§ 4 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015
§ 4 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015
Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
a) Informationstechnologie (IT): die Steuerung, Planung und Einführung sowie
der Betrieb und Unterhalt von Prozessen und Techniken, welche der elektro-
nischen oder elektronisch unterstützten Bearbeitung von Informationen aller
Art und deren Übermittlung inklusive Telekommunikation dienen;
b) Informatikmittel: Geräte, Einrichtungen und Dienste, insbesondere Kommuni-
kationsnetzwerke, Betrieb- und Datenbearbeitungssysteme, Hard- und Soft-
ware sowie Supportprogramme, die der elektronischen Erfassung, Verarbei-
tung, Speicherung, Übermittlung, Auswertung, Archivierung oder Vernichtung
von Informationen dienen;
c) Basisdienste: Informatikmittel, die der verwaltungsweiten Grundversorgung
und der Zusammenarbeit dienen, insbesondere Basisinfrastruktur und Quer-
schnittsanwendungen, ausgenommen Fachanwendungen;
d) Fachanwendungen: Informatikmittel, welche zur Steuerung und Abwicklung
von Geschäftsabläufen und zur spezifischen Aufgabenerfüllung des zuständi-
gen öffentlichen Organs erforderlich sind;
e) digitale Leistungen: Dienstleistungen im Bereich IT, für die das Amt für Infor-
matik zuständig ist und die es selbst oder durch beauftragte Dritte für die
Benutzer erbringt;
f) Benutzer: natürliche oder juristische Person, welche zur Erfüllung einer öf-
fentlichen Aufgabe von einem Informatikmittel Gebrauch macht;
g) Informationen: alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen
Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform und ihrem Informa-
tionsträger;
h) Informationssicherheit: alle Massnahmen zum Schutz von Informationen und
Informatikmitteln, die zur Gewährleistung ihrer Vertraulichkeit, Integrität, Ver-
fügbarkeit und Nachvollziehbarkeit dienen;
i) Informationssicherheits- und Datenschutzkonzept (ISDS-Konzept): strukturierte
Beschreibung der Sicherheitsanforderungen an ein Informatikmittel, der geplanten
und umgesetzten Sicherheitsmassnahmen sowie der verbleibenden Restrisiken;
j) IT-Sicherheit: organisatorische, personelle und technische Massnahmen im
Bereich der Informationssicherheit, wie Sicherung der Stromversorgung und
Netzwerkverbindungen, sichere Programme, Systeme zur Erkennung schädli-
cher Software, Einrichtung einer klaren und sicheren Informationsstruktur und
-ablage, Schulung der Benutzer;
k) IT-Grundschutz: minimale organisatorische, personelle und technische Si-
cherheitsvorkehrungen im Bereich der IT-Sicherheit zur Gewährleistung des
normalen Schutzbedarfs.
II. Grundsätze