§ 23 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015
§ 23 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015
Technischer Schutz
1 Die Schutzmassnahmen bezwecken die Überprüfung und Gewährleistung der
technischen Sicherheit, Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der bereitgestellten
Informatikmittel.
2 Zum Schutz gegen technischen Schaden und Missbrauch werden vorrangig tech-
nische Massnahmen eingesetzt, wobei die Interessen von Benutzern und berech-
tigten Dritten angemessen zu berücksichtigen sind.
3 Zur Vermeidung und Behebung von Schäden oder Missbrauch kann das Amt für
Informatik namentlich
a) ein geeignetes Überwachungs- oder Analysewerkzeug einsetzen;
b) den Zugang zu bestimmten Internetadressen oder Telefonnummern beschrän-
ken oder verhindern;
c) den Zugang zu oder den Betrieb von Informatikmitteln zeitweise oder dauer-
haft einschränken;
d) eine Schwachstellenanalyse durch Einsatz anerkannter Methoden und Werk-
zeuge durchführen oder durch beauftragte Dritte durchführen lassen.