143.113
ITV
CH-SZ
§ 8 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung
§ 8 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015
Zusammenarbeit
1 Bei der Weiterentwicklung der Basisdienste und der Fachanwendungen ist die
harmonisierte Zusammenarbeit mit den Gemeinden und Bezirken, anderen Kanto-
nen und dem Bund unter Wahrung der Grundsätze dieser Verordnung anzustreben.
2 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Ämter koordinieren ihre Zusam-
menarbeitsvorhaben mit dem Amt für Informatik.
III. Zuständigkeiten