§ 30 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015
§ 30 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015
Zulässigkeit
1 Die Auslagerung von Informatikmitteln oder digitalen Leistungen ist zulässig,
sofern die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere über den Datenschutz und den
Finanzhaushalt sowie die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.
2 Die Auslagerung setzt eine schriftliche Vereinbarung voraus, die mindestens fol-
gende Punkte regelt
a) Inhalt der Leistungen der Parteien;
b) Wahrung des Amtsgeheimnisses sowie besonderer Geheimhaltungspflichten;
c) Verantwortlichkeiten;
d) verwendete Techniken, einschliesslich Entwicklung und Wartung;
e) Zugriffs- und Zutrittsrechte;
f) Informationssicherheits- und Datenschutzkonzept;
g) Standorte der Hardware und der Informationsbearbeitung;
h) Kontrollrechte und Aufsicht;
i) Beizug von Dritten;
j) Leistungsstörungen und Konventionalstrafe;
k) angemessene Massnahmen;
l) Aufbewahrung und Archivierung;
m) Sicherstellung des Eigentums an Informationen und Hilfsprogrammen zur
Weiterverwendung bei Auflösung des Vertrages;
n) Rückführung und Löschung der Informationen im Fall der Vertragsauflösung.
3 Die auslagernde Verwaltungseinheit stellt durch organisatorische, technische
und vertragliche Vorkehrungen sicher, dass die kantonale Aufgabenerfüllung auch
dann ohne wesentliche Beeinträchtigung gewährleistet ist, wenn der Auftragneh-
mer Abmachungen nicht einhält oder die Geschäftstätigkeit einstellt.