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143.113 ITV CH-SZ

§ 17 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 14 Behörden und Verwaltung » 143 Regierungsrat, Verwaltung
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§ 17 Verordnung über die Informationstechnologie (IT-Verordnung, ITV), vom 1. September 2015

Zuständigkeiten

1 Der Regierungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die Informationssicherheit

und legt die strategischen Leitlinien der Informationssicherheit fest.

2 Das Finanzdepartement

a) erlässt Vorgaben zur Umsetzung des Schutzbedarfs und der Klassifikation;

b) genehmigt die zu verwendenden Informatikmittel mit besonderem Schutzbe-

darf;

c) steuert die Gewährleistung der Schutzziele mittels eines Informationssicher-

heits-Management-Systems (ISMS).

3 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Ämter

a) bestimmen für ihre Informationen und Informatikmittel den Schutzbedarf und

die Klassifikation;

b) führen nach den Vorgaben des KISB je ein aktuelles ISDS-Konzept für Infor-

mationen und Informatikmittel mit besonderem Schutzbedarf.

4 Das Amt für Informatik unterstützt die Departemente, Staatskanzlei, Ämter und

Benutzer bei der Festlegung und der Umsetzung von Sicherheitsmassnahmen.

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