§ 21 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015
§ 21 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015
Besondere Berechtigungen
1 Ist der Benutzer verhindert und besteht Notwendigkeit und Dringlichkeit, hat der
Vorsteher des Departements, der Staatskanzlei und des Amts oder eine von ihm
schriftlich ermächtigte Person unter folgenden Vorbehalten Zugang zu dessen In-
formationen
a) als «privat» gekennzeichnete Ablagen dürfen weder geöffnet noch gelöscht
werden;
b) Informationen, deren privater Inhalt aus dem Betreff oder Dateinamen ersicht-
lich ist, dürfen weder geöffnet noch gelöscht werden;
c) alle übrigen Informationen dürfen zwecks Bearbeitung geöffnet werden;
d) Informationen, deren privater Inhalt erst nach dem Öffnen ersichtlich ist, dürfen
nicht mehr weiterbearbeitet werden und der Benutzer muss so bald wie möglich
über den Vorgang informiert werden;
e) über den Inhalt der geöffneten privaten Informationen ist Stillschweigen zu
bewahren.
2 Bei Beendigung des Arbeits- bzw. Auftragsverhältnisses hat der Benutzer seine
privaten Informationen zu löschen und die übrigen Informationen gemäss den
Weisungen des Vorstehers des Departements, der Staatskanzlei und des Amts oder
der von ihm schriftlich ermächtigten Person bereitzustellen.
3 Kann der Benutzer dieser Pflicht bis zur Beendigung des Arbeits- bzw. Auftrags-
verhältnisses nicht nachkommen, werden seine privaten Informationen in sinn-
gemässer Anwendung von Abs. 1 aussortiert und gelöscht.