1 Die Mitarbeiter werden nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Un-

fallversicherung (UVG) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle und gegen Berufs-

krankheiten versichert.

2 Die Prämien gehen zulasten des Kantons. Die Prämien für die Versicherung von

Nichtberufsunfällen können auf die Mitarbeiter überwälzt werden.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

IV. Ferien

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Lernende und jugendliche Mitarbeiter

Lernende und Mitarbeiter bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben einen jährli-

chen Ferienanspruch von 25 Arbeitstagen.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal

Anteilmässiger Anspruch

Der Ferienanspruch besteht nur im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer, wenn

a) das Arbeitsverhältnis nicht die volle Normalarbeitszeit beansprucht oder nicht

während des ganzen Kalenderjahres besteht;

b) der Mitarbeiter während insgesamt mindestens 16 Arbeitstagen unbesoldet

beurlaubt war;

c) die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während insgesamt mindestens 50 Ar-

beitstagen wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Dienstabwesenheit besoldet

beurlaubt war.

2 Bei Arbeitsverhältnissen, welche nicht während des ganzen Kalenderjahres be-

stehen, sind die Grenzwerte gemäss Abs. 1 Bst. b und c anteilsmässig zu kürzen.

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Krankheit oder Unfall während der Ferien

Ferientage können nachbezogen werden, soweit Krankheits- oder Unfalltage wäh-

rend der Ferien durch ein Arztzeugnis ausgewiesen werden.

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Ferienbezug

a) Grundsatz

1 Die Mitarbeiter müssen ihre Ferien grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr

beziehen.

2 Sie sprechen den Ferienbezug mit ihrem Vorgesetzten ab. Er ist mit Rücksicht

auf den Dienstbetrieb anzusetzen.

3 Übersteigt der Ferienbezug den Anspruch, erfolgt nach Wahl der Mitarbeiterin

oder des Mitarbeiters eine entsprechende Lohnkürzung oder eine Kürzung des

Ferienanspruchs im nächsten Kalenderjahr.

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b) nicht bezogene Ferien

1 Ein Ferienanspruch bis zu fünf Arbeitstagen darf auf das folgende Kalenderjahr

übertragen werden. Weiter gehende Übertragungen sind nur aus wichtigen Grün-

den und mit Bewilligung des Departementsvorstehers zulässig. Bei den Gerichten

entscheidet darüber der Gerichtspräsident.

2 Endet das Arbeitsverhältnis, wird der Ferienanspruch für das Austrittsjahr ver-

gütet, soweit die Ferien nicht bezogen werden können.

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Ferienentschädigung

1 Mitarbeitern mit unregelmässiger Teilzeitarbeit wird zur Abgeltung des auf die

Ferien entfallenden Besoldungsanspruchs eine Ferienentschädigung vergütet.

2 Die Ferienentschädigung wird zum Stundenlohn hinzugerechnet. Sie beträgt

a) 10.64% bei einem Ferienanspruch von fünf Wochen;

b) 13.04% bei einem Ferienanspruch von sechs Wochen.

V. Urlaub

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 145 Staatspersonal

Begriffe

1 Durch die Gewährung von Urlaub werden die Mitarbeiter ohne Änderung ihres

Arbeitsverhältnisses für begrenzte Zeit von ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung befreit.

2 Bei besoldetem Urlaub bleibt der Besoldungsanspruch während des Urlaubs

bestehen. Bei unregelmässiger Teilzeitarbeit wird der Besoldungsanspruch auf-

grund der durchschnittlichen Besoldung während der letzten zwölf Monate be-

rechnet.

3 Bei unbesoldetem Urlaub entfällt der Besoldungsanspruch während des Urlaubs.

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Kurzurlaub

1 In folgenden Fällen wird den Mitarbeitern ein bezahlter Kurzurlaub gewährt

a) eigene zivile und kirchliche Eheschliessung insgesamt 2 Tage;

b) zivile und kirchliche Eheschliessung in der Familie

oder in der nahen Verwandtschaft insgesamt 1 Tag;

c) Todesfall im eigenen Haushalt und in der Familie 3 Tage;

d) Todesfall in der nahen Verwandtschaft 1 Tag;

e) Tod von nahestehenden Bekannten ½ Tag;

f) Umzug des eigenen Haushalts 1 Tag.

Bei Teilzeitarbeit besteht der Anspruch anteilsmässig.

2 In den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a, c und d wird die bezahlte Absenz

nachgewährt, wenn sie mit arbeitsfreien Tagen oder Ferientagen zusammenfällt.

3 Der Vorgesetzte kann bei unaufschiebbaren privaten Verpflichtungen für höchs-

tens 3 Tage einen besoldeten Kurzurlaub bewilligen.

4 In besonderen Fällen, namentlich bei Naturereignissen, kann der Regierungsrat

einem bestimmten Personenkreis für die erforderliche Dauer einen Kurzurlaub

bewilligen.

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Dienstabwesenheit

a) Begriffe

Als Dienstabwesenheit werden anerkannt

a) Militärdienst in der schweizerischen Armee;

b) Zivildienst;

c) Instruktions- und Pflichtdienste im Zivilschutz;

d) Leiterkurse und Leitertätigkeit von «Jugend und Sport»;

e) freiwillige Dienstleistungen, sofern dafür ein Anspruch auf Erwerbsersatz be-

steht;

f) Kurse, Übungen und Rapporte ziviler Führungsstäbe;

g) Feuerwehrdienst.

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b) Meldung

1 Die Mitarbeiter melden dem Vorgesetzten Art, Dauer und Zeitpunkt der Dienst-

abwesenheit, sobald sie bekannt sind.

2 Kann der Zeitpunkt der Dienstabwesenheit beeinflusst werden, ist er im Einver-

nehmen mit dem Vorgesetzten festzulegen.

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c) Besoldung

1 Die Mitarbeiter haben während der Dienstabwesenheit Anspruch auf besoldeten

Urlaub.

2 Der Besoldungsanspruch entfällt für die Zeit der zusätzlichen Dienstabwesen-

heit, wenn

a) die Militärdienste oder der Zivildienst während der letzten vier Kalenderjahre

zusammen länger als zwölf Monate gedauert haben;

b) Instruktions- und Pflichtdienste im Zivilschutz während des Kalenderjahres

zusammen länger als 15 Arbeitstage gedauert haben;

c) die übrigen Dienstabwesenheiten nach § 33 Buchstaben d bis g während des

Kalenderjahres zusammen länger als zehn Arbeitstage gedauert haben.

3 Die Mitarbeiter haben während der Zeit der zusätzlichen Dienstabwesenheit An-

spruch auf unbesoldeten Urlaub.

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d) Rückerstattung

1 Bei der Leistung von zusammenhängendem Militär- oder Zivildienst von über

zwei Monaten wird den Mitarbeitern der besoldete Urlaub im Rahmen der Höchst-

dauer nach § 35 Abs. 2 Buchstabe a unter der Bedingung gewährt, dass das Ar-

beitsverhältnis anschliessend mindestens zwei Jahre fortdauert.

2 Wird diese Bedingung nicht erfüllt, ist die Differenz zwischen der ausgerichteten

Besoldung und dem Erwerbsersatz anteilmässig zurückzuerstatten.

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Urlaub bei Geburt oder Adoption eines Kindes

1 Die Mitarbeiter haben nach der Geburt eines eigenen Kindes oder nach der Ad-

option eines Minderjährigen Anspruch auf einen Urlaub von zwei Wochen.

2 Der Urlaub muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder der Adop-

tion bezogen werden. Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden.

3 Der Besoldungsanspruch beträgt während des Urlaubs 100%.

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Mutterschaftsurlaub

1 Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft Anspruch auf einen Mutterschafts-

urlaub von 16 Wochen, wobei mindestens 14 Wochen nach der Niederkunft be-

zogen werden müssen.

2 Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschafts-

urlaub um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, wenn

a) das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während min-

destens zwei Wochen im Spital verweilt, und

b) die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlos-

sen hat, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit

aufzunehmen.

3 Die Mitarbeiterin hat während des Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf 100% der

Besoldung.

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Urlaub zur Betreuung eines beeinträchtigten Kindes

1 Die Mitarbeiter haben Anspruch auf einen Betreuungsurlaub im Sinne von

Art. 329i OR von höchstens 14 Wochen, sofern sie Eltern eines minderjährigen

Kindes sind, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträch-

tigt ist, und sie ihre Arbeitstätigkeit unterbrechen.

2 Der Besoldungsanspruch beträgt während des Urlaubs 100%.

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Unbesoldeter Urlaub

1 Die Anstellungsbehörde kann einen unbesoldeten Urlaub gewähren, wenn der

Grund für diesen überwiegend im Interesse des Mitarbeiters liegt.

2 Bei einem Urlaub von 1 bis 15 Tagen wird dem Mitarbeiter pro Tag 0.40% des

Jahreslohnes abgezogen und als Ferientage gutgeschrieben. Diese Ferientage sind

im gleichen Kalenderjahr zu beziehen.

3 Ab 16 unbezahlten Urlaubstagen bezahlt der Mitarbeiter neben den Arbeitneh-

mer- auch die Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse.

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Erwerbsersatz

1 Der Erwerbsersatz während eines besoldeten Urlaubs und für Dienstleistungen

im Sinne von § 33 an arbeitsfreien Tagen fällt dem Kanton zu. Verdienen die Mit-

arbeiter beim Kanton nur einen Teil ihres Erwerbseinkommens, hat der Kanton

einen anteilmässigen Anspruch auf den Erwerbsersatz.

2 Der Erwerbsersatz während eines unbesoldeten Urlaubs verbleibt den Mitarbei-

tern.

3 Die Mitarbeiter haben die Meldekarte für den Erwerbsersatz unverzüglich dem

Personalamt einzureichen.

VI. Aus- und Weiterbildung

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Aus- und Weiterbildung

a) Begriffe

1 Mit einer Ausbildung erwerben die Mitarbeiter zusätzliche berufliche Qualifika-

tionen.

2 Die Weiterbildung dient der Erweiterung der Kenntnisse und Fähigkeiten der

Mitarbeiter.

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b) Interne Aus- oder Weiterbildung

1 Die Mitarbeiter können während der Arbeitszeit Kurse oder Lehrgänge besuchen,

die durch den Kanton selber oder in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen an-

geboten werden.

2 Vor der Anmeldung haben die Mitarbeiter das Einverständnis des Vorgesetzten

einzuholen.

3 Eine interne Aus- oder Weiterbildung kann während der Arbeitszeit besucht wer-

den. Die Mitarbeiter haben Anspruch auf Auslagen- und Spesenersatz.

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c) Externe Aus- oder Weiterbildung

1 Die Mitarbeiter können für Kurse oder Lehrgänge, die nicht durch den Kanton

selber oder in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen angeboten werden, um

Kostenbeteiligung ersuchen. Als Kostenbeteiligung gilt auch die Gewährung von

besoldetem Urlaub.

2 Über das Gesuch wird unter Berücksichtigung des beidseitigen Interesses an der

Aus- oder Weiterbildung entschieden.

3 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Kostenbeteiligung.

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d) Weiterbildungsvereinbarung

1 Beträgt die Kostenbeteiligung des Kantons mehr als Fr. 5000.--, hat der Amts-

vorsteher mit dem Mitarbeiter eine Weiterbildungsvereinbarung abzuschliessen.

Darin sind namentlich der Umfang und die Art und Weise der Unterstützung, die

Verpflichtungsdauer nach Abschluss der Weiterbildung und die Rückzahlungs-

pflicht bei Nichteinhaltung der Vereinbarung zu regeln.

2 Die Verpflichtungsdauer beträgt nach Abschluss der Weiterbildung mindestens

zwei Jahre. Bei einer Kostenbeteiligung des Kantons von mehr als Fr. 20 000.--be-

trägt sie mindestens drei Jahre.

3 Die Weiterbildungsvereinbarung bedarf bei einer Kostenbeteiligung von mehr als

a) Fr. 20 000.--, der Genehmigung durch das Departement;

b) Fr. 30 000.--, der Genehmigung durch den Regierungsrat.

VII. Nebenbeschäftigung

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Unerlaubte Nebenbeschäftigung

1 Nebenbeschäftigungen, die mit der Aufgabenerfüllung nicht vereinbart werden

können, sind nicht erlaubt.

2 Unvereinbar ist insbesondere eine Nebenbeschäftigung, die geeignet ist,

a) den Eindruck der Befangenheit zu erwecken;

b) zur Verwertung von Kenntnissen zu führen, die der Geheimhaltungspflicht

unterliegen;

c) die Vertrauenswürdigkeit in der dienstlichen Stellung zu beeinträchtigen.

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Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung

1 Nebenbeschäftigungen, die Arbeitszeit beanspruchen oder die Arbeitsleistung

beeinträchtigen können, unterliegen der Bewilligungspflicht.

2 Die Nebenbeschäftigung kann bewilligt werden, wenn der ordentliche Dienst-

betrieb gewährleistet bleibt und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Bei den Gerichten entscheidet darüber der Gerichtspräsident.

3 Mit der Bewilligung wird den Mitarbeitern im erforderlichen Ausmass besoldeter

oder unbesoldeter Urlaub gewährt.

4 Besteht die Nebenbeschäftigung in der Ausübung eines öffentlichen Amtes,

kann der Mitarbeiter pro Kalenderjahr höchstens 10 Arbeitstage als besoldeten

Urlaub beziehen. Bei einem öffentlichen Amt mit Volkswahl beträgt der Anspruch

höchstens 15 Arbeitstage. Der besoldete Urlaub bestimmt sich nach den für die

Ausübung des Amtes tatsächlich aufgewendeten Tagen.

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Entschädigungen

1 Honorare und Besoldungsbeiträge, die von Dritten für dienstliche Tätigkeiten

und Nebenbeschäftigungen während der Arbeitszeit ausgerichtet werden, haben

die Mitarbeiter dem Kanton abzuliefern.

2 Ausgenommen sind Entschädigungen für die Nebenbeschäftigung in öffentli-

chen Ämtern und für Nebenbeschäftigungen während eines unbesoldeten Ur-

laubs.

VIII. Mitarbeiterbeurteilung

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Mitarbeiterbeurteilung

a) Ziele

Die Mitarbeiterbeurteilung dient dazu,

a) die Fähigkeiten der Mitarbeiter zu erkennen und zu entwickeln;

b) die Leistung der Mitarbeiter festzustellen und zu fördern;

c) die Mitarbeiter nach ihren Fähigkeiten einzusetzen;

d) die Leistungen der Mitarbeiter anzuerkennen und zu belohnen.

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b) Inhalt und Wirkung

1 Gegenstand der Beurteilung bilden insbesondere die Arbeitsergebnisse, die Ar-

beitsausführung und das Verhalten der Mitarbeiter. Bei Vorgesetzten wird zudem

die Führungsfähigkeit beurteilt.

2 Im Rahmen der Mitarbeiterbeurteilung werden Zielvereinbarungen in qualitati-

ver und quantitativer Hinsicht getroffen.

3 Die Mitarbeiterbeurteilung stellt eine Grundlage für die individuelle Lohnent-

wicklung dar.

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c) Verfahren

1 Die Mitarbeiterbeurteilung findet einmal pro Jahr sowie in den gesetzlich vor-

gesehenen Fällen statt. Der Regierungsrat erteilt Weisung über den Ablauf der

Mitarbeiterbeurteilung.

2 Wer mit der Beurteilung durch den Vorgesetzten nicht einverstanden ist, kann

bei dem nächsthöheren Vorgesetzten eine Überprüfung verlangen. Als solche oder

solcher gilt bei Departementsvorstehern der Regierungsrat.

IX. Besoldung

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Neubewertung und individuelle Lohnentwicklung

1 Die Neubewertung erfolgt auf den Zeitpunkt der Übernahme des veränderten

Aufgaben-, Kompetenz- oder Verantwortungsbereichs.

2 Die individuelle Lohnentwicklung erfolgt auf den 1. Januar.

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Leistungszulage

1 Die Leistungszulage beträgt mindestens 500 Franken und höchstens 6% des

Minimums des Lohnbandes gemäss Anhang zum Personalgesetz.

2 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Ausrichtung von Leistungszula-

gen.

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Dienstaltersgeschenk

a) Berechnungsgrundlage

1 Das Dienstaltersgeschenk wird auf der Grundlage der Besoldung im Erfüllungs-

monat und dem durchschnittlichen Pensum während der letzten fünf Jahre vor

dem Erfüllungsmonat berechnet.

2 Keine Berücksichtigung finden Sozialzulagen und Vergütungen, die in diesem

Berechnungszeitraum ausgerichtet werden.

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b) besoldeter Urlaub

1 Wollen die Mitarbeiter ein Dienstaltersgeschenk ganz oder teilweise in der Form

eines besoldeten Urlaubes beziehen, haben sie dies dem Vorgesetzten frühzeitig

mitzuteilen.

2 Die Umrechnung des Dienstaltersgeschenkes in besoldeten Urlaub erfolgt bei

vollem Beschäftigungsgrad auf folgender Berechnungsgrundlage

10 Jahre: 3% der Besoldung 7.5 Arbeitstage

15 Jahre: 4% der Besoldung 10.0 Arbeitstage

20 Jahre: 5% der Besoldung 12.5 Arbeitstage

25 Jahre: 6% der Besoldung 15.0 Arbeitstage

30 Jahre: 7% der Besoldung 17.5 Arbeitstage

35 Jahre: 8% der Besoldung 20.0 Arbeitstage

40 Jahre: 9% der Besoldung 22.5 Arbeitstage

45 Jahre: 10% der Besoldung 25.0 Arbeitstage

50 Jahre: 11% der Besoldung 27.5 Arbeitstage

3 Bei Teilzeitarbeit oder bei teilweisem Barbezug des Dienstaltersgeschenkes wird

der besoldete Urlaub anteilmässig festgesetzt.

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Auszeit

1 Nach Vollendung des 20. Dienstjahres hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine

einmalige Auszeit von maximal drei Monaten, welche mit dem Vorgesetzten abzu-

sprechen ist.

2 Die Auszeit erfolgt in Form des Bezugs des Dienstaltersgeschenks als besoldeten

Urlaub, von Ferientagen und in Form von Urlaub bis 15 Tage nach § 38 Abs. 2.

3 Der vom Mitarbeiter bezogene Urlaub nach § 38 Abs. 2 wird zulasten des Arbeit-

gebers verdoppelt.

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Familienzulage

a) Voraussetzungen

1 Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Familienzulage, wenn sie regelmässig wäh-

rend mindestens 20% der Normalarbeitszeit tätig sind und eine der folgenden

Voraussetzungen erfüllen

a) für mindestens ein Kind besteht Anspruch auf Familienzulagen nach dem

Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorgani-

sationen vom 24. März 2006 (Familienzulagengesetz);

b) für mindestens ein Kind wird die alleinige oder gemeinsame elterliche Sorge

nach Art. 296 ff. ZGB ausgeübt oder wurde bis zur Mündigkeit ausgeübt;

c) für mindestens ein Kind sind Unterhaltsbeiträge geschuldet.

2 Wer gestützt auf Abs. 1 Bst. b Anspruch auf eine Familienzulage hat, muss ab

dem Folgemonat, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet hat, zusätzlich

nachweisen, dass für das Kind eine Ausbildungszulage nach dem Familienzula-

gengesetz entrichtet wird oder dass es eine Ausbildung im Sinn von Art. 49 und

49 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Ok-

tober 1947 absolviert.

3 Die Familienzulage wird längstens bis zum Ende des Monats gewährt, in dem

das Kind das 25. Altersjahr vollendet

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b) Höhe

Die Familienzulage beträgt

a) Fr. 200.-- pro Monat, wenn der Mitarbeiter regelmässig während mindestens

der halben Normalarbeitszeit tätig ist;

b) Fr. 100.-- pro Monat bei einem Beschäftigungsgrad von weniger als der halben

Normalarbeitszeit, aber mindestens 20%.

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c) Anspruchskonkurrenz

1 Bei mehrfachem Anspruch auf eine Familienzulage für das gleiche Kind steht

der Anspruch der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter mit dem höheren Beschäfti-

gungsgrad zu.

2 Sind beide Anspruchsberechtigten regelmässig während weniger als der halben

Normalarbeitszeit tätig, haben beide einen eigenständigen Anspruch auf eine Fa-

milienzulage.

3 Im Übrigen richtet sich die Anspruchskonkurrenz nach dem Familienzulagen-

gesetz.

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d) Meldepflicht

1 Die Mitarbeiter haben Tatsachen oder Ereignisse, die sich auf den Anspruch auf

die Familienzulage auswirken, dem Personalamt zu melden.

2 Die Nachforderung und die Rückerstattung von Familienzulagen richten sich

nach dem Familienzulagengesetz in Verbindung mit dem Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000.

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Leistung im Todesfall

Stirbt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, wird die Besoldung für den Sterbe-

monat und die zwei nachfolgenden Monate ausgerichtet.

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Abrechnungspflicht

Mitarbeiter, die aufgrund der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit besoldet werden,

haben dem Vorgesetzten eine Abrechnung einzureichen.

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Zahlungen

1 Die Zahlungen durch den Kanton erfolgen bargeldlos auf folgende Zeitpunkte

a) Lohn und Sozialzulagen: spätestens auf den 25. jedes Monats;

b) Lohn und Sozialzulagen, für die eine Abrechnungspflicht besteht: spätestens

auf den 25. des auf die Einreichung der Abrechnung folgenden Monats;

c) 13. Monatslohn: im November;

d) Dienstaltersgeschenk: im Erfüllungsmonat.

2 Forderungen des Kantons oder der Pensionskasse, die mit dem Arbeitsverhältnis

zusammenhängen, können mit Besoldungsansprüchen der Mitarbeiter verrechnet

werden, soweit sie pfändbar sind.

X. Vergütungen

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Allgemeines

1 Vergütungen werden grundsätzlich aufgrund der erbrachten und abgerechneten

Leistungen ausgerichtet.

2 Der Regierungsrat kann einzelnen Personalgruppen oder einzelnen Mitarbeite-

rinnen oder Mitarbeitern pauschale Vergütungen zusprechen.

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Nebenamtliche Mitarbeiter

1 Nebenamtliche Mitarbeiter, die sporadisch halb- oder ganztagesweise tätig sind,

haben grundsätzlich Anspruch auf Taggelder und Stundenentschädigungen für

Aktenstudium und schriftliche Arbeiten.

2 Nebenamtliche Mitarbeiter, die auf Dauer eine Funktion mit einem umschriebe-

nen Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungsbereich erfüllen, haben Anspruch

auf eine Pauschalvergütung. Der Regierungsrat setzt die Pauschalvergütung nach

Anhörung des Personalamtes unter Berücksichtigung des Umfanges der Arbeits-

leistung fest.

3 Es besteht kein Anspruch auf Besoldung bei Arbeitsverhinderung, auf Dienstal-

tersgeschenke, auf Zulagen und Ferien.

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Überstunden

Die Vergütung für eine Überstunde bemisst sich nach der Jahresbesoldung ohne

Zulagen samt einem Zuschlag von einem Viertel.

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Nacht- und Sonntagsarbeit

1 Nachtarbeit ist die Arbeit, die zwischen 20.00 und 06.00 Uhr geleistet wird. Sonn-

tagsarbeit ist die Arbeit an Sonntagen und an arbeitsfreien Tagen nach § 11 Bst. b.

2 Die Vergütung für die Nacht- oder Sonntagsarbeit wird für die Personalgruppen

mit unregelmässiger Arbeitszeit nach § 15 vom Regierungsrat festgesetzt.

3 Die Vergütung wird zusätzlich zum Lohn ausgerichtet.

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Pikettdienst

Die Vergütung für den Pikettdienst wird für die Personalgruppen mit unregelmäs-

siger Arbeitszeit nach § 15 vom Regierungsrat festgesetzt.

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Verbesserungsvorschläge

Trägt der Vorschlag eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin zu einer wesentli-

chen Verbesserung der Organisation oder des Arbeitsablaufs bei, kann der Regie-

rungsrat ihm oder ihr eine angemessene Vergütung zusprechen.

XI. Spesen

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Allgemeines

1 Die Mitarbeiter haben nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen An-

spruch auf den Ersatz von Auslagen und Spesen, die sie zur Aufgabenerfüllung

notwendigerweise tätigen müssen.

2 Die Spesen werden grundsätzlich aufgrund der nachgewiesenen und abgerech-

neten Auslagen entschädigt.

3 Der Regierungsrat kann einzelnen Personalgruppen oder einzelnen Mitarbeitern

pauschalen Spesenersatz zusprechen.

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Dienstreisen und -fahrten

a) Öffentliche Verkehrsmittel

1 Für Dienstreisen werden in der Regel die Kosten der Reise mit den öffentlichen

Verkehrsmitteln ersetzt.

2 Mitarbeiter, die während mindestens der halben Normalarbeitszeit tätig sind,

haben Anspruch auf Kostenersatz für ein Halbtaxabonnement. Bei Bezug des

Halbtaxabonnements sind die dementsprechend verbilligten Fahrkarten anre-

chenbar.

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b) Verwendung von Privatfahrzeugen

1 Ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für eine Dienstfahrt im Einzel-

fall nicht möglich oder unwirtschaftlich, können die Mitarbeiter ein Privatfahrzeug

verwenden.

2 Für die regelmässige Benützung eines Privatfahrzeuges für Dienstfahrten ist eine

Bewilligung des Departementsvorstehers erforderlich. Sie wird erteilt, wenn die

Aufgabenerfüllung die regelmässige Benützung des Privatfahrzeuges bedingt.

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c) Kostenersatz für Privatfahrzeuge

1 Der Kostenersatz für die Benützung eines Privatfahrzeuges für Dienstfahrten

beträgt pro Kilometer für

a) Motorwagen, 75 Rappen;

b) Motorfahrrad und Motorrad, 45 Rappen.

2 Mitarbeitern, die im Einzelfall ein Privatfahrzeug für eine Dienstfahrt verwenden,

werden die erforderlichen Parkgebühren ersetzt.

3 Mitarbeitern, die eine Bewilligung zur regelmässigen Benützung eines Privat-

fahrzeuges für Dienstfahrten besitzen, wird für die Dauerbenützung eines Park-

platzes am Arbeitsort eine reduzierte Parkgebühr in Rechnung gestellt. Zudem

werden ihnen die erforderlichen auswärtigen Parkgebühren ersetzt.

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Auswärtige Verpflegung

Wenn sich Mitarbeiter aus dienstlichen Gründen ausserhalb ihres Arbeitsortes auf-

halten müssen und sich nicht am gewohnten Ort verpflegen können, werden ihnen

für die angefallenen Auslagen für die Hauptmahlzeit pauschal Fr. 30.-- ersetzt.

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Auswärtige Übernachtung

Wenn Mitarbeiter aus dienstlichen Gründen ausserhalb ihres Wohnortes übernach-

ten müssen, werden ihnen die belegten Kosten für die auswärtige Übernachtung

und das Frühstück ersetzt.

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Angeordneter Umzug

Wenn Mitarbeiter an einen Dienstort oder in eine Dienstwohnung umziehen müs-

sen, werden ihnen die belegten Umzugskosten ersetzt.

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Kleiderentschädigung

Die Mitarbeiter haben Anspruch auf eine angemessene Kleiderentschädigung,

wenn sie

a) Dienstkleider tragen müssen, die nicht vom Kanton bezahlt werden;

b) Zivilkleider tragen und diese wegen der besonderen Arbeit ausserordentlich

stark abgenutzt oder verschmutzt werden.

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Büroentschädigung

1 Stellt der Kanton den Mitarbeitern den benötigten Arbeitsraum nicht zur Verfü-

gung, wird ihnen eine Büroentschädigung ausgerichtet.

2 Die Büroentschädigung beträgt Fr. 1200.-- bis Fr. 4800.-- im Kalenderjahr. Bei

der Festsetzung der Höhe der Büroentschädigung sind die zeitliche Dauer und

Häufigkeit der Benützung des privaten Arbeitsraumes und die Nachteile zu berück-

sichtigen, die durch den Publikumsverkehr in der eigenen Wohnung entstehen.

XII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Dezember 2022

1 Mitarbeiter, die neu in die Vertrauensarbeitszeit wechseln, behalten ihre Mehr-

zeitguthaben per 31. Dezember 2022.

2 Die Mehrzeit ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnungsände-

rung zu kompensieren.

3 In begründeten Ausnahmefällen kann eine Vergütung erfolgen. Über die Vergü-

tung entscheidet das Departement.

a) das Departement bei Mitarbeitern ab Lohnband 18;

b) das Amt bei den übrigen Mitarbeitern.

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Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollzugsverordnung zur Personal- und

Besoldungsverordnung vom 3. Dezember 1991 aufgehoben.

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Änderung bisherigen Rechts

a) Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Be-

rufsschulen vom 4. Juli 2000

§ 4 Stellenplan

In Bezug auf den Stellenplan gelten die Bestimmungen der Personal- und Besol-

dungsverordnung und der Vollzugsverordnung über die Personal- und Besoldungs-

verordnung.

Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 5 Anstellungsbehörde

1 In den Berufsfachschulen richtet sich die Zuständigkeit zur Anstellung nach der

Verordnung über Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung.

2 In den Mittelschulen stellt der Regierungsrat den Rektor an. Die übrigen Mit-

glieder der Schulleitung bestimmt der Regierungsrat auf Vorschlag des Rektors.

Der Rektor stellt die Lehrpersonen und die übrigen Mitarbeitenden im Rahmen der

kantonalen Vorschriften an.

b) Reglement über die kantonalen Spezialdienste der Volksschule vom 14. Juni

2006

§ 10 Abs. 2

2 Anstellungsbehörde ist bis 30. Juni 2008 das Amt für Schuldienste, danach das

Amt für Volksschulen und Sport.

c) Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die amtliche Fleisch-

kontrolle vom 16. Dezember 1997

§ 5

Nebenamtliche Fleischkontrolleure werden mit 120 Franken je Arbeitsstunde ent-

löhnt. Für die Benützung des Privatfahrzeuges erhalten sie 75 Rappen pro Kilo-

meter.

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Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.64

2 Sie wird zusammen mit dem Einreihungsplan im Anhang im Amtsblatt veröffent-

licht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Anhang

Einreihung der Funktionen zu den Lohnklassen und Funktionskategorien

Lohn- Allgemeine Technik und Bildung und Gerichte, Justiz Führungs­ Fach­

band ­Verwaltung Handwerk Soziales und Polizei kader kader

Bürohilfe Betriebsgehilfe

Forst-/Landwirt-

schaftlicher

­Gehilfe

Hauswirtschaft­

licher Gehilfe

Büro­ Betriebs­

angestellter angestellter

Forst-/Landwirt-

schaftlicher

­Gehilfe

Hauswirtschaft­

licher Angestellter

Bür­ Betriebsange­

oangestellter stellter

Forst-/Landwirt-

schaftlicher

­Angestellter

Hauswirtschaft­

licher Angestellter

Verwaltungs­ Technischer Mittagsbetreuer II

angestellter ­Angestellter Klassenassistent II

Forst-/Landwirt-

schaftlicher

­Angestellter

Equipenchef

Hauswirtschaft­

licher Angestellter

Lohn- Allgemeine Technik und Bildung und Gerichte, Justiz Führungs­ Fach­

band ­Verwaltung Handwerk Soziales und Polizei kader kader

Verwaltungs­ Technischer Mittagsbetreuer I

angestellter ­Angestellter Sportbetreuer I

Einschätzungs- Strassenunter- Klassenassistent I

assistent halts-Angestellter Wissenschaftlicher

Forst-/Landwirt- Mitarbeiter III

schaftlicher

­Angestellter

Haus-/Anlagewart

Equipenchef

Verwaltungs­ Technischer Wissenschaftlicher Polizei-Aspirant

angestellter ­Angestellter Mitarbeiter III

Einschätzungs- Laborant II

assistent Handwerker

Strassenunter-

halts-Vorarbeiter

Strassenunter-

halts-Angestellter

Hauswirtschaftli-

cher Betriebsleiter

Haus-/Anlagewart

Equipenchef

Gruppenleiter Gruppenleiter Wissenschaftlicher Gruppenleiter

Verwaltungs­ Technischer Mitarbeiter III Polizei-Sach­

angestellter ­Angestellter bearbeiter II

Laborant II

Handwerker

Strassenunter-

halts-Vorarbeiter

Forstwart

Wildhüter

Hauswirtschaftli-

cher Betriebsleiter

Haus-/Anlagewart

Gruppenleiter Gruppenleiter Gesundheitspfleger Gruppenleiter

Sachbearbei- Technischer Sach- Bibliothekar Polizei-Sach­

ter III bearbeiter III Wissenschaftlicher bearbeiter II

Einschätzer II Laborant I Mitarbeiter II

Rechnungs­ Berater

führer II Spezialhand­

werker

Küchenchef

Forstwart

Wildhüter

Ressortleiter Ressortleiter Sozialarbeiter Gruppenleiter

Sach- Technischer Gesundheitspfleger Polizei-Sach­

bearbeiter III ­Sachbearbeiter III Bibliothekar bearbeiter II

Einschätzer II Laborant I Wissenschaftlicher

Rechnungs­ Berater Mitarbeiter II

führer II Spezialhand­

werker

Revierförster

Wildhüter

Küchenchef

Lohn- Allgemeine Technik und Bildung und Gerichte, Justiz Führungs­ Fach­

band ­Verwaltung Handwerk Soziales und Polizei kader kader

Ressortleiter Ressortleiter Berufsschullehrer Ressortleiter

Sach- Technischer Sozialarbeiter Polizei-Sach­

bearbeiter II ­Sachbearbeiter II Wissenschaftlicher bearbeiter I

Einschätzer II Laborant I Mitarbeiter II

Rechnungs­ Spezialhand­

führer II werker

Strassenmeister

Revierförster

Küchenchef

Ressortleiter Ressortleiter Berufsschullehrer Ressortleiter Fach-

Sach- Technischer Sozialarbeiter Polizei-Sach­ kader

bearbeiter II ­Sachbearbeiter II Wissenschaftlicher bearbeiter I III

Einschätzer I Revierförster Mitarbeiter I

Rechnungs­ Strassenmeister

führer I

Ressortleiter Ressortleiter Mittelschullehrer Ressortleiter Fach-

Sach- Technischer Berufsschullehrer Polizei-Sach­ kader

bearbeiter I ­Sachbearbeiter I Schulleiter/Berufs- bearbeiter I III

Einschätzer I schullehrer

Rechnungs­ Berufsberater

führer I Wissenschaftlicher

Mitarbeiter I

Wissenschaftli- Technischer Mittelschullehrer Ressortleiter Fach-

cher Sach­ ­Sachbearbeiter I Berufsschullehrer Sach- kader

bearbeiter Schulleiter/Berufs- bearbeiter I III

Sach- schullehrer Polizei-Sach­

bearbeiter I Psychologe bearbeiter I

Revisor Berufsberater

Rechnungs­ Wissenschaftlicher

führer I Mitarbeiter I

Wissenschaft­ Wissenschaftli- Mittelschullehrer Führungs- Fach-

licher Sach­ cher Sach­ Berufsschullehrer kraft III kader

bearbeiter bearbeiter Schulleiter/Berufs- II

Revisor Technischer schullehrer

­Sachbearbeiter I Psychologe

Technischer Schulinspektor

­Spezialist

Wissenschaft­ Wissenschaft­ Berufsschullehrer Staatsanwalt Führungs- Fach-

licher Sach­ licher Sach­ Schulleiter/Berufs- Gericht­ kraft III kader

bearbeiter bearbeiter schullehrer sschreiber II

Revisor Technischer Mittelschullehrer

­Spezialist Psychologe

Schulinspektor

Wissenschaft­ Wissenschaft­ Staatsanwalt Führungs- Fach-

licher Sach­ licher Sach­ Gericht­ kraft II kader

bearbeiter bearbeiter sschreiber I

Technischer Richter

­Spezialist

Lohn- Allgemeine Technik und Bildung und Gerichte, Justiz Führungs­ Fach­

band ­Verwaltung Handwerk Soziales und Polizei kader kader

Wissenschaft­ Stv. Leitender Führungs- Fach-

licher Sach­ Staatsanwalt kraft II kader

bearbeiter Richter I

Vizepräsident Führungs-

Straf-/Jugend- kraft I

gericht und

Zwangsmass-

nahmengericht

Präsident Führungs-

Straf-/Jugend- kraft I

gericht und

Zwangsmass-

nahmengericht

Vizepräsident

Kantons-/

Verwaltung­

sgericht

Staatsschreiber Präsident Kan- Führungs-

tons-/Verwal- kraft I

tungsgericht

1 GS 21-155 mit Änderungen vom 19. Februar 2008 (GS 22-1), vom 26. Mai 2010 (GS 22-104),

vom 22. August 2012 (Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, GS 23-53a),

vom 26. März 2013 (VV zur Verordnung über den Feuerschutz, GS 23-69d), vom 29. Oktober

2013 (RRB Entlastungsprogramm 2014-2017, GS 23-90b), vom 10. Dezember 2013 (GS 23-93),

vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 21. Okto-

ber 2014 (GS 24-17a) und vom 6. Dezember 2022 (GS 26-94).

2 SRSZ 145.110.

3 Abs. 3 aufgehoben am 6. Dezember 2022.

4 Abs. 1 Bst. a und b, Abs. 2 Bst. g in der Fassung vom, Bst. h neu eingefügt am 6. Dezember

2022.

5 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. b, c und f in der Fassung vom, Bst. i aufgehoben am 6. Dezember

2022, bisherige Bst. h und i werden zu Bst. g und h.

6 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. c bis e in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

7 Neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

8 Abs. 2 Bst. f und h in der Fassung vom, Bst. k neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

9 Überschrift, Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. c, d und f, Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 6. Dezem-

ber 2022.

10 Haupttitel in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

11 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 6. Dezember 2022.

12 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

13 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

14 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

15 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

16 Aufgehoben am 6. Dezember 2022.

17 Untergliederung aufgehoben am 6. Dezember 2022.

18 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

19 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

20 Neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

21 Abs. 2 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

22 Abs. 2 neu eingefügt am 21. Oktober 2014, bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4;

Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

23 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

24 Abs. 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2013.

25 SR 832.20.

26 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 6. Dezember 2022.

27 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

28 Abs. 2 Bst. c aufgehoben am 6. Dezember 2022, bisherige Bst. b und c werden zu Bst. a und b.

29 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

30 Bst. g in der Fassung vom 26. März 2013.

31 Neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

32 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

33 Neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

34 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

35 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 aufgehoben am 6. Dezember 2022.

36 Abs. 2 und 4 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

37 Abs. 3 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

38 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

39 Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

40 Abs. 2 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

41 Neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

42 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

43 SR 836.2.

44 SR 831.101.

45 Fassung vom 6. Dezember 2022.

46 Abs. 3 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

47 Abs. 2 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

48 SR 830.1.

49 Fassung vom 6. Dezember 2022.

50 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom und Bst. d neu eingefügt am 6. Dezember 2022.

51 Fassung vom 6. Dezember 2022.

52 Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

53 Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.

54 Fassung vom 6. Dezember 2022.

55 Aufgehoben am 6. Dezember 2022.

56 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 6 Dezember 2022.

57 Aufgehoben am 6. Dezember 2022.

58 Aufgehoben am 6. Dezember 2022.

59 GS 18-175.

60 SRSZ 145.112; GS 19-624.

61 SRSZ 622.110.

62 SRSZ 614.211; GS 21-76.

63 SRSZ 582.312; GS 19-270.

64 Abl 2007 2387; Änderungen vom 19. Februar 2008 am 1. Januar 2008, vom 26. Mai 2010 am

1. Januar 2011 (Abl 2010 1222), vom 26. März 2013 am 1. Januar 2013 (Abl 2013 812), vom

22. August 2012 am 1. August 2013 (Abl 2012 2123), vom 29. Oktober 2013 am 1. Januar 2014

(Abl 2013 2563), vom 10. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2853), vom 17. Dezem-

ber 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 21. Oktober 2014 am 1. November 2014 (Abl

2014 2393) und vom 6. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3097) in Kraft getreten.

65 Fassung vom 6. Dezember 2022.

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