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143.113 ITV CH-SZ

§ 23 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung
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§ 23 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015

Technischer Schutz

1 Die Schutzmassnahmen bezwecken die Überprüfung und Gewährleistung der

technischen Sicherheit, Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der bereitgestellten

Informatikmittel.

2 Zum Schutz gegen technischen Schaden und Missbrauch werden vorrangig tech-

nische Massnahmen eingesetzt, wobei die Interessen von Benutzern und berech-

tigten Dritten angemessen zu berücksichtigen sind.

3 Zur Vermeidung und Behebung von Schäden oder Missbrauch kann das Amt für

Informatik namentlich

a) ein geeignetes Überwachungs- oder Analysewerkzeug einsetzen;

b) den Zugang zu bestimmten Internetadressen oder Telefonnummern beschrän-

ken oder verhindern;

c) den Zugang zu oder den Betrieb von Informatikmitteln zeitweise oder dauer-

haft einschränken;

d) eine Schwachstellenanalyse durch Einsatz anerkannter Methoden und Werk-

zeuge durchführen oder durch beauftragte Dritte durchführen lassen.

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