§ 22 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015
§ 22 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015
Missbrauch
1 Missbräuchlich ist jede Verwendung der Informatikmittel, die gegen diese Ver-
ordnung oder geltendes Recht verstösst.
2 Als missbräuchlich gilt insbesondere
a) die Einrichtung, der Anschluss oder die Installation nicht genehmigter Infor-
matikmittel;
b) die Manipulation von Informatikmitteln des Kantons;
c) Vorkehrungen zur Störung des Betriebs der Informatikmittel;
d) die Erstellung, Speicherung, Ausführung und Verbreitung von Fernsteue-
rungs-, Spionage- und Virenprogrammen;
e) der Versand von Informationen in Form von E-Mails oder in anderen Formaten
in Täuschungs- oder Belästigungsabsicht und privater Massenversendungen;
f) die unbefugte Weitergabe und Bearbeitung von Informationen mit beleidigen-
dem, diskriminierendem, rassistischem, pornografischem oder sonstigem he-
rabsetzendem Inhalt;
g) das widerrechtliche Kopieren von Informationen oder Software jeglicher Art.
VI. Schutz- und Kontrollmassnahmen