§ 6 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015
§ 6 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015
Beschaffung
1 Die Beschaffung von Informatikmitteln erfolgt gemäss der Binnenmarktgesetz-
gebung, den interkantonalen und kantonalen Vorschriften über das öffentliche
Beschaffungswesen und der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung.
2 Die Zulässigkeit der Beschaffung setzt voraus, dass
a) der Bedarf nicht durch bestehende Basisdienste oder Fachanwendungen
gleichwertig abgedeckt werden kann;
b) bei vertraglichen Abreden anerkannte Standardverträge verwendet werden;
c) die Anforderungen an den Datenschutz und die Informationssicherheit ein-
gehalten werden;
d) bestehende Standards zwecks Kompatibilität und Revisionstauglichkeit der
Informatikmittel übernommen werden;
e) das IT-Vorhaben vorgängig durch das Amt für Informatik geprüft und das Er-
gebnis berücksichtigt wurde;
f) die weitergehenden Vorgaben des Amts für Informatik beachtet werden.
3 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Ämter entwickeln grundsätzlich
keine eigenen Informatikmittel. Vorbehalten bleiben Entwicklungen, Anpassun-
gen oder Weiterentwicklungen durch das Amt für Informatik.