§ 17 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015
§ 17 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015
Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die Informationssicherheit
und legt die strategischen Leitlinien der Informationssicherheit fest.
2 Das Finanzdepartement
a) erlässt Vorgaben zur Umsetzung des Schutzbedarfs und der Klassifikation;
b) genehmigt die zu verwendenden Informatikmittel mit besonderem Schutzbe-
darf;
c) steuert die Gewährleistung der Schutzziele mittels eines Informationssicher-
heits-Management-Systems (ISMS).
3 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Ämter
a) bestimmen für ihre Informationen und Informatikmittel den Schutzbedarf und
die Klassifikation;
b) führen nach den Vorgaben des KISB je ein aktuelles ISDS-Konzept für Infor-
mationen und Informatikmittel mit besonderem Schutzbedarf.
4 Das Amt für Informatik unterstützt die Departemente, Staatskanzlei, Ämter und
Benutzer bei der Festlegung und der Umsetzung von Sicherheitsmassnahmen.