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143.113 ITV CH-SZ

§ 6 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung
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§ 6 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015

Beschaffung

1 Die Beschaffung von Informatikmitteln erfolgt gemäss der Binnenmarktgesetz-

gebung, den interkantonalen und kantonalen Vorschriften über das öffentliche

Beschaffungswesen und der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung.

2 Die Zulässigkeit der Beschaffung setzt voraus, dass

a) der Bedarf nicht durch bestehende Basisdienste oder Fachanwendungen

gleichwertig abgedeckt werden kann;

b) bei vertraglichen Abreden anerkannte Standardverträge verwendet werden;

c) die Anforderungen an den Datenschutz und die Informationssicherheit ein-

gehalten werden;

d) bestehende Standards zwecks Kompatibilität und Revisionstauglichkeit der

Informatikmittel übernommen werden;

e) das IT-Vorhaben vorgängig durch das Amt für Informatik geprüft und das Er-

gebnis berücksichtigt wurde;

f) die weitergehenden Vorgaben des Amts für Informatik beachtet werden.

3 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Ämter entwickeln grundsätzlich

keine eigenen Informatikmittel. Vorbehalten bleiben Entwicklungen, Anpassun-

gen oder Weiterentwicklungen durch das Amt für Informatik.

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