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143.113 ITV CH-SZ

§ 27 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung
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§ 27 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015

Benutzerbezogene Auswertung

1 Besteht nach der pseudonymen Auswertung ein konkreter Missbrauchsverdacht,

können benutzerbezogene Auswertungen der Zugriffs-, E-Mail-, Internet- und Te-

lefonprotokolle durch den Vorsteher des Departements oder der Staatskanzlei und

nach vorheriger Konsultation des Amtsvorstehers schriftlich angeordnet werden.

2 Das Amt für Informatik

a) führt die benutzerbezogenen Auswertungen durch;

b) sichert die entsprechenden Protokolle;

c) informiert den Vorsteher des Departements oder der Staatskanzlei umgehend

über das Ergebnis der Auswertungen.

3 Der Vorsteher des Departements oder der Staatskanzlei informiert den betroffe-

nen Benutzer und den Amtsvorsteher über das Ergebnis der benutzerbezogenen

Auswertung.

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