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143.113 ITV CH-SZ

§ 30 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung
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§ 30 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015

Zulässigkeit

1 Die Auslagerung von Informatikmitteln oder digitalen Leistungen ist zulässig,

sofern die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere über den Datenschutz und den

Finanzhaushalt sowie die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.

2 Die Auslagerung setzt eine schriftliche Vereinbarung voraus, die mindestens fol-

gende Punkte regelt

a) Inhalt der Leistungen der Parteien;

b) Wahrung des Amtsgeheimnisses sowie besonderer Geheimhaltungspflichten;

c) Verantwortlichkeiten;

d) verwendete Techniken, einschliesslich Entwicklung und Wartung;

e) Zugriffs- und Zutrittsrechte;

f) Informationssicherheits- und Datenschutzkonzept;

g) Standorte der Hardware und der Informationsbearbeitung;

h) Kontrollrechte und Aufsicht;

i) Beizug von Dritten;

j) Leistungsstörungen und Konventionalstrafe;

k) angemessene Massnahmen;

l) Aufbewahrung und Archivierung;

m) Sicherstellung des Eigentums an Informationen und Hilfsprogrammen zur

Weiterverwendung bei Auflösung des Vertrages;

n) Rückführung und Löschung der Informationen im Fall der Vertragsauflösung.

3 Die auslagernde Verwaltungseinheit stellt durch organisatorische, technische

und vertragliche Vorkehrungen sicher, dass die kantonale Aufgabenerfüllung auch

dann ohne wesentliche Beeinträchtigung gewährleistet ist, wenn der Auftragneh-

mer Abmachungen nicht einhält oder die Geschäftstätigkeit einstellt.

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