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143.113 ITV CH-SZ

§ 4 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015

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§ 4 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015

Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

a) Informationstechnologie (IT): die Steuerung, Planung und Einführung sowie

der Betrieb und Unterhalt von Prozessen und Techniken, welche der elektro-

nischen oder elektronisch unterstützten Bearbeitung von Informationen aller

Art und deren Übermittlung inklusive Telekommunikation dienen;

b) Informatikmittel: Geräte, Einrichtungen und Dienste, insbesondere Kommuni-

kationsnetzwerke, Betrieb- und Datenbearbeitungssysteme, Hard- und Soft-

ware sowie Supportprogramme, die der elektronischen Erfassung, Verarbei-

tung, Speicherung, Übermittlung, Auswertung, Archivierung oder Vernichtung

von Informationen dienen;

c) Basisdienste: Informatikmittel, die der verwaltungsweiten Grundversorgung

und der Zusammenarbeit dienen, insbesondere Basisinfrastruktur und Quer-

schnittsanwendungen, ausgenommen Fachanwendungen;

d) Fachanwendungen: Informatikmittel, welche zur Steuerung und Abwicklung

von Geschäftsabläufen und zur spezifischen Aufgabenerfüllung des zuständi-

gen öffentlichen Organs erforderlich sind;

e) digitale Leistungen: Dienstleistungen im Bereich IT, für die das Amt für Infor-

matik zuständig ist und die es selbst oder durch beauftragte Dritte für die

Benutzer erbringt;

f) Benutzer: natürliche oder juristische Person, welche zur Erfüllung einer öf-

fentlichen Aufgabe von einem Informatikmittel Gebrauch macht;

g) Informationen: alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen

Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform und ihrem Informa-

tionsträger;

h) Informationssicherheit: alle Massnahmen zum Schutz von Informationen und

Informatikmitteln, die zur Gewährleistung ihrer Vertraulichkeit, Integrität, Ver-

fügbarkeit und Nachvollziehbarkeit dienen;

i) Informationssicherheits- und Datenschutzkonzept (ISDS-Konzept): strukturierte

Beschreibung der Sicherheitsanforderungen an ein Informatikmittel, der geplanten

und umgesetzten Sicherheitsmassnahmen sowie der verbleibenden Restrisiken;

j) IT-Sicherheit: organisatorische, personelle und technische Massnahmen im

Bereich der Informationssicherheit, wie Sicherung der Stromversorgung und

Netzwerkverbindungen, sichere Programme, Systeme zur Erkennung schädli-

cher Software, Einrichtung einer klaren und sicheren Informationsstruktur und

-ablage, Schulung der Benutzer;

k) IT-Grundschutz: minimale organisatorische, personelle und technische Si-

cherheitsvorkehrungen im Bereich der IT-Sicherheit zur Gewährleistung des

normalen Schutzbedarfs.

II. Grundsätze

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