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§ 21 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung
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§ 21 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015

Besondere Berechtigungen

1 Ist der Benutzer verhindert und besteht Notwendigkeit und Dringlichkeit, hat der

Vorsteher des Departements, der Staatskanzlei und des Amts oder eine von ihm

schriftlich ermächtigte Person unter folgenden Vorbehalten Zugang zu dessen In-

formationen

a) als «privat» gekennzeichnete Ablagen dürfen weder geöffnet noch gelöscht

werden;

b) Informationen, deren privater Inhalt aus dem Betreff oder Dateinamen ersicht-

lich ist, dürfen weder geöffnet noch gelöscht werden;

c) alle übrigen Informationen dürfen zwecks Bearbeitung geöffnet werden;

d) Informationen, deren privater Inhalt erst nach dem Öffnen ersichtlich ist, dürfen

nicht mehr weiterbearbeitet werden und der Benutzer muss so bald wie möglich

über den Vorgang informiert werden;

e) über den Inhalt der geöffneten privaten Informationen ist Stillschweigen zu

bewahren.

2 Bei Beendigung des Arbeits- bzw. Auftragsverhältnisses hat der Benutzer seine

privaten Informationen zu löschen und die übrigen Informationen gemäss den

Weisungen des Vorstehers des Departements, der Staatskanzlei und des Amts oder

der von ihm schriftlich ermächtigten Person bereitzustellen.

3 Kann der Benutzer dieser Pflicht bis zur Beendigung des Arbeits- bzw. Auftrags-

verhältnisses nicht nachkommen, werden seine privaten Informationen in sinn-

gemässer Anwendung von Abs. 1 aussortiert und gelöscht.

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